Rechtssatz RS0084884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084884
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein; die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, muß die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 24/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 24/88
Veröff: SSV-NF 2/23
- 10 ObS 425/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 425/89
nur: Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein. (T1) Veröff: SSV-NF 3/162
- 2 Ob 80/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 80/90
nur T1
- 10 ObS 2373/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2373/96k
Auch; nur T1; Beisatz: Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. (T2)
- 10 ObS 348/97t
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 348/97t
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 274/98m
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 86/15t
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 86/15t
Auch
- 10 ObS 38/18p
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 38/18p
Vgl auch; Beisatz: Damit ein vom Unfallversicherungsschutz umfasster Wegunfall vorliegt, ist nicht allein ausreichend, dass sich der Versicherte in geografischer Hinsicht auf dem geschützten Weg befunden hat (bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort ist diese Voraussetzung ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre gegeben), sondern auch, dass der Versicherte bereits die Absicht hatte, seinen Arbeitsort aufzusuchen, um dort der versicherten Tätigkeit nachzugehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084884
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_010OBS00024_8800000_002