Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes.
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs. 1 ASVG, welcher als Generalklausel für alle unter Versicherungsschutz gestellten Umstände anzusehen ist (Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 277) Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Versichert nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG ist auch der Arbeitsweg - Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte - soferne sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs-)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Ebenso wie für Arbeitsunfälle im engeren Sinn (§ 175 Abs. 1 Z 1 ASVG) wird auch für die sogenannten Wegunfälle gefordert, daß zwischen der Zurücklegung des unfallbringenden Weges und der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten in dreifacher Hinsicht ein Zusammenhang bestehen muß, nämlich in örtlicher, in zeitlicher und in innerer, wenn das Unfallereignis als gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG als versicherungsgeschützt anerkannt werden soll. Das bedeutet, daß Ausgangspunkt oder Ziel des Weges die Arbeitsstätte sein muß und daß die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein muß. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist (Leitner in SozSi 1961, 323 f, Tomandl aaO 292). Daß die Wohnung des Klägers danach in Österreich liegt und es sich dabei nicht nur um eine Unterkunft im Sinn des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG handelt, kann unter den gegebenen Umständen nicht bezweifelt werden. Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs. 2 Z 1 kommt nämlich nur ein Ort in Betracht, der, obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird. Wird aber der Aufenthaltsort der Familie des Versicherten nur äußerst selten aufgesucht, dann ist eine ständige Beziehung zu diesem nicht mehr möglich. Von einem ständigen Aufenthaltsort kann daher bei dessen Aufsuchen nur einmal jährlich anläßlich eines längeren Urlaubes (der ja als eigenwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist) jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. In einem solchen Fall ist der örtliche, zeitliche und innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, welcher als Generalklausel für alle unter Versicherungsschutz gestellten Umstände anzusehen ist (Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 277) Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Versichert nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist auch der Arbeitsweg - Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte - soferne sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs-)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Ebenso wie für Arbeitsunfälle im engeren Sinn (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) wird auch für die sogenannten Wegunfälle gefordert, daß zwischen der Zurücklegung des unfallbringenden Weges und der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten in dreifacher Hinsicht ein Zusammenhang bestehen muß, nämlich in örtlicher, in zeitlicher und in innerer, wenn das Unfallereignis als gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG als versicherungsgeschützt anerkannt werden soll. Das bedeutet, daß Ausgangspunkt oder Ziel des Weges die Arbeitsstätte sein muß und daß die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein muß. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist (Leitner in SozSi 1961, 323 f, Tomandl aaO 292). Daß die Wohnung des Klägers danach in Österreich liegt und es sich dabei nicht nur um eine Unterkunft im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG handelt, kann unter den gegebenen Umständen nicht bezweifelt werden. Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, kommt nämlich nur ein Ort in Betracht, der, obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird. Wird aber der Aufenthaltsort der Familie des Versicherten nur äußerst selten aufgesucht, dann ist eine ständige Beziehung zu diesem nicht mehr möglich. Von einem ständigen Aufenthaltsort kann daher bei dessen Aufsuchen nur einmal jährlich anläßlich eines längeren Urlaubes (der ja als eigenwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist) jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. In einem solchen Fall ist der örtliche, zeitliche und innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.