Das nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs. 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Abs. 2 Z 1 leg cit auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.
Der Unfall des Klägers wäre nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg (vom ständigen Aufenthaltsort in Deutschkreutz) zur Arbeitsstätte oder zur Unterkunft in Wien oder von einem dieser Ausgangspunkte zum genannten ständigen Aufenthaltsort ereignet hätte. Der Weg hätte also entweder zur Arbeitsstätte oder Unterkunft führen oder von dort ausgehen, der Kläger sich demnach auf eines dieser Ziele zubewegen oder von einem dieser Ausgangspunkte fortbewegen müssen (vgl zB Tomandl, Der Wegunfall in der österreichischen und deutschen Unfallversicherung in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 137 Ä146Ü; ders, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. ErgLfg 292;Der Unfall des Klägers wäre nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg (vom ständigen Aufenthaltsort in Deutschkreutz) zur Arbeitsstätte oder zur Unterkunft in Wien oder von einem dieser Ausgangspunkte zum genannten ständigen Aufenthaltsort ereignet hätte. Der Weg hätte also entweder zur Arbeitsstätte oder Unterkunft führen oder von dort ausgehen, der Kläger sich demnach auf eines dieser Ziele zubewegen oder von einem dieser Ausgangspunkte fortbewegen müssen vergleiche zB Tomandl, Der Wegunfall in der österreichischen und deutschen Unfallversicherung in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 137 Ä146Ü; ders, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. ErgLfg 292;
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag 485 m;Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72. Nachtrag 485 m;
SSV-NF 1/12; 2/23).
Diese Voraussetzungen treffen aber auf den hier zu beurteilenden Unfall nicht zu. Dieser ereignete sich nämlich nicht, während der Kläger mit seinem PKW von seinem ständigen Aufenthaltsort Deutschkreutz in Richtung seines Arbeits- und Unterkunftsortes Wien fuhr, sondern während er mit seinem PKW nach Deutschkreutz zurückfuhr, nachdem er die Fahrt in Richtung Wien unterbrochen hatte. Daß der Kläger zurückfuhr, um die daheim liegenden Kfz-Papiere, die er nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen während seiner Fahrt mitführen hätte sollen, und die Scheckkarte zu holen, ändert nichts daran, daß er sich während des Unfalles nicht auf dem Weg von seinem ständigen Aufenthaltsort zum Arbeits- und Unterkunftsort oder von diesem zum ständigen Aufenthaltsort befand.
Im übrigen handelt es sich zwar insbesondere bei der Bereitstellung der auf der Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte mitzuführenden Kfz-Papiere um eine der Aufnahme der versicherten Beschäftigung vorangehende, dieser daher mittelbar dienende Vorbereitungstätigkeit. Solche Verrichtungen werden jedoch regelmäßig auch unabhängig von der versicherten Tätigkeit vorgenommen. Sie stehen daher in der im vorliegenden Fall nicht durchbrochenen Regel auch dann, wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitsweges und damit auch die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen der durch § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG auf die Arbeitswege erstreckten betrieblichen Sphäre noch so fern, daß sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (Brackmann aaO 72. Nachtrag 486g, 486h). Dem Versicherten kann in der Regel durchaus zugemutet werden, Vorbereitungshandlungen für den Arbeitsweg rechtzeitig zu treffen (Tomandl, Der Wegunfall aaO 156). Daß ihm dies bezüglich der Kfz-Papiere, der Scheckkarte oder des Bargeldes nicht möglich gewesen wäre, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Daß dieser zu seinem ständigen Aufenthaltsort zurückfahren durfte, um die daheim vergessenen Kfz-Papiere zu holen und sich für seinen Aufenthalt am Arbeitsort Geld zu besorgen, ist selbstverständlich, ändert aber nichts daran, daß es sich bei dieser Rückfahrt nicht um einen Teil des versicherten Arbeitsweges handelte.Im übrigen handelt es sich zwar insbesondere bei der Bereitstellung der auf der Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte mitzuführenden Kfz-Papiere um eine der Aufnahme der versicherten Beschäftigung vorangehende, dieser daher mittelbar dienende Vorbereitungstätigkeit. Solche Verrichtungen werden jedoch regelmäßig auch unabhängig von der versicherten Tätigkeit vorgenommen. Sie stehen daher in der im vorliegenden Fall nicht durchbrochenen Regel auch dann, wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitsweges und damit auch die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen der durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auf die Arbeitswege erstreckten betrieblichen Sphäre noch so fern, daß sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (Brackmann aaO 72. Nachtrag 486g, 486h). Dem Versicherten kann in der Regel durchaus zugemutet werden, Vorbereitungshandlungen für den Arbeitsweg rechtzeitig zu treffen (Tomandl, Der Wegunfall aaO 156). Daß ihm dies bezüglich der Kfz-Papiere, der Scheckkarte oder des Bargeldes nicht möglich gewesen wäre, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Daß dieser zu seinem ständigen Aufenthaltsort zurückfahren durfte, um die daheim vergessenen Kfz-Papiere zu holen und sich für seinen Aufenthalt am Arbeitsort Geld zu besorgen, ist selbstverständlich, ändert aber nichts daran, daß es sich bei dieser Rückfahrt nicht um einen Teil des versicherten Arbeitsweges handelte.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.