Rechtssatz RS0084936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084936
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
Bei der Bereitstellung der auf der Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte mitzuführenden Kraftfahrzeug-Papiere handelt es sich um eine der versicherten Beschäftigung mittelbar dienende Vorbereitungstätigkeit. Solche Verrichtungen werden jedoch regelmäßig auch unabhängig von der versicherten Tätigkeit vorgenommen. Sie stehe daher in der Regel auch dann, wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitsweges erst ermöglichen, der betrieblichen Sphäre noch so fern, daß sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Dem Versicherten kann in der Regel auch durchaus zugemutet werden, Vorbereitungshandlungen für den Arbeitsweg rechtzeitig zu treffen. Kehrt daher ein Kraftfahrzeuglenker um, weil er die Kraftfahrzeug-Papiere vergessen hat, so steht diese Rückfahrt nicht unter Versicherungsschutz.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 425/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 425/89
Veröff: SSV-NF 3/162
- 10 ObS 39/96
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 ObS 39/96
Vgl auch; Beisatz: Kehrt ein Versicherter ausschließlich deshalb an die Arbeitsstätte zurück, um den dort vergessenen, für das Wochenende benötigten Wochenlohn zu holen und verunglückt er sodann auf dem Rückweg, so liegt eine rein eigenwirtschaftliche, durch die Unfallversicherung nicht geschützte Tätigkeit vor, ereignete sich doch der Unfall am Rückweg von einer ausschließlich durch private Interessen geprägten und solchen dienenden Fahrt. (T1)
- 10 ObS 2373/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2373/96k
Vgl auch; Beisatz: Fährt ein Versicherter nur deshalb von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zurück, um seiner Lebensgefährtin den von ihm irrtümlich eingesteckten Schlüsselbund zu bringen, so hatte diese Fahrt keinerlei Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sondern erfolgte ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Gründen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084936
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00425_8900000_001