Rechtssatz RS0084004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084004
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist.Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 226/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 226/89
Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103
- 10 ObS 1/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 1/90
nur: Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20
- 10 ObS 411/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 411/90
Vgl auch
- 10 ObS 261/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 261/92
Beisatz: Hier: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden lebt der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auf, wenn der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. (T2)
- 10 ObS 423/98y
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
Vgl; nur T1
- 10 ObS 155/03x
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 155/03x
Auch; nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T3)
- 10 ObS 55/04t
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 55/04t
Beisatz: Dem Zeitmoment ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen. (T4); Veröff: SZ 2004/80
- 10 ObS 19/07b
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 19/07b
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T5)
- 10 ObS 139/12g
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 139/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084004
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_002