Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 1. 3. 2004 als Küchenchef im Café R***** am A*****-Platz 2 in Salzburg beschäftigt. Am 8. 11. 2004 musste er um
14.30 Uhr zu arbeiten beginnen. Um ca 11.00 Uhr nahm er zu Hause eine Jause zu sich und fuhr sodann von seinem Wohnsitz in der M***** Hauptstraße aus privaten Gründen mit dem Fahrrad in die Stadt. In der Wohnung eines Bekannten konsumierte er mit diesem eine Flasche Rotwein (0,7 l) und eine Flasche Sekt (0,7 l). Etwa um 13.00 Uhr führte er ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Café R*****, Michael F*****, weil für diesen Tag vereinbart war, dass er sich, falls es der Dienst zuließe, mit dem Geschäftsführer auf einer Gastronomiemesse treffen sollte. Im Hinblick auf die lallende Aussprache ging Michael F***** von einer Alkoholisierung des Klägers aus und informierte ihn, dass ein Treffen auf der Messe nicht notwendig sei.
Zwischen 14.00 und 14.30 Uhr kam der Kläger zur Arbeit in das Café R*****. Bei seinem Eintreffen war er sichtlich alkoholisiert, was sich in einer leichten Reizbarkeit, in Alkoholgeruch und einer undeutlichen, lallenden Aussprache zeigte. Schon in der Vergangenheit hatte es Probleme mit einer Alkoholisierung des Klägers im Dienst gegeben.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen kam es in der Folge zu einem Streit zwischen dem Kläger und Mitarbeitern. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer wurde der Kläger schließlich um
15.30 Uhr von der Assistentin der Geschäftsführung nach Hause geschickt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger maximal eine Viertelstunde gearbeitet.
Der Kläger zog sich um, verließ die Arbeitsstelle und fuhr mit dem Fahrrad zunächst in Richtung seiner Wohnung. Am H*****-Platz fuhr er jedoch nicht nach rechts durch das N*****, sondern bog nach links ab und fuhr zu einem Würstelstand am U*****platz. Zu diesem Zeitpunkt fiel Niesel- bzw Schneeregen. Der Kläger war mit einer Regenjacke bekleidet. Am Würstelstand konsumierte er eine Flasche Bier (0,5 l) und dachte über den Konflikt am Arbeitsplatz nach. Bei seiner Abfahrt um 17.15 Uhr regnete es noch immer leicht und es war bereits dunkel. Der Kläger fuhr vom U*****platz durch das N***** in Richtung seiner Wohnung. Um 17.25 Uhr kollidierte er an der Kreuzung N*****straße/H*****gasse mit einem Taxi. Eine um ca 17.50 Uhr durchgeführte Alkoholmessung mittels Röhrchentests ergab einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,79 mg/l, was einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,58 Promille entspricht.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Riss der vorderen Kreuzbänder rechts und links, einen Teilriss des hinteren Kreuzbandes links, einen Riss des inneren Seitenbandes links sowie Schürfwunden am linken Knie.
Mit Bescheid vom 12. 4. 2005 sprach die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass der Unfall des Klägers vom 8. 11. 2004 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht bestehe.Mit Bescheid vom 12. 4. 2005 sprach die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass der Unfall des Klägers vom 8. 11. 2004 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG nicht bestehe.
Das Erstgericht wies das auf Anerkennung des Unfalls vom 8. 11. 2004 als Arbeitsunfall und die Gewährung der in § 173 ASVG angeführten Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Das Einkehren am Würstelstand, um eine Flasche Bier zu trinken, sei eine eigenwirtschaftliche Handlung gewesen, für die der Kläger seinen Heimweg unterbrochen habe. Danach habe er den Heimweg ohne zwingenden Grund, ohne sachliche Rechtfertigung und lediglich im privaten Interesse erst 1 ¾ Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetreten. Überdies sei durch die zwischenzeitig eingetretene Dämmerung bzw Dunkelheit und den weiters konsumierten Alkohol eine Gefahrenerhöhung eingetreten. Insgesamt sei durch den starken Einfluss des eigenwirtschaftlichen Zweckes auf das Gesamtgeschehen der zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden. Zum Unfallszeitpunkt habe sich der Kläger daher nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung befunden.Das Erstgericht wies das auf Anerkennung des Unfalls vom 8. 11. 2004 als Arbeitsunfall und die Gewährung der in Paragraph 173, ASVG angeführten Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Das Einkehren am Würstelstand, um eine Flasche Bier zu trinken, sei eine eigenwirtschaftliche Handlung gewesen, für die der Kläger seinen Heimweg unterbrochen habe. Danach habe er den Heimweg ohne zwingenden Grund, ohne sachliche Rechtfertigung und lediglich im privaten Interesse erst 1 ¾ Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetreten. Überdies sei durch die zwischenzeitig eingetretene Dämmerung bzw Dunkelheit und den weiters konsumierten Alkohol eine Gefahrenerhöhung eingetreten. Insgesamt sei durch den starken Einfluss des eigenwirtschaftlichen Zweckes auf das Gesamtgeschehen der zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden. Zum Unfallszeitpunkt habe sich der Kläger daher nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung befunden.
Die Alkoholisierung des Klägers sei nicht rechtlich erhebliche Ursache des Unfalls gewesen, weil dieser durch ein verkehrswidriges Verhalten eines Dritten verursacht worden und daher nicht auszuschließen sei, dass auch einem verkehrstüchtigen Lenker eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch auf § 175 Abs 2 Z 7 ASVG könne sich der Kläger nicht stützen, weil sich der Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auf Unfälle beschränke, die sich während der Arbeitszeit ereignen, nicht aber auch auf Unfälle nach Beendigung der Arbeit.Die Alkoholisierung des Klägers sei nicht rechtlich erhebliche Ursache des Unfalls gewesen, weil dieser durch ein verkehrswidriges Verhalten eines Dritten verursacht worden und daher nicht auszuschließen sei, dass auch einem verkehrstüchtigen Lenker eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch auf Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG könne sich der Kläger nicht stützen, weil sich der Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auf Unfälle beschränke, die sich während der Arbeitszeit ereignen, nicht aber auch auf Unfälle nach Beendigung der Arbeit.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und sah die Rechtsrüge nicht als berechtigt an. Nach Beendigung einer Unterbrechung des Weges wegen einer privaten Verrichtung lebe der Versicherungsschutz nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, und zwar dann, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden könne. Maßgeblich bei der Beurteilung des Unterbrechung seien die Umstände des Einzelfalles sowie Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall; das Zeitmoment bilde nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Entscheidend sei, ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend gewesen sei, dass nach ihrer Beendigung der Weg als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte anzusehen sei. In seiner jüngeren Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts dem Zeitmoment der Unterbrechung als einem der Rechtssicherheit dienenden Kriterium eine besondere Bedeutung zugemessen.
Wenn man im vorliegenden Fall berücksichtige, dass der Kläger sogar von seinem Heimweg abgewichen sei, um an einem bestimmten Würstelstand eine Flasche Bier (und allenfalls auch ein Paar Würstel) zu konsumieren, dort aber dann vor Antreten des endgültigen Heimwegs 1 ½ Stunden verblieben sei, sei insbesondere im Hinblick auf die Relation zur Dauer des gesamten Heimwegs von ca zehn Minuten der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden. Die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG lägen schon deshalb nicht vor, weil sich der Unfall - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Entschädigung der Zeit nach dem „Nachhauseschicken" verpflichtet sei - nicht während der Arbeitszeit ereignet habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bislang nicht dazu Stellung bezogen habe, ob auch eine Unterbrechung in einem zeitlichen Ausmaß von unter zwei Stunden in bestimmten Ausnahmefällen die endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit bewirken könne.Wenn man im vorliegenden Fall berücksichtige, dass der Kläger sogar von seinem Heimweg abgewichen sei, um an einem bestimmten Würstelstand eine Flasche Bier (und allenfalls auch ein Paar Würstel) zu konsumieren, dort aber dann vor Antreten des endgültigen Heimwegs 1 ½ Stunden verblieben sei, sei insbesondere im Hinblick auf die Relation zur Dauer des gesamten Heimwegs von ca zehn Minuten der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG lägen schon deshalb nicht vor, weil sich der Unfall - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Entschädigung der Zeit nach dem „Nachhauseschicken" verpflichtet sei - nicht während der Arbeitszeit ereignet habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bislang nicht dazu Stellung bezogen habe, ob auch eine Unterbrechung in einem zeitlichen Ausmaß von unter zwei Stunden in bestimmten Ausnahmefällen die endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit bewirken könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.