Die Revision ist zulässig, weil zu den in ihr konkret angesprochenen Rechtsfragen des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes nach § 175 ASVG noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu den in ihr konkret angesprochenen Rechtsfragen des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes nach Paragraph 175, ASVG noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Ansicht, dass sich der tödliche Verkehrsunfall seines Vaters bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der er durch seinen Dienstgeber herangezogen worden sei, weshalb ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG vorliege. Der Vater des Klägers sei auch während des Bereitschaftsdienstes den Weisungen seines Dienstgebers unterlegen, sodass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sei. Der Unfall habe sich daher nicht in der Freizeit, sondern während der Dienstzeit des Versicherten ereignet. Im Hinblick auf den vom Versicherten auch während der Nachtstunden bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages zu leistenden Bereitschaftsdienst könne auch in dem mehrstündigen Aufenthalt des Versicherten im Gasthaus im konkreten Fall keine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit erblickt werden, da die Verrichtung des Bereitschaftsdienstes durch den Versicherten nicht ortsgebunden gewesen sei. Im Übrigen habe der Versicherte im Unfallszeitpunkt den Abschleppwagen auf Grund eines speziellen Auftrages seines Dienstgebers gelenkt. Somit habe sich der Verkehrsunfall bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Beförderung des Arbeitsgerätes (Abschleppwagen) ereignet, weshalb der Unfall auch nach der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG geschützt sei.Der Kläger vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Ansicht, dass sich der tödliche Verkehrsunfall seines Vaters bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der er durch seinen Dienstgeber herangezogen worden sei, weshalb ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG vorliege. Der Vater des Klägers sei auch während des Bereitschaftsdienstes den Weisungen seines Dienstgebers unterlegen, sodass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sei. Der Unfall habe sich daher nicht in der Freizeit, sondern während der Dienstzeit des Versicherten ereignet. Im Hinblick auf den vom Versicherten auch während der Nachtstunden bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages zu leistenden Bereitschaftsdienst könne auch in dem mehrstündigen Aufenthalt des Versicherten im Gasthaus im konkreten Fall keine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit erblickt werden, da die Verrichtung des Bereitschaftsdienstes durch den Versicherten nicht ortsgebunden gewesen sei. Im Übrigen habe der Versicherte im Unfallszeitpunkt den Abschleppwagen auf Grund eines speziellen Auftrages seines Dienstgebers gelenkt. Somit habe sich der Verkehrsunfall bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Beförderung des Arbeitsgerätes (Abschleppwagen) ereignet, weshalb der Unfall auch nach der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG geschützt sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle unter anderem auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1), bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird (Z 3) oder bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Z 5), ereignen.Nach der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unter anderem auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,), bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird (Ziffer 3,) oder bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Ziffer 5,), ereignen.
Da sich der Unfall des Vaters des Klägers räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich die Frage, ob ein geschützter Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliegt. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen nach dieser Gesetzesstelle liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, ds Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; RIS-Justiz RS0084368 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 ua).Da sich der Unfall des Vaters des Klägers räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich die Frage, ob ein geschützter Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliegt. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen nach dieser Gesetzesstelle liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, ds Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; RIS-Justiz RS0084368 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 ua).
Unterbricht der Versicherte den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient (SSV-NF 4/67 ua). Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf den weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (SSV-NF 3/65, 4/20, 6/129 mwN ua; RIS-Justiz RS0083967). Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat. Maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen (RIS-Justiz RS0084004), wobei allerdings dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung beizumessen ist (SSV-NF 4/20, 10 ObS 155/03x mwN). So wurde in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine Unterbrechung von etwa 1 1/2 Stunden (SSV-NF 3/65) oder zwei Stunden (SSV-NF 10/25) als für den Verlust des Versicherungsschutzes unschädlich angesehen. Dagegen wurde eine mindestens 2 ½ Stunden währende Unterbrechung des Heimweges, wenn die Art der privaten Verrichtung in keiner Beziehung zur versicherten Tätigkeit steht, als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit beurteilt (SSV-NF 4/20, 11/90), ebenso eine Unterbrechung des Heimwegs in einer (Gesamt-)Dauer von 3 ½ Stunden (SSV-NF 8/77, 10 ObS 155/03x) und eine in etwa vier Stunden währende private Verrichtung (SSV-NF 3/61).
Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde der Heimweg im vorliegenden Fall durch private Verrichtungen unterbrochen, deren Dauer mit ca 6 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen im Sinne der zitierten Judikatur zutreffend auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen. Der Vater des Klägers befand sich zur Zeit seines Unfalles nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 6 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem aus privaten Gründen erfolgten Besuch eines Motorradgeschäftes und eines Gastlokales. Die Vorinstanzen haben daher einen Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zutreffend verneint.Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde der Heimweg im vorliegenden Fall durch private Verrichtungen unterbrochen, deren Dauer mit ca 6 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen im Sinne der zitierten Judikatur zutreffend auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen. Der Vater des Klägers befand sich zur Zeit seines Unfalles nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 6 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem aus privaten Gründen erfolgten Besuch eines Motorradgeschäftes und eines Gastlokales. Die Vorinstanzen haben daher einen Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zutreffend verneint.
Auch in den Revisionsausführungen wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht in Zweifel gezogen, es wird jedoch der geltend gemachte Unfallversicherungsschutz auf die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 und Z 5 ASVG gestützt. Aus der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ergibt sich, dass sich beim Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages (§ 175 Abs 1 ASVG) beschränkt, sondern der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber zu häuslichen oder "anderen" Tätigkeiten, also zu Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind, herangezogen wird. Es bedarf im vorliegenden Fall jedoch gar nicht des Hinweises auf die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG, da wohl unbestritten davon auszugehen ist, dass der Auftrag des Dienstgebers an den Vater des Klägers, das Fahrzeug eines Kunden mit dem Abschleppwagen in den Betrieb zu bringen, im Arbeitsvertrag Deckung gefunden hat, und daher grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz bereits nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG in Betracht kommt. Nach dieser Gesetzsstelle ist nämlich auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes (= Betriebswege) und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen geschützt (SSV-NF 2/84 ua; Tomandl aaO 282). Geschützt ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG). Dabei sind nicht nur die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes zusammenhängenden eigentlichen Arbeiten, sondern auch die Wege, die in Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich werden, unter Anwendung der üblichen Grundsätze der Rechtsprechung versichert. So wurde bereits ausgesprochen, dass auf einen Unfall, der sich auf einen Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalles im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG entsprechend angewendet werden müssen (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua). Zu den "Arbeitsgeräten" sind auch Fahrzeuge zu zählen, die in erheblichem Maß ("hauptsächlich") für Betriebszwecke benützt werden (SSV-NF 14/73 mwN ua; RIS-Justiz RS0084998).Auch in den Revisionsausführungen wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht in Zweifel gezogen, es wird jedoch der geltend gemachte Unfallversicherungsschutz auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 5, ASVG gestützt. Aus der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ergibt sich, dass sich beim Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) beschränkt, sondern der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber zu häuslichen oder "anderen" Tätigkeiten, also zu Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind, herangezogen wird. Es bedarf im vorliegenden Fall jedoch gar nicht des Hinweises auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG, da wohl unbestritten davon auszugehen ist, dass der Auftrag des Dienstgebers an den Vater des Klägers, das Fahrzeug eines Kunden mit dem Abschleppwagen in den Betrieb zu bringen, im Arbeitsvertrag Deckung gefunden hat, und daher grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz bereits nach der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in Betracht kommt. Nach dieser Gesetzsstelle ist nämlich auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes (= Betriebswege) und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen geschützt (SSV-NF 2/84 ua; Tomandl aaO 282). Geschützt ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG). Dabei sind nicht nur die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes zusammenhängenden eigentlichen Arbeiten, sondern auch die Wege, die in Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich werden, unter Anwendung der üblichen Grundsätze der Rechtsprechung versichert. So wurde bereits ausgesprochen, dass auf einen Unfall, der sich auf einen Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalles im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG entsprechend angewendet werden müssen (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua). Zu den "Arbeitsgeräten" sind auch Fahrzeuge zu zählen, die in erheblichem Maß ("hauptsächlich") für Betriebszwecke benützt werden (SSV-NF 14/73 mwN ua; RIS-Justiz RS0084998).
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht auf einem im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag stehenden Betriebsweg, sondern auf dem Heimweg des Versicherten von im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen Verrichtungen. Der Versicherte lenkte zwar im Zeitpunkt des Unfalls den Abschleppwagen seines Dienstgebers, er befand sich aber nicht auf dem Weg zum Kunden, um ein Fahrzeug abzuholen, sondern auf dem Heimweg, sodass zweifellos die Tatbestandsmerkmale des "Wegunfalls" nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG im Vordergrund stehen. Sowohl für die Beurteilung des Unfalls als Wegunfall als auch als "Arbeitsgeräteunfall" im Sinn der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG ist jedoch, wie bereits oben zum Wegunfall dargelegt, die Tatsache entscheidend, dass der Vater des Klägers seinen mit der geschützten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg für einen Zeitraum von ca 6 Stunden für private Verrichtungen unterbrochen hat. Es hat bereits das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ausschließlich private Gründe für die Unterbrechung des Weges maßgebend waren. Auf Grund dieses Umstandes und der langen Dauer dieser privaten Verrichtung wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit endgültig gelöst, sodass die Fortsetzung des Weges durch den Vater des Klägers nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet werden kann.Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht auf einem im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag stehenden Betriebsweg, sondern auf dem Heimweg des Versicherten von im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen Verrichtungen. Der Versicherte lenkte zwar im Zeitpunkt des Unfalls den Abschleppwagen seines Dienstgebers, er befand sich aber nicht auf dem Weg zum Kunden, um ein Fahrzeug abzuholen, sondern auf dem Heimweg, sodass zweifellos die Tatbestandsmerkmale des "Wegunfalls" nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG im Vordergrund stehen. Sowohl für die Beurteilung des Unfalls als Wegunfall als auch als "Arbeitsgeräteunfall" im Sinn der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG ist jedoch, wie bereits oben zum Wegunfall dargelegt, die Tatsache entscheidend, dass der Vater des Klägers seinen mit der geschützten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg für einen Zeitraum von ca 6 Stunden für private Verrichtungen unterbrochen hat. Es hat bereits das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ausschließlich private Gründe für die Unterbrechung des Weges maßgebend waren. Auf Grund dieses Umstandes und der langen Dauer dieser privaten Verrichtung wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit endgültig gelöst, sodass die Fortsetzung des Weges durch den Vater des Klägers nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet werden kann.
An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des Klägers, sein Vater habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur Unfallszeit Bereitschaftsdienst geleistet, nichts zu ändern. Ein Versicherter, der sich im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb aufhalten muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, unterliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn selbst während der Arbeitszeit besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nur, wenn und solange der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. In diesem Sinne wurde in der in SSV-NF 10/2 veröffentlichen Entscheidung ausgesprochen, dass ein privaten Zwecken dienender Lebensmitteleinkauf auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er während der Zeit erfolgt, während der der Versicherte seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Rufbereitschaft auf Abruf zur Verfügung steht. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich der Unfall zwar im Zeitraum des Bereitschaftsdienstes ereignete, der Unfall aber unstrittig in keinerlei Zusammenhang mit dem im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch zu leistenden Bereitschaftsdienst stand.An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des Klägers, sein Vater habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur Unfallszeit Bereitschaftsdienst geleistet, nichts zu ändern. Ein Versicherter, der sich im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb aufhalten muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, unterliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn selbst während der Arbeitszeit besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nur, wenn und solange der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im Paragraph 175, Absatz eins, genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. In diesem Sinne wurde in der in SSV-NF 10/2 veröffentlichen Entscheidung ausgesprochen, dass ein privaten Zwecken dienender Lebensmitteleinkauf auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er während der Zeit erfolgt, während der der Versicherte seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Rufbereitschaft auf Abruf zur Verfügung steht. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich der Unfall zwar im Zeitraum des Bereitschaftsdienstes ereignete, der Unfall aber unstrittig in keinerlei Zusammenhang mit dem im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch zu leistenden Bereitschaftsdienst stand.
Da das Berufungsgericht somit zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Gesetzesstelle bilden die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nur seine Komponente bei der Prüfung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nämlich auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des mj Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Mutter wurden nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Nach dieser Gesetzesstelle bilden die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nur seine Komponente bei der Prüfung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nämlich auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des mj Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Mutter wurden nicht dargetan.