Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist berechtigt.
Nach § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß Abs. 2 leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß Absatz 2, leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 487 a, 487 g). Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortsetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluß so bestimmend war, daß der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs. 2 ASVG anzusehen ist (vgl. Brackmann aaO 478 h).Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann vergleiche Brackmann, Handbuch 60. Nachtrag 487 a, 487 g). Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortsetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluß so bestimmend war, daß der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG anzusehen ist vergleiche Brackmann aaO 478 h).
Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren, hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug, der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht (Brackmann aaO 486 h I, Tomandl System 4.ErgLfg 312). Im vorliegenden Fall faßte der Kläger den Entschluß, den Heimweg nicht wie üblich gegen 17.00 Uhr anzutreten, zunächst nur wegen herrschenden Regenfalles. Nach den Feststellungen hatte es zum Zeitpunkt des Antrittes des Heimweges zu regnen aufgehört und die Straße war schon fast trocken. Da die Straße noch nicht zur Gänze aufgetrocknet war, kann angenommen werden, daß die Regenfälle noch durch einige Zeit über 17.00 Uhr hinaus angedauert haben, sodaß jener Zeitraum, um den der Kläger ohne berücksichtigungswürdige Gründe, nämlich nur, weil er sich verplaudert hat, die Heimfahrt verspätet angetreten hat, nicht so erheblich erscheint, daß dadurch die betriebliche Beziehung gelöst und der anschließende Heimweg von der Beschäftigung nur mehr als Weg von ausschließlich privaten Verrichtungen angesehen werden kann. Bleibt es doch bei einer bloß zeitlichen Verschiebung aber beim üblichen Arbeitsweg. Es ist dem Berufungsgericht auch nicht beizupflichten, daß durch die eingetretene Verspätung eine erkennbare Erhöhung der Weggefahr eingetreten wäre. Am Unfalltag, dem 4.September 1986, war Sonnenuntergang um 19.32 Uhr (Wiener Zeitung vom 4.September 1986 Kalenderblatt), sodaß jedenfalls noch Tageslicht gegeben war, ganz abgesehen davon, daß das Befahren einer öffentlichen Straße bei Dunkelheit mit einem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrzeug keine besondere Gefahr darstellt, die zu einem Versicherungsausschluß führen könnte, muß doch der Heimweg von der Arbeitsstätte in den Wintermonaten bei den üblichen Arbeitsschlußzeiten jedenfalls bei Dunkelheit zurückgelegt werden.Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren, hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug, der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht (Brackmann aaO 486 h römisch eins, Tomandl System 4.ErgLfg 312). Im vorliegenden Fall faßte der Kläger den Entschluß, den Heimweg nicht wie üblich gegen 17.00 Uhr anzutreten, zunächst nur wegen herrschenden Regenfalles. Nach den Feststellungen hatte es zum Zeitpunkt des Antrittes des Heimweges zu regnen aufgehört und die Straße war schon fast trocken. Da die Straße noch nicht zur Gänze aufgetrocknet war, kann angenommen werden, daß die Regenfälle noch durch einige Zeit über 17.00 Uhr hinaus angedauert haben, sodaß jener Zeitraum, um den der Kläger ohne berücksichtigungswürdige Gründe, nämlich nur, weil er sich verplaudert hat, die Heimfahrt verspätet angetreten hat, nicht so erheblich erscheint, daß dadurch die betriebliche Beziehung gelöst und der anschließende Heimweg von der Beschäftigung nur mehr als Weg von ausschließlich privaten Verrichtungen angesehen werden kann. Bleibt es doch bei einer bloß zeitlichen Verschiebung aber beim üblichen Arbeitsweg. Es ist dem Berufungsgericht auch nicht beizupflichten, daß durch die eingetretene Verspätung eine erkennbare Erhöhung der Weggefahr eingetreten wäre. Am Unfalltag, dem 4.September 1986, war Sonnenuntergang um 19.32 Uhr (Wiener Zeitung vom 4.September 1986 Kalenderblatt), sodaß jedenfalls noch Tageslicht gegeben war, ganz abgesehen davon, daß das Befahren einer öffentlichen Straße bei Dunkelheit mit einem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrzeug keine besondere Gefahr darstellt, die zu einem Versicherungsausschluß führen könnte, muß doch der Heimweg von der Arbeitsstätte in den Wintermonaten bei den üblichen Arbeitsschlußzeiten jedenfalls bei Dunkelheit zurückgelegt werden.
Zu Recht hat daher das Erstgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bejaht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 2 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG.
Gerichtskostenmarken konnten nicht zugesprochen werden, da eine Verpflichtung des Klägers zu deren Entrichtung im Gesetz nicht vorgesehen ist.