Rechtssatz RS0084159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084159
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren (hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug) der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 226/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 226/89
Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103
- 10 ObS 150/20m
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 150/20m
Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T1)
- 10 ObS 54/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 54/23y
vgl
- 10 ObS 127/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 ObS 127/23h
vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T2)
- 10 ObS 55/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 55/24x
vgl; Beisatz: Hier: E-Scooter. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084159
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_003