Die Revision ist nicht berechtigt.
Durch die im § 175 Abs 4 ASVG vorgenommene Verweisung auf § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Schulausbildung zusammenhängenden Weg zur oder von der Schule ereignen. Der vorliegende Wegunfall ist dadurch gekennzeichnet, daß der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Beschäftigung (hier: vom Schulort) lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmefällen dann nicht wieder auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf aber nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat; maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (Brackmann, Handbuch der SV II 72. Nachtrag 487 g,h,k.; Lauterbach, Unfallversicherung 38.Lfg. 277; SSV-NF 3/61, 3/65, 3/103 und 4/20). Bei einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine Lösung vom Betrieb verneint, wenn die Art der Verrichtung oder andere Umstände den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit für den anschließenden weiteren Heimweg als aufrechterhalten ansehen ließen (Brackmann, aaO, 487 i mit weiteren Nachweisen; vgl. auch SSV-NF 3/103).Durch die im Paragraph 175, Absatz 4, ASVG vorgenommene Verweisung auf Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Schulausbildung zusammenhängenden Weg zur oder von der Schule ereignen. Der vorliegende Wegunfall ist dadurch gekennzeichnet, daß der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Beschäftigung (hier: vom Schulort) lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmefällen dann nicht wieder auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf aber nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat; maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 72. Nachtrag 487 g,h,k.; Lauterbach, Unfallversicherung 38.Lfg. 277; SSV-NF 3/61, 3/65, 3/103 und 4/20). Bei einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine Lösung vom Betrieb verneint, wenn die Art der Verrichtung oder andere Umstände den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit für den anschließenden weiteren Heimweg als aufrechterhalten ansehen ließen (Brackmann, aaO, 487 i mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch SSV-NF 3/103).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Sohn des Klägers auf dem Weg zu seiner Großmutter und während des Aufenthaltes bei dieser unfallversicherungsgeschützt war. Es muß daher insbesondere nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu verfassen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen (vgl. dazu Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung, ZAS 1990, 45 ff [57]). Entscheidend ist hier vielmehr, daß selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden wegen der außerdem zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalls der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auflebte. Selbst wenn man nämlich das häusliche Lernen und Erledigen schriftlicher Hausaufgaben der privatwirtschaftlichen Sphäre eines Schülers zuordnen würde, ergäbe sich doch aus der Art der vom Sohn des Klägers während der Unterbrechung des Heimwegs ausschließlich verrichteten Tätigkeit auch nach allgemeiner Anschauung, daß eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der Schulausbildung (in der Schule) und dem weiteren Heimweg nicht anzunehmen ist. Der Unfall ereignete sich daher im geschützten Bereich der Unfallversicherung, nämlich auf einem mit der Schulausbildung zusammenhängenden Weg von der Schule. Daß eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr nur dann gegenüber der versicherten Tätigkeit als wesentliche Bedingung in den Vordergrund tritt und den Unfallversicherungsschutz vernichtet, wenn sie in einem besonders hohen Maß vernunftwidrig war und daher zu einer besonderen Gefährdung geführt hat, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Fortsetzung des Heimweges erst bei Dunkelheit stellt in der Regel keine solche den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar (SSV-NF 3/103).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Sohn des Klägers auf dem Weg zu seiner Großmutter und während des Aufenthaltes bei dieser unfallversicherungsgeschützt war. Es muß daher insbesondere nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu verfassen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen vergleiche dazu Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung, ZAS 1990, 45 ff [57]). Entscheidend ist hier vielmehr, daß selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden wegen der außerdem zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalls der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auflebte. Selbst wenn man nämlich das häusliche Lernen und Erledigen schriftlicher Hausaufgaben der privatwirtschaftlichen Sphäre eines Schülers zuordnen würde, ergäbe sich doch aus der Art der vom Sohn des Klägers während der Unterbrechung des Heimwegs ausschließlich verrichteten Tätigkeit auch nach allgemeiner Anschauung, daß eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der Schulausbildung (in der Schule) und dem weiteren Heimweg nicht anzunehmen ist. Der Unfall ereignete sich daher im geschützten Bereich der Unfallversicherung, nämlich auf einem mit der Schulausbildung zusammenhängenden Weg von der Schule. Daß eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr nur dann gegenüber der versicherten Tätigkeit als wesentliche Bedingung in den Vordergrund tritt und den Unfallversicherungsschutz vernichtet, wenn sie in einem besonders hohen Maß vernunftwidrig war und daher zu einer besonderen Gefährdung geführt hat, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Fortsetzung des Heimweges erst bei Dunkelheit stellt in der Regel keine solche den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar (SSV-NF 3/103).
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG. Mit Rücksicht auf die Höhe des gebührenden Teilersatzes der Bestattungskosten (§ 214 Abs. 2 ASVG iVm §§ 181 b und 293 Abs. 1 lit. a bb ASVG) waren die Kosten nach einem entsprechend niedrigen Streitwert (5.000 bis 10.000 S) zu bemessen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Mit Rücksicht auf die Höhe des gebührenden Teilersatzes der Bestattungskosten (Paragraph 214, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 181, b und 293 Absatz eins, Litera a, bb ASVG) waren die Kosten nach einem entsprechend niedrigen Streitwert (5.000 bis 10.000 S) zu bemessen.