Rechtssatz RS0084578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084578
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Rechtssatz
Für den Betriebsweg und Arbeitsweg müssen die gleichen Grundsätze gelten. Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. Der Versicherungsschutz besteht auf dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum allerdings nur, soweit dieser dem Betriebsweg oder Arbeitsweg des Versicherten zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 267/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 267/91
Veröff: RZ 1992/57 S 153 = SSV-NF 5/116
- 10 ObS 253/97x
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 253/97x
Beisatz: Diese für die Zurücklegung des Arbeitsweges auf öffentlichen Straßen ausgesprochenen Grundsätze können aber auf Bahnanlagen nicht übertragen werden. Während im Bereich einer Straße regelmäßig beide Straßenseiten als Weg benützt werden können und der Versicherte auch bei Wechsel der Straßenseite in der Bewegung zum Hauptziel seines Weges bleibt, ist dies bei Benützung der Bahnanlagen nicht der Fall. (T1)
- 10 ObS 8/98v
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 8/98v
nur: Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. (T2); Beisatz: Die gesetzliche Unfallversicherung räumt dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Sie überlässt es ihm, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums, in dem er seinen Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, er sich bewegen will, ob er also etwa von einem Gehsteig zum anderen ein- oder mehrmals hinüberwechselt und dabei die Fahrbahn überquert. Der Versicherungsschutz bleibt von solchen Seitenwechseln unberührt (BSG 1.7.1996, NZS 1997, 84). (T3)
- B 2 U 23/03R
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 B 2 U 23/03R
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Unterbricht ein Versicherter die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung, so wird der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen; er lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes eintrat, wird nicht mehr festgehalten. (T4); Veröff: SGb 2004,490
- 10 ObS 5/05s
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 5/05s
Auch
- 10 ObS 30/08x
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 30/08x
Vgl; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T5); Veröff: SZ 2008/38
- 10 ObS 139/12g
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 139/12g
Auch
- 10 ObS 8/21f
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 8/21f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084578
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00267_9100000_001