Die Revisionswerber verweisen darauf, daß die Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes wie auch des Deutschen Bundessozialgerichtes bei Benützung einer öffentlichen Straße auf dem Arbeitweg den Versicherungsschutz auf den gesamten Bereich der Straße beziehe und danach auch für Überquerungen der Fahrbahn, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit oder dem Heimweg stehen und ausschließlich eigenwirtschaftlich motiviert seien, der Unfallversicherungsschutz bejaht werde. Diese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Bahnbereich sei als einheitliche öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren; die Versicherte habe sich danach auch bei Aufsuchen des für die Gegenrichtung bestimmten Bahnsteiges im geschützten Bereich befunden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß alle Tätigkeiten, die dazu dienten, Wartezeiten im Zug des Arbeitsweges zu überbrücken, dem Versicherungsschutz unterliegen. Daß die Versicherte eine in unmittelbarer räumlicher Nähe gelegene Sitzmöglichkeit aufgesucht habe, um sich während der Wartezeit nach einem anstrengenden Arbeitstag zu setzen, habe den Zusammenhang mit dem Arbeitsweg selbst unter Berücksichtigung des Umstandes nicht gelöst, daß sich diese Sitzmöglichkeit jenseits der Geleise befunden habe, zumal nicht feststehe, ob sich auf dem für die Fahrtrichtung Wien vorgesehenen Bahnsteig eine Möglichkeit zum Sitzen befunden habe.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges erst beginnt und der Versicherungsschutz verloren geht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Dafür spricht schon die Verkehrsauffassung, nach der der gesamte öffentliche Verkehrsraum als Teil des Weges angesehen wird, den jemand zurücklegt. Es muß dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. Überdies wird es manchmal nicht feststellbar und meist zumindest nicht verläßlich überprüfbar sein, in welcher Absicht der Versicherte gerade diejenige Teilfläche des öffentlichen Verkehrsraumes benützte, auf der sich der Unfall ereignete; dies spricht dafür, den gesamten öffentlichen Verkehrsraum für die Frage des Versicherungsschutzes als Einheit zu behandeln (SSV-NF 5/116). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSGE 20, 219 ff) sowie der dazu in Deutschland entwickelten Lehre (siehe dazu die Zitate in SSV-NF 5/116). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ereignete sich der Unfall im Bereich einer öffentlichen Straße, die die dortige Klägerin überquerte, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Einkauf zu besorgen.
Die für die Zurücklegung des Arbeitsweges auf öffentlichen Straßen ausgesprochenen Grundsätze können aber auf Bahnanlagen nicht übertragen werden. Während im Bereich einer Straße regelmäßig beide Straßenseiten für Weg benützt werden können und der Versicherte auch bei Wechsel der Straßenseite in der Bewegung zum Hauptziel seines Weges bleibt, ist dies bei Benützung der Bahnanlagen nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Versicherte das Bahngelände von ihrem Arbeitsort kommend unmittelbar auf der Seite betreten hat, auf der sich der Bahnsteig für die Züge in Fahrtrichtung Wien befindet; da sie zu ihrer Wohnung in Wien unterwegs war, wäre sie, hätte sich der Unfall nicht ereignet, dort in den Zug eingestiegen. Nur dieser Teil des Bahngeländes war Teil ihres Arbeitsweges. Der gegenüberliegende Bahnsteig, der nur zum Einsteigen in die Gegenrichtung fahrende Züge dient, war von ihr im Zug ihres Heimweges nicht zu benützen. Dieser Teil des Bahngeländes konnte daher, anders als bei einer Straße nicht zur Zurücklegung des Arbeitsweges dienen. Dadurch daß die Versicherte den gegenüberliegenden Bahnsteig aufsuchte, um sich dort in die Sonne zu setzen, verließ sie den direkten Arbeitsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen, wobei sie dabei, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, aus diesen eigenwirtschaftlichen Gründen eine wesentliche Gefahrenerhöhung schaffte, weil sie die Geleise unerlaubt überschritt, auf dem Rückweg noch dazu, obwohl die Schranken des an die Haltestelle anschließenden Bahnüberganges geschlossen waren, ein akustisches Warnsignal ertönte und sich ein Zug näherte, was schließlich zu dem tödlichen Unfall führte. Da sich der Unfall sohin nicht auf dem direkten Arbeitsweg ereignete, stand er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den Ausführungen der Revisionswerber, daß auch die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel auf einem Arbeitsweg vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt ist, ist grundsätzlich zuzustimmen. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der Versicherte in dem Wartebereich aufhält (Benützung eines Wartesaales, einer Bank auf dem für die Fahrt vorgesehenen Bahnsteig. Auf- und Abgehen auf diesem Bahnsteig etc). Verläßt er aber den Teil des Bahnhofsgeländes, der der Zurücklegung seines Arbeitsweges dient und begibt er sich in einen Bereich, der mit diesem Arbeitsweg nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann, dann geht damit der Versicherungsschutz verloren. Daran ändert es auch nichts, wenn die Wartezeit in einem Abseits des Arbeitsweges befindlichen Teil des Bahnhofsgeländes bequemer zugebracht werden kann.
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da über die rechtliche schwierige Frage des räumlichen Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb von öffentlichen Straßen bisher keine Judikatur vorlag, entspricht der Zuspruch der halben Kosten des Revisionsverfahrens der Billigkeit.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da über die rechtliche schwierige Frage des räumlichen Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb von öffentlichen Straßen bisher keine Judikatur vorlag, entspricht der Zuspruch der halben Kosten des Revisionsverfahrens der Billigkeit.