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Rechtssatz RS0108690×

Rechtssatz RS0108690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108690

Geschäftszahl

10ObS253/97x; 10ObS54/23y

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Rechtssatz

Auch die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel auf einem Arbeitsweg ist grundsätzlich vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der Versicherte in dem Wartebereich aufhält (Benützung eines Wartesaales, einer Bank auf dem für die Fahrt vorgesehenen Bahnsteig; Aufgehen und Abgehen auf diesem Bahnsteig etc). Verläßt er aber den Teil des Bahnhofsgeländes, der der Zurücklegung seines Arbeitsweges dient und begibt er sich in einen Bereich, der mit diesem Arbeitsweg nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann, dann geht damit der Versicherungsschutz verloren. Daran ändert sich nichts, wenn die Wartezeit in einem Abseits des Arbeitsweges befindlichen Teil des Bahnhofsgeländes bequemer zugebracht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 253/97x
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 253/97x
  • 10 ObS 54/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 54/23y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108690

Im RIS seit

09.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_010OBS00253_97X0000_001