Durch § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sind zwei verschiedene Arztwege geschützt. Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der zweite Fall schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. um eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 10 Ob S 76/88 (SSV-NF 2/39 = SZ 61/87) näher dargelegte historische Entwicklung der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekannt gegeben wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde in der genannten Entscheidung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht. Nach der Fassung des Gesetzes hat aber die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung, daß der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich auch klar daraus, daß Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Deshalb sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 10 Ob S 262/88 (SSV-NF 2/113 = SZ 61/225) aus, daß das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstandes nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt und ein solcher Weg nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob S 170/91 wurde an den Grundsätzen der Entscheidung SSV-NF 2/39 festgehalten und der Versicherungsschutz auch auf dem Weg von der Wohnung bis zur ärztlichen Untersuchungsstelle bejaht, wenn nach entsprechend vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle direkt von der Wohnung aus aufgesucht wurde, ohne daß sich der Versicherte vorher zum Betrieb begeben hatte. Der auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingelegte Umweg zum Arzt wurde damit als geschützt angesehen. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit war aber auch in diesem Fall dadurch gewahrt, daß der Arztbesuch während der Dienstzeit erfolgte.Durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sind zwei verschiedene Arztwege geschützt. Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme jeder ärztlichen Hilfe oder einer Gesundenuntersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der zweite Fall schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw. um eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 10 Ob S 76/88 (SSV-NF 2/39 = SZ 61/87) näher dargelegte historische Entwicklung der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall ASVG zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekannt gegeben wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus wurde in der genannten Entscheidung das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes für einen zuvor im Betrieb bekanntgegebenen Weg von einer am Morgen direkt von der Wohnung aufgesuchten ärztlichen Untersuchungsstelle zum Arbeitsplatz bejaht. Nach der Fassung des Gesetzes hat aber die Bestimmung jedenfalls zur Voraussetzung, daß der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ergibt sich auch klar daraus, daß Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Deshalb sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 10 Ob S 262/88 (SSV-NF 2/113 = SZ 61/225) aus, daß das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstandes nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt und ein solcher Weg nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob S 170/91 wurde an den Grundsätzen der Entscheidung SSV-NF 2/39 festgehalten und der Versicherungsschutz auch auf dem Weg von der Wohnung bis zur ärztlichen Untersuchungsstelle bejaht, wenn nach entsprechend vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle direkt von der Wohnung aus aufgesucht wurde, ohne daß sich der Versicherte vorher zum Betrieb begeben hatte. Der auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingelegte Umweg zum Arzt wurde damit als geschützt angesehen. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit war aber auch in diesem Fall dadurch gewahrt, daß der Arztbesuch während der Dienstzeit erfolgte.
Während der Gesetzgeber den Arbeitsweg als ganzes geschützt hat (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG), entschloß er sich beim Arztweg, nur den mit der betrieblichen Tätigkeit enger zusammenhängenden Abschnitt dem Schutz der Unfallversicherung zu unterstellen (zutreffend Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989, 145/153). Dieser Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arztbesuch oder der Weg dorthin oder vom Arzt zurück zur Arbeitsstätte in die Dienstzeit fallen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann aber ein Dienstnehmer, der den Arztweg etwa nur fünf Minuten vor dem regulären Ende der Arbeitszeit antritt, im Hinblick auf den Versicherungsschutz ohne ersichtlichen Grund nicht besser gestellt werden als einer, der bis zum Ende der regulären Arbeitszeit arbeitet und erst dann den Arztweg antritt. Nach dem hier in der Fassung vor der 50. ASVGNov anzuwendenden Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG wird der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Aus der letztgenannten Voraussetzung haben die Vorinstanzen im Einklang mit älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 17/61, 21/113, 26/128 ua) den Schluß gezogen, daß diese Verständigung für den Dienstgeber und den Versicherten "sinnlos" wäre und auch nicht verstanden würde, wenn der Arztbesuch während der Freizeit stattfinde, weil der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers keinen Einfluß habe. Deshalb müsse dieser Weg zumindest während der Dienstzeit angetreten werden. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat nämlich in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen (so bereits OLG Wien SSV 4/174 und 21/113). Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun (vgl. Schwarz-Martinek-Schwarz, AngG7 241), ohne daß es auf den Ort der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung und damit auf die zurückzulegende Wegstrecke ankommt. Im Sozialversicherungsrecht sollen hingegen Manipulationen dergestalt, daß etwa andere eigenwirtschaftliche Fahrten nachträglich als Arztwege behauptet werden, verhindert werden. Die Befürchtung des Berufungsgerichtes, beim Absehen vom Erfordernis, den Arztweg während der Dienstzeit anzutreten, ergäbe sich die "unzulässige" Folge, daß jeder Arztbesuch, sofern der Arbeitgeber hievon Kenntnis habe, unter Versicherungsschutz stünde, ist unbegründet, weil Versicherungsschutz nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen gewährt ist: Antritt des Arztweges von der Arbeitsstätte aus und vorherige Bekanntgabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen und hat mit der Frage, ob der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers Einfluß nehmen kann, nichts zu tun. Geschützt ist ja auch der - durchaus in die Freizeit fallende - Heimweg von der Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG); mangels einer Möglichkeit der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Versicherungsträgers ist hier die Bekanntgabe des Zieles vor Antritt des Heimweges nicht erforderlich. Geschützt ist aber auch der Arztweg von der Arbeitsstelle aus und der anschließende Heimweg (vom Arzt nach Hause). Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Warum dieser Schutz versagt bleiben soll, wenn der Arztweg nicht vor, sondern erst bei regulärem Ende der Arbeitszeit angetreten wird, ist nicht einzusehen.Während der Gesetzgeber den Arbeitsweg als ganzes geschützt hat (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG), entschloß er sich beim Arztweg, nur den mit der betrieblichen Tätigkeit enger zusammenhängenden Abschnitt dem Schutz der Unfallversicherung zu unterstellen (zutreffend Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989, 145/153). Dieser Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arztbesuch oder der Weg dorthin oder vom Arzt zurück zur Arbeitsstätte in die Dienstzeit fallen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann aber ein Dienstnehmer, der den Arztweg etwa nur fünf Minuten vor dem regulären Ende der Arbeitszeit antritt, im Hinblick auf den Versicherungsschutz ohne ersichtlichen Grund nicht besser gestellt werden als einer, der bis zum Ende der regulären Arbeitszeit arbeitet und erst dann den Arztweg antritt. Nach dem hier in der Fassung vor der 50. ASVGNov anzuwendenden Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wird der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Aus der letztgenannten Voraussetzung haben die Vorinstanzen im Einklang mit älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 17/61, 21/113, 26/128 ua) den Schluß gezogen, daß diese Verständigung für den Dienstgeber und den Versicherten "sinnlos" wäre und auch nicht verstanden würde, wenn der Arztbesuch während der Freizeit stattfinde, weil der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers keinen Einfluß habe. Deshalb müsse dieser Weg zumindest während der Dienstzeit angetreten werden. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend. Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat nämlich in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen (so bereits OLG Wien SSV 4/174 und 21/113). Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun vergleiche Schwarz-Martinek-Schwarz, AngG7 241), ohne daß es auf den Ort der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung und damit auf die zurückzulegende Wegstrecke ankommt. Im Sozialversicherungsrecht sollen hingegen Manipulationen dergestalt, daß etwa andere eigenwirtschaftliche Fahrten nachträglich als Arztwege behauptet werden, verhindert werden. Die Befürchtung des Berufungsgerichtes, beim Absehen vom Erfordernis, den Arztweg während der Dienstzeit anzutreten, ergäbe sich die "unzulässige" Folge, daß jeder Arztbesuch, sofern der Arbeitgeber hievon Kenntnis habe, unter Versicherungsschutz stünde, ist unbegründet, weil Versicherungsschutz nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen gewährt ist: Antritt des Arztweges von der Arbeitsstätte aus und vorherige Bekanntgabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen und hat mit der Frage, ob der Dienstgeber auf die Freizeitgestaltung des Dienstnehmers Einfluß nehmen kann, nichts zu tun. Geschützt ist ja auch der - durchaus in die Freizeit fallende - Heimweg von der Arbeitsstätte (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG); mangels einer Möglichkeit der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Versicherungsträgers ist hier die Bekanntgabe des Zieles vor Antritt des Heimweges nicht erforderlich. Geschützt ist aber auch der Arztweg von der Arbeitsstelle aus und der anschließende Heimweg (vom Arzt nach Hause). Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Warum dieser Schutz versagt bleiben soll, wenn der Arztweg nicht vor, sondern erst bei regulärem Ende der Arbeitszeit angetreten wird, ist nicht einzusehen.
Die oben festgestellten näheren Umstände des Arbeitsplatzes der Klägerin und der dienstlichen Organisation ihres Betriebes lassen die Bekanntgabe des nach Arbeitsende beabsichtigten Arztbesuches gegenüber der dienstältesten und in der Abteilung gleichsam als "Anlaufstelle" angesehenen Arbeitskollegin noch als ausreichend erscheinen, zumal nach dem hier noch in der Fassung vor der
50. ASVGNov anzuwendenden Gesetzestext ("dort bekanntgegebenen") gar nicht die Verständigung des Dienstgebers selbst oder eines Vorgesetzten verlangt wird. Der dargelegte Beweissicherungszweck wurde auch durch die von der Klägerin eingehaltene Bekanntgabe des Arztbesuches erreicht. Schließlich wurde der Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit und dem Arztweg nicht dadurch endgültig gelöst, daß die Klägerin nach Dienstschluß zunächst in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Restaurant das Mittagessen einnahm und den Weg erst nach einer Stunde fortsetzte. Der von der Arbeitsstätte aus angetretene Arztweg ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als der Heimweg (vgl. SSV-NF 3/65 und 4/20 mwN).50. ASVGNov anzuwendenden Gesetzestext ("dort bekanntgegebenen") gar nicht die Verständigung des Dienstgebers selbst oder eines Vorgesetzten verlangt wird. Der dargelegte Beweissicherungszweck wurde auch durch die von der Klägerin eingehaltene Bekanntgabe des Arztbesuches erreicht. Schließlich wurde der Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit und dem Arztweg nicht dadurch endgültig gelöst, daß die Klägerin nach Dienstschluß zunächst in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Restaurant das Mittagessen einnahm und den Weg erst nach einer Stunde fortsetzte. Der von der Arbeitsstätte aus angetretene Arztweg ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als der Heimweg vergleiche SSV-NF 3/65 und 4/20 mwN).
Daraus folgt, daß der Unfall der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unter Unfallversicherungsschutz stand. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen über allfällige Unfallsfolgen vorliegen. Da es hiezu offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.