Rechtssatz RS0084971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084971
Entscheidungsdatum
22.05.2001
Norm
ASVG §175 Abs2 Z2 Satz1
B-KUVG idF 27.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1
Rechtssatz
Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen. Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun, ohne daß es auf den Ort der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung und damit auf die zurückzulegende Wegstrecke ankommt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 271/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 271/91
Veröff: SSV-NF 5/139
- 10 ObS 130/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 130/92
nur: Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen. (T1) Veröff: SSV-NF 6/72
- 10 ObS 199/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 199/92
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 176 Abs 1 Z 8 ASVG dann nicht anwendbar, wenn das Aufsuchen der Arbeitsstelle nicht auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt. (T2)
- 10 ObS 345/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 345/97a
nur T1
- 10 ObS 108/01g
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 108/01g
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084971
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_010OBS00271_9100000_002