Wege zu oder von einem Arzt etc sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG geschützt. Nach dieser Gesetzesstelle (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Art III Z 1 der 50. ASVG-Nov BGBl 1991/676) sind Arbeitsunfälle auch Unfälle "auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer ... Zahnbehandlung (§ 153) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde, .....". Bis dahin hatte der durch Unterstreichung hervorgehobene Halbsatz im Gesetz gefehlt und es statt dessen "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen .... Zahnbehandlung ...."Wege zu oder von einem Arzt etc sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG geschützt. Nach dieser Gesetzesstelle (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, der 50. ASVG-Nov BGBl 1991/676) sind Arbeitsunfälle auch Unfälle "auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer ... Zahnbehandlung (Paragraph 153,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde, .....". Bis dahin hatte der durch Unterstreichung hervorgehobene Halbsatz im Gesetz gefehlt und es statt dessen "Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen .... Zahnbehandlung ...."
geheißen (siehe hiezu die Textgegenüberstellung im Anhang zur RV 284 BlgNR 18. GP, 82 f). Der Gesetzgeber hatte sich zur Neufassung - so die Erläuterungen in der zitierten Regierungsvorlage (S 32) - ua aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 76/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/39 = SZ 61/87) entschlossen. In dieser Entscheidung hatte der Senat den Versicherungsschutz für den Rückweg eines Versicherten von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb bejaht, auch wenn nach vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle erst am nächsten Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird, wobei dieser Rechtssatz auch in der späteren Entscheidung SSV-NF 5/66 (trotz Kritik im Schrifttum) aufrechterhalten wurde. Während es allerdings in der bereits zitierten Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Nov heißt, daß zur Bejahung eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes der Arztbesuch "im Betrieb" bekanntgegeben werden müsse, wurde im Gesetz selbst sodann der (engere) Begriff des "Dienstgebers" gewählt. Da insoweit die Ausdrucksweise des Gesetzes unzweifelhaft ist, ist allein dessen Wortlaut (und nicht die Begriffswahl in den Gesetzesmaterialien) maßgeblich (vgl JBl 1987, 647, AnwBl 1989, 565, SZ 41/119). Die gegenüber dem früheren Wortlaut durch die Novelle verdeutlichte Fassung (vgl SSV-NF 6/72) hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, daß etwa andere eigenwirtschaftliche (privatmotivierte) Fahrten (Wege) nachträglich als Arztwege behauptet werden (SSV-NF 5/139, 6/72); daß der Arztweg unter Umständen - wie auch im hier zu beurteilenden Fall - erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit, angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz dann allerdings nicht entgegen (SSV-NF 5/139).geheißen (siehe hiezu die Textgegenüberstellung im Anhang zur Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. GP, 82 f). Der Gesetzgeber hatte sich zur Neufassung - so die Erläuterungen in der zitierten Regierungsvorlage (S 32) - ua aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 76/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/39 = SZ 61/87) entschlossen. In dieser Entscheidung hatte der Senat den Versicherungsschutz für den Rückweg eines Versicherten von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb bejaht, auch wenn nach vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle erst am nächsten Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird, wobei dieser Rechtssatz auch in der späteren Entscheidung SSV-NF 5/66 (trotz Kritik im Schrifttum) aufrechterhalten wurde. Während es allerdings in der bereits zitierten Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Nov heißt, daß zur Bejahung eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes der Arztbesuch "im Betrieb" bekanntgegeben werden müsse, wurde im Gesetz selbst sodann der (engere) Begriff des "Dienstgebers" gewählt. Da insoweit die Ausdrucksweise des Gesetzes unzweifelhaft ist, ist allein dessen Wortlaut (und nicht die Begriffswahl in den Gesetzesmaterialien) maßgeblich vergleiche JBl 1987, 647, AnwBl 1989, 565, SZ 41/119). Die gegenüber dem früheren Wortlaut durch die Novelle verdeutlichte Fassung vergleiche SSV-NF 6/72) hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, daß etwa andere eigenwirtschaftliche (privatmotivierte) Fahrten (Wege) nachträglich als Arztwege behauptet werden (SSV-NF 5/139, 6/72); daß der Arztweg unter Umständen - wie auch im hier zu beurteilenden Fall - erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit, angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz dann allerdings nicht entgegen (SSV-NF 5/139).
Einzig entscheidende Rechtsfrage der vorliegenden Revision ist es, ob die Klägerin der vom Gesetzgeber auch für den (Arzt-)Rückweg zwingend angeordneten Verständigung ihres Dienstgebers (wie dies vom Berufungsgericht bejaht, vom Erstgericht hingegen verneint worden war) entsprochen hat oder nicht. Mag der bereits behandelte und im Gesetzestext zum Ausdruck gebrachte Beweissicherungszweck wie auch Manipulationsvermeidungs- effekt bei einem Arztrückweg nicht so wie beim Hinweg im Vordergrund stehen, so ist doch davon auszugehen, daß der Gesetzgeber dieses Erfordernis gleichermaßen für beide Arten von Wegen ausdrücklich statuiert hat. Würde man hingegen - ausschließlich - von diesen Zwecken ausgehen (die beim Arztrückweg ex post betrachtet wohl regelmäßig ausscheiden), käme man zum Ergebnis, daß ein Versicherter unter Umständen überhaupt, niemandem im Betrieb von einem geplanten Arztbesuch Mitteilung machen müßte, um den Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt anschließend nach Hause in jedem Fall zu bejahen, weil eben feststünde, daß ein Arztbesuch erfolgt ist und der Beweissicherungszweck dann kein Argument gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes mehr bilden dürfte. Eine solche Sicht ginge jedoch über die klare und eindeutige Gesetzesbestimmung hinaus und wäre mit dieser somit nicht vereinbar.
In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SSV-NF 5/139 hatte der Oberste Gerichtshof es genügen lassen, daß die dortige Klägerin von ihrem beabsichtigten Arztbesuch zwar nicht einen ihrer Vorgesetzten verständigt hatte, jedoch - aufgrund der betrieblichen Gepflogenheiten - ihre "dienstälteste und in der Abteilung gleichsam als Anlaufstelle angesehene Arbeitskollegin". Dabei konnte sich der Senat allerdings noch auf die Fassung des Gesetzestextes vor der 50. ASVG-Nov berufen, der eine Verständigung des Dienstgebers selbst oder eines Vorgesetzten noch nicht verlangt hatte. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Gesetzestext in der Fassung seit dieser Novelle anzuwenden, der aber ausdrücklich die Verständigung des Dienstgebers (selbst oder eines Vorgesetzten) verlangt und eine bloße Nachricht im Betrieb bzw am Dienstort schlechthin ("dort bekanntgegebenen") nicht mehr genügen läßt. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Klägerin weder ihrem damaligen Abteilungsleiter Hofrat DI H***** noch einer der Supervisorinnen Mitteilung von ihrem nachmittägigen, freilich erst nach der Blockzeit (Ende 14.30 Uhr) angetretenen Zahnarztbesuch am Unfalltag Mitteilung gemacht hatte, sondern vielmehr bloß gesprächsweise zwei ihrer gleichrangigen Arbeitskolleginnen dadurch von dieser Absicht in Kenntnis setzte, daß sie erwähnte, sich vor diesem Zahnarztbesuch "zu fürchten" und daß dieser Arzt im 10. Bezirk ansässig sei. Damit hat aber die Klägerin weder dem gesetzlichen Erfordernis der Bekanntgabe an den "Dienstgeber" noch hinsichtlich der "Stätte der Behandlung" entsprochen - berücksichtigt man, daß es etwa laut derzeit aktuellem Telefonbuch für Wien (Ausgabe 97/98) allein im 10. Bezirk nahezu 50 eingetragene Zahnmediziner gibt, welche für den von der Klägerin beabsichtigten Behandlungstermin sohin aufgrund der vagen Angabe "im
10. Bezirk" in Frage gekommen wären. Da es sich bei dieser Dienstgebermeldung um eine unabdingbare, weil gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes handelt, ist es unzulässig, im Wege der Auslegung oder über den Umweg von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen dieses Tatbestandsmerkmal auszuschalten (vgl OLG Wien JBl 1958, 369, zitiert auch in MGA ASVG [61. ErgLfg] Anm 3 e zu § 175).10. Bezirk" in Frage gekommen wären. Da es sich bei dieser Dienstgebermeldung um eine unabdingbare, weil gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes handelt, ist es unzulässig, im Wege der Auslegung oder über den Umweg von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen dieses Tatbestandsmerkmal auszuschalten vergleiche OLG Wien JBl 1958, 369, zitiert auch in MGA ASVG [61. ErgLfg] Anmerkung 3 e zu Paragraph 175,).
Soweit die Klägerin - in diesem Zusammenhang - bereits in ihrer Berufung und erneut auch in ihrer Revisionsbeantwortung darauf verweist, daß Bekanntgaben dieser Art an Vorgesetzte in ihrem Betrieb nicht üblich gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, daß zwischen der arbeitsrechtlichen Situation einerseits und den Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG andererseits zu unterscheiden ist. Die sich aus der Organisation des Betriebes und den betrieblichen Gepflogenheiten ergebende praktische Handhabung bei der Begründung von Absenzen bzw von Mitteilungen über Arztbesuche mag für den arbeitsrechtlich zu beurteilenden Bereich Bedeutung haben. § 175 Abs 2 Z 2 ASVG fordert hingegen ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. Dieses Tatbestandsmerkmal des Versicherungsschutzes kann durch eine betriebliche Übung nicht verändert werden.Soweit die Klägerin - in diesem Zusammenhang - bereits in ihrer Berufung und erneut auch in ihrer Revisionsbeantwortung darauf verweist, daß Bekanntgaben dieser Art an Vorgesetzte in ihrem Betrieb nicht üblich gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, daß zwischen der arbeitsrechtlichen Situation einerseits und den Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG andererseits zu unterscheiden ist. Die sich aus der Organisation des Betriebes und den betrieblichen Gepflogenheiten ergebende praktische Handhabung bei der Begründung von Absenzen bzw von Mitteilungen über Arztbesuche mag für den arbeitsrechtlich zu beurteilenden Bereich Bedeutung haben. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG fordert hingegen ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. Dieses Tatbestandsmerkmal des Versicherungsschutzes kann durch eine betriebliche Übung nicht verändert werden.
Daraus folgt, daß der Unfall der Klägerin nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Obwohl das Berufungsgericht - von seiner abweichenden, vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend - die Mängel- und Beweisrüge in der Berufung der Klägerin (großteils) unerledigt gelassen hatte, war es nicht erforderlich, die Sozialrechtssache zur Erledigung dieser beiden Rechtsmittelgründe an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen, weil sie Umstände betreffen, denen auch im Lichte der geänderten rechtlichen Beurteilung keine Bedeutung zukommt bzw diese sich inhatlich (soweit Feststellungsmängel gerügt sind) ohnedies als der Rechtsrüge zugehörig erweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet.