Die Revision der Klägerinnen ist nicht berechtigt.
Die Klägerinnen führen in ihrer Rechtsrüge aus, der Versicherte habe am Unfallstag seine Arbeit bereits angetreten gehabt, so daß keinerlei Anlaß vorgelegen haben könnte anzunehmen, die bevorstehende Fahrt werde einem privaten Zweck dienen. Im übrigen habe er im Betrieb angegeben, er werde wegen seiner Zehe in ein Krankenhaus fahren. Allem Anschein nach müsse davon ausgegangen werden, daß der Versicherte eine Fahrt angetreten habe, die als dienstlich anzusehen sei. Er habe auch stets im nachhinein seinen Arbeitgeber darüber aufgeklärt, welche einzelnen Fahrten durchgeführt worden seien. Wenn jemand durch die tödliche Verletzung daran gehindert werde, eben nachher diese Ausführungen zu machen, sei sicherlich von einem Beweisnotstand zu sprechen, der für jedermann in gleicher Weise bei einer solchen Situation vorliege. Es sei daher vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles auszugehen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der von den Vorinstanzen zitierten vergleichbaren Entscheidung SSV-NF 4/50 ausgeführt hat, kann dem Klagebegehren nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast, die - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind, nur stattgegeben werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören hier aber alle jene Umstände, aus denen abgeleitet werden kann, daß sich der Unfall des Versicherten gemäß § 175 Abs. 1 ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung oder daß er sich gemäß den nachfolgenden Abs. 2 Z 1 auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zwischen den dort näher angeführten Orten ereignete. Es genügt also nicht, daß solche Umstände wahrscheinlich sind, sondern es hätte festgestellt werden müssen, daß sie gegeben waren. Die Aussage des Erstgerichtes, daß diese Feststellung nicht möglich sei, fallen in den Tatsachenbereich (JBl. 1981, 206; ZVR 1982/16; SSV-NF 4/50; SSV-NF 5/112), weshalb der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hievon auszugehen hat. Dies führt aber dazu, daß der Revision nicht Folge zu geben ist, weil die für die Annahme eines Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt wurden.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der von den Vorinstanzen zitierten vergleichbaren Entscheidung SSV-NF 4/50 ausgeführt hat, kann dem Klagebegehren nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast, die - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind, nur stattgegeben werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören hier aber alle jene Umstände, aus denen abgeleitet werden kann, daß sich der Unfall des Versicherten gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung oder daß er sich gemäß den nachfolgenden Absatz 2, Ziffer eins, auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zwischen den dort näher angeführten Orten ereignete. Es genügt also nicht, daß solche Umstände wahrscheinlich sind, sondern es hätte festgestellt werden müssen, daß sie gegeben waren. Die Aussage des Erstgerichtes, daß diese Feststellung nicht möglich sei, fallen in den Tatsachenbereich (JBl. 1981, 206; ZVR 1982/16; SSV-NF 4/50; SSV-NF 5/112), weshalb der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hievon auszugehen hat. Dies führt aber dazu, daß der Revision nicht Folge zu geben ist, weil die für die Annahme eines Arbeitsunfalls gemäß Paragraph 175, ASVG erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt wurden.
Den in der genannten Entscheidung SSV-NF 4/50 enthaltenen Ausführungen des erkennenden Senates zum Anscheinsbeweis hat allerdings Kuderna (Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen, Festschrift Walter Schwarz 595 ff, 613 bei FN 59) entgegengehalten, es sei eine typische Folge eines aus einem tödlich verlaufenen Unfall abgeleiteten sozialrechtlichen Anspruchs, daß Hinterbliebene (wie die Klägerinnen) in derartigen Fällen in Beweisnotstand geraten, weil die einzige Person, die hierüber Angaben machen könnte, tot ist. Es entspreche im übrigen einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei Feststellung eines üblichen Tagesablaufs dessen Einzelheiten auf den fraglichen gleichartigen Zeitraum, der für den Anspruch maßgeblich sei, übertragen werden könnten, falls nicht konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Verlauf feststünden. Die Feststellung der Wahrscheinlichkeit sei daher in jedem Fall ausreichend. Diese Einwände schlagen aber im vorliegenden Fall nicht durch.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 5/140 ausgesprochen hat, besteht die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht, darin, daß im Sinn der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge § 87 Abs. 1 ASGG die Beweisführungslast für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Die genannte Entscheidung betraf zwar die Frage der Ursache eines Arbeitsunfalles für die Körperschädigung, doch können die dort dargelegten Grundsätze auch hier angewendet werden. Dies führt freilich zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles wahrscheinlich wären, so müßte mit gleicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Fahrt des Klägers eigenwirtschaftlichen Belangen diente. Daß dies wahrscheinlich ist, ergibt sich einerseits aus den Äußerungen des Versicherten gegenüber seiner Ehefrau, daß er das Auto in die Werkstatt bringen werde, andererseits aus der im Betrieb hinterlassenen Ankündigung, er werde "wegen der Zehe in ein Krankhaus fahren". Hingegen wurden keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, daß der Versicherte einen in Fahrtrichtung gelegenen Kunden aufsuchen werde. Daß die Fahrt zur Behebung eines vor längerer Zeit aufgetretenen Lackschadens am privaten Fahrzeug nicht unter Versicherungsschutz steht, bedarf keiner näheren Erörterung und ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Den Klagen würde es allerdings auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn festgestellt worden wäre, daß sich der Versicherte auf dem Weg in ein Krankenhaus befunden habe. Nach § 175 Abs. 2 Z 2 ASVG in der am Unfallstag geltenden Fassung war Voraussetzung, daß sich der Unfall auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) ereignet hat. In der nunmehr geltenden (noch deutlicheren) Fassung dieser Gesetzesstelle wird verlangt, daß dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde. Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung über den genauen Ort der Untersuchung oder Behandlung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen (SSV-NF 5/139). Nach den Feststellungen hat der Versicherte aber nicht einmal gesagt, ob er in ein Krankenhaus in Wels oder in Linz fahren wollte. Ein Wegeunfall nach § 175 Abs. 2 Z 2 ASVG scheidet daher aus diesem Grunde aus.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 5/140 ausgesprochen hat, besteht die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht, darin, daß im Sinn der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Beweisführungslast für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Die genannte Entscheidung betraf zwar die Frage der Ursache eines Arbeitsunfalles für die Körperschädigung, doch können die dort dargelegten Grundsätze auch hier angewendet werden. Dies führt freilich zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles wahrscheinlich wären, so müßte mit gleicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Fahrt des Klägers eigenwirtschaftlichen Belangen diente. Daß dies wahrscheinlich ist, ergibt sich einerseits aus den Äußerungen des Versicherten gegenüber seiner Ehefrau, daß er das Auto in die Werkstatt bringen werde, andererseits aus der im Betrieb hinterlassenen Ankündigung, er werde "wegen der Zehe in ein Krankhaus fahren". Hingegen wurden keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, daß der Versicherte einen in Fahrtrichtung gelegenen Kunden aufsuchen werde. Daß die Fahrt zur Behebung eines vor längerer Zeit aufgetretenen Lackschadens am privaten Fahrzeug nicht unter Versicherungsschutz steht, bedarf keiner näheren Erörterung und ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig. Den Klagen würde es allerdings auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn festgestellt worden wäre, daß sich der Versicherte auf dem Weg in ein Krankenhaus befunden habe. Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der am Unfallstag geltenden Fassung war Voraussetzung, daß sich der Unfall auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) ereignet hat. In der nunmehr geltenden (noch deutlicheren) Fassung dieser Gesetzesstelle wird verlangt, daß dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde. Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung über den genauen Ort der Untersuchung oder Behandlung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen (SSV-NF 5/139). Nach den Feststellungen hat der Versicherte aber nicht einmal gesagt, ob er in ein Krankenhaus in Wels oder in Linz fahren wollte. Ein Wegeunfall nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG scheidet daher aus diesem Grunde aus.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung SSV 4/50 durchaus vergleichbar ist, weil es dem Versicherten ähnlich wie einem selbständigen Gewerbetreibenden möglich war, auch während seiner Arbeitszeit privaten Interessen dienende Wege zu unternehmen, was damit zusammenhing, daß er im Außendienst arbeitete und sich seine Arbeitszeit im wesentlichen frei einteilen konnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 1 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG.