Entscheidungsgründe:
Der am 6. Juni 1928 geborene Franz S*** führte mit dem Standort Rössing 2 bei Ramsau einen Gastronomiebetrieb mit Wildpark und ein Mietwagenunternehmen. Am 10. November 1984 ersuchte Franz S***, der zufolge einer Sehbehinderung - sein Sehvermögen war auf 1/4 eingeschränkt - keinen PKW lenken konnte, Josef G***, ihn nach Malta in Kärnten zu einem Tierpark zu fahren, wo er Tiere insbesondere ein Hirschkalb zu kaufen beabsichtigte. Sie brachen in Begleitung von zwei weiteren Männern um 9,30 Uhr von Ramsau auf und langten gegen Mittag in Malta ein. Dort kaufte S*** zwei Hirschkälber und verkaufte an den Tierpark Malta ein Wildschwein. Während des Aufenthaltes in Malta konsumierte S*** mehrere Tee mit Schnaps. Um ca 17 Uhr wurde die Rückfahrt angetreten. Über Wunsch Franz S*** kehrte man um ca 21 Uhr im Gasthaus "Geierhäusl" in Geier, das an der Fahrtroute ca 14 km vor Rössing liegt, ein, wo S*** noch Bier konsumierte. Dort geriet er mit einem der mitfahrenden Männer in Streit und entschloß sich gegen 22 Uhr, zu Fuß nach Hause zu gehen. S*** hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,48 %o, wirkte aber trotz dieser Alkoholisierung nicht beeinträchtigt. Er schwankte nicht beim Gehen und bewegte sich sicher. Franz S*** ging auf dem in seiner Gehrichtung linken Straßenrand der Filzmooser Landesstraße vom Gasthaus "Geierhäusl" in Richtung Ramsau. Die Straße ist bei Straßenkilometer 9,4 im Gemeindegebiet von Filzmoos ohne besondere Verkehrsbeschränkungen in einer Breite von 5,6 m asphaltiert, in der Mitte befindet sich eine Leitlinie. Rund 0,65 m außerhalb der Asphaltränder, an die grasbewachsene Bankette anschließen, die sodann in eine abfallende Böschung übergehen, waren neben Plastikleitpflöcken Scheestangen gesteckt. Es herrschte Vollmond und gering bewölktes niederschlagsfreies Wetter. Die Fahrbahn war trocken, die Temperatur lag zwischen 1 und 4 Grad. Der Boden war nicht hart gefroren. Franz S*** ging am linken Straßenrand im Bereich des Bankettes unmittelbar neben den Scheestangen. Dabei ragte die rechte Begrenzung seines Körpers 20 cm in die Asphaltfahrbahn. Aus der Gegenrichtung fuhr Martin R*** mit seinem PKW Marke Golf von Filzmoos kommend in Richtung Ebern. Er stieß bei Straßenkilometer 9,4 mit seinem PKW, und zwar mit der rechten Frontecke gegen die rechte vordere Seite des Fußgängers, wobei eine Überschneidung des Fahrzeuges mit dem Fußgänger von ca 20 cm gegeben war. Franz S*** war zum Zeitpunkt des Anstoßes in Vorwärtsgehrichtung, wurde durch den Anstoß nach rechts in Fahrtrichtung des PKW weggeschleudert und beschädigte hiebei die 0,65 m vom Asphaltrand entfernt gewesene Schneestange. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der schwer alkoholisierte Lenker des Fahrzeuges Martin R***, der einen Blutalkoholwert von mindestens 1,9 %o aufwies und infolge der Vollmondnacht gute Sicht hatte, hätte die Möglichkeit gehabt, dem Fußgänger weiträumig auszuweichen. Er hat jedoch Franz S*** überhaupt nicht gesehen und war beim Anstoß der Meinung, eine Schneestange angefahren zu haben. Eine Beeinflussung der Möglichkeit einer Abwehrreaktion durch die Alkoholisierung Franz S*** war nicht gegeben und es war diesem nicht möglich, auf die Gefahr durch konkrete Abwehrmaßnahmen zu reagieren, weil er aufgrund seiner Sehbehinderung die Gefahr nicht erkennen konnte bzw die Gefahr für ihn als solche nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufgrund der Fahrlinie des vom ebenfalls alkoholisierten R*** gelenkten PKW nicht erkennbar sein mußte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 1985, 17 E Vr 30/85, wurde Martin R*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 Z 2, § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die am 27. August 1939 geborene Klägerin war die Ehefrau Franz S***. Sie steht seit April 1985 im Bezug der Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit war der Klägerin zum 11. November 1984 nicht mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit war um mindestens die Hälfte vermindert. Ihre Leiden sind irrevisibel.Der am 6. Juni 1928 geborene Franz S*** führte mit dem Standort Rössing 2 bei Ramsau einen Gastronomiebetrieb mit Wildpark und ein Mietwagenunternehmen. Am 10. November 1984 ersuchte Franz S***, der zufolge einer Sehbehinderung - sein Sehvermögen war auf 1/4 eingeschränkt - keinen PKW lenken konnte, Josef G***, ihn nach Malta in Kärnten zu einem Tierpark zu fahren, wo er Tiere insbesondere ein Hirschkalb zu kaufen beabsichtigte. Sie brachen in Begleitung von zwei weiteren Männern um 9,30 Uhr von Ramsau auf und langten gegen Mittag in Malta ein. Dort kaufte S*** zwei Hirschkälber und verkaufte an den Tierpark Malta ein Wildschwein. Während des Aufenthaltes in Malta konsumierte S*** mehrere Tee mit Schnaps. Um ca 17 Uhr wurde die Rückfahrt angetreten. Über Wunsch Franz S*** kehrte man um ca 21 Uhr im Gasthaus "Geierhäusl" in Geier, das an der Fahrtroute ca 14 km vor Rössing liegt, ein, wo S*** noch Bier konsumierte. Dort geriet er mit einem der mitfahrenden Männer in Streit und entschloß sich gegen 22 Uhr, zu Fuß nach Hause zu gehen. S*** hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,48 %o, wirkte aber trotz dieser Alkoholisierung nicht beeinträchtigt. Er schwankte nicht beim Gehen und bewegte sich sicher. Franz S*** ging auf dem in seiner Gehrichtung linken Straßenrand der Filzmooser Landesstraße vom Gasthaus "Geierhäusl" in Richtung Ramsau. Die Straße ist bei Straßenkilometer 9,4 im Gemeindegebiet von Filzmoos ohne besondere Verkehrsbeschränkungen in einer Breite von 5,6 m asphaltiert, in der Mitte befindet sich eine Leitlinie. Rund 0,65 m außerhalb der Asphaltränder, an die grasbewachsene Bankette anschließen, die sodann in eine abfallende Böschung übergehen, waren neben Plastikleitpflöcken Scheestangen gesteckt. Es herrschte Vollmond und gering bewölktes niederschlagsfreies Wetter. Die Fahrbahn war trocken, die Temperatur lag zwischen 1 und 4 Grad. Der Boden war nicht hart gefroren. Franz S*** ging am linken Straßenrand im Bereich des Bankettes unmittelbar neben den Scheestangen. Dabei ragte die rechte Begrenzung seines Körpers 20 cm in die Asphaltfahrbahn. Aus der Gegenrichtung fuhr Martin R*** mit seinem PKW Marke Golf von Filzmoos kommend in Richtung Ebern. Er stieß bei Straßenkilometer 9,4 mit seinem PKW, und zwar mit der rechten Frontecke gegen die rechte vordere Seite des Fußgängers, wobei eine Überschneidung des Fahrzeuges mit dem Fußgänger von ca 20 cm gegeben war. Franz S*** war zum Zeitpunkt des Anstoßes in Vorwärtsgehrichtung, wurde durch den Anstoß nach rechts in Fahrtrichtung des PKW weggeschleudert und beschädigte hiebei die 0,65 m vom Asphaltrand entfernt gewesene Schneestange. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der schwer alkoholisierte Lenker des Fahrzeuges Martin R***, der einen Blutalkoholwert von mindestens 1,9 %o aufwies und infolge der Vollmondnacht gute Sicht hatte, hätte die Möglichkeit gehabt, dem Fußgänger weiträumig auszuweichen. Er hat jedoch Franz S*** überhaupt nicht gesehen und war beim Anstoß der Meinung, eine Schneestange angefahren zu haben. Eine Beeinflussung der Möglichkeit einer Abwehrreaktion durch die Alkoholisierung Franz S*** war nicht gegeben und es war diesem nicht möglich, auf die Gefahr durch konkrete Abwehrmaßnahmen zu reagieren, weil er aufgrund seiner Sehbehinderung die Gefahr nicht erkennen konnte bzw die Gefahr für ihn als solche nicht mit hinreichender Deutlichkeit aufgrund der Fahrlinie des vom ebenfalls alkoholisierten R*** gelenkten PKW nicht erkennbar sein mußte. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 1985, 17 E römisch fünf r 30/85, wurde Martin R*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 81, Ziffer 2,, Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die am 27. August 1939 geborene Klägerin war die Ehefrau Franz S***. Sie steht seit April 1985 im Bezug der Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit war der Klägerin zum 11. November 1984 nicht mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit war um mindestens die Hälfte vermindert. Ihre Leiden sind irrevisibel.
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung des Bestattungskostenbeitrages sowie der Witwenrente nach Franz S***. Er sei bei einem Arbeitsunfall getötet worden, habe sich verkehrsgerecht verhalten, eine Abwehrreaktion sei ihm nicht möglich gewesen; die Leistungspflicht der beklagten Partei sei gegeben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit sei gelöst worden, weil S*** schwer alkoholisiert gewesen sei und überdies dadurch, daß er in der Nacht auf der stark befahrenen Landesstraße zu Fuß gegangen sei, obwohl ihm die Möglichkeit zur Verfügung gestanden sei, ein Kraftfahrzeug zu benützen, das Risiko wesentlich erhöht worden sei, wobei dabei insbesonders auch dem Umstand Bedeutung zukomme, daß sein Sehvermögen auf 1/4 eingeschränkt gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin im zweiten Rechtsgang statt. Franz S*** habe die tödlichen Verletzungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erlitten, die im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gestanden sei. Daß Franz S*** den Rest seines Heimweges zu Fuß zurücklegen habe wollen, sei nicht als risikoerhöhend anzusehen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten und den äußerst linken Fahrbahnrand benützt. Es sei nicht auszuschließen, daß auch ein gesunder und nüchterner Fußgänger keine Abwehrhandlungen setzen hätte können. Der Unfall sei daher vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Franz S*** habe sich den Verkehrsvorschriften entsprechend verhalten, zumal er in seiner Gehrichtung so weit links gegangen sei, als ihm das aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich und zumutbar gewesen sei. Für ein Hineintreten Franz S*** in die Fahrbahn ergäben sich keine Anhaltspunkte und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Alkoholisierung Franz S*** die Ursache oder auch nur eine Mitursache für den Unfall gewesen sein könnte. Der Unfall hätte sich mit einem nicht alkoholisierten Fußgänger genauso ereignet. Auszugehen sei im übrigen von der vom Oberlandesgericht Wien im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht, daß der Umstand, daß Franz S*** den Heimweg zu Fuß angetreten habe und nicht mit dem bereitstehenden Kraftfahrzeug gefahren sei, keine den Versicherungsschutz ausschließende Risikoerhöhung darstelle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.