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Rechtssatz RS0084460×

Rechtssatz RS0084460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084460

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 163/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 163/89
    Veröff: SSV-NF 3/65
  • 10 ObS 52/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 52/90
    Veröff: SSV-NF 4/49
  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Vgl auch; Beisatz: Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Versicherten ist und nicht ebensogut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung und ähnliches, die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuß haben können. (T1) Beisatz: Hier: Sturz eines alkoholisierten Versicherten von einer nur behelfsmäßig gesicherten Terrasse. (T2)
  • 10 ObS 14/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 14/26w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084460

Im RIS seit

23.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_001