[6] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines alkoholisierten Kraftfahrers – besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und die der Alkoholisierung innewohnende Gefahr für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (RS0084617).
[8] 1.2. Eine durch Alkoholkonsum herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls so weit zurücktreten, dass diese auch nicht als wesentliche Mitursache in Frage kommen (RS0084460).
[9] 2. Von dieser Rechtsprechung weicht die Beurteilung der Vorinstanzen nicht ab.
[10] 2.1. Es steht fest, dass die Alkoholisierung die (einzige) wesentliche Ursache des Sturzes des Ehegatten der Klägerin war. Daran ist der Oberste Gerichtshof – der nicht Tatsacheninstanz ist – gebunden. Mangels getroffener Negativfeststellungen oder ungeklärter Umstände, stellt sich weder die Frage der Beweislast noch des Anscheinsbeweises.
[11] 2.2. Dass der zur (massiven) Beeinträchtigung führende Alkoholkonsum im Rahmen einer vom Dienstgeber finanzierten Veranstaltung am Betriebsgelände erfolgte, ändert daran nichts. Selbst wenn man den „vorweihnachtlichen Umtrunk“ als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung qualifizieren würde, bestünde ein Versicherungsschutz nur insoweit, als die Teilnahme daran ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (RS0084560). Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt (RS0084560 [T1]).
[12] 2.3. Auch der Hinweis in der Revision, dass der Sturz des Ehegatten der Klägerin bei einer „berufstypischen Verrichtung“ (Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem LKW) am Betriebsgelände seiner Dienstgeberin erfolgt sei, vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Annahme der Vorinstanzen, nach der Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls im Vergleich zur (ausschlaggebenden) Alkoholisierung in den Hintergrund getreten seien, eine Überschreitung des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums darstellt.
[13] 3. Soweit die Klägerin in der Revision eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin sieht, dass das Berufungsgericht zur Frage einer möglichen Eisbildung bzw Glätte ohne Beweiswiederholung und ohne Erörterung mit den Parteien meteorologische Daten aus einer Internetquelle herangezogen habe, legt sie nicht offen, inwiefern die darin von ihr georteten Verfahrensverstöße abstrakt geeignet gewesen wären, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen (RS0043027). Die vom Erstgericht (nach der insofern nicht bekämpften Beurteilung des Berufungsgerichts auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen waren in Bezug auf die Unfallursache vollständig und mangels erhobener (gesetzmäßig ausgeführter) Tatsachenrüge in der Berufung auch nicht zu überprüfen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich bei der von der Klägerin geforderten Vorgehensweise eine für diese günstigere Sachverhaltsgrundlage ergeben könnte.
[14] 4. Auf die in der Revision weiters thematisierten Fragen, ob eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag und wann eine solche ihren dienstlichen Charakter verlor, und auf den in diesem Zusammenhang weiters geltend gemachten Verfahrensmangel kommt es somit nicht entscheidend an.