Rechtssatz RS0084617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084617
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalles war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 163/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 163/89
Veröff: SSV-NF 3/65
- 10 ObS 52/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 52/90
Auch
- 10 ObS 133/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
Veröff: SZ 71/81
- 10 ObS 423/98y
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
vgl auch; nur: Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalles war. (T1)
Beisatz: Nicht jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität ist als ein wesentlich allein alkoholbedingter Leistungsabfall zu werten. Bei Würdigung aller Umstände dürfen nur solche Verhaltensweisen als Anzeichen eines alkoholbedingten Leistungsabfalls gewertet werden, die typisch für die unter Alkoholeinfluss stehende Person sind. (T2)
- 10 ObS 60/05d
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 60/05d
- 10 ObS 2/11h
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 2/11h
Auch; Beisatz: Ein Unfall, der auf dem Heimweg (auch) infolge beruflicher Übermüdung eintritt, ist unfallversicherungsrechtlich geschützt, weil man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er sich erst entsprechend ausruht, bevor er den Weg nach Hause antritt. (T3)
- 10 ObS 56/17h
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 56/17h
Auch; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint, da die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. (T4)
- 10 ObS 14/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 14/26w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084617
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_004