Entscheidungsgründe:
Die am 7. August 1979 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind des Johann G***, der für sie zuletzt auf Grund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Juni 1988, 3 P 46/87, einen monatlichen Unterhalt von S 1.000,-- leistete. Die Klägerin wohnt im Haushalt ihrer Mutter, die ihre Unterhaltspflicht in natura erbringt. Vermögen oder sonstiges Einkommen, abgesehen von einer Waisenpension, die die Klägerin von der
P*** DER A*** bezieht, hat sie keines.
Johann G*** erlitt am 1. August 1988 bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit schwere Verletzungen, an denen er am 13. August 1988 verstarb. Er war bei der A*** Zollamt Rosenbach, St. Jakob im Rosental, als Maurer beschäftigt, und fuhr am 1. August 1988 um cirka 6,30 Uhr von seinem Wohnort in Unterliebitsch 5, 9143 St. Michael bei Bleiburg weg, um zur Baustelle zu gelangen. Er lenkte dabei den PKW seines Schwagers und Nachbarn Josef K***, der im Fahrzeug mitfuhr. G*** war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung, weil ihm diese mit Bescheid vom 16. Juni 1988 für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung entzogen worden war, er sei vorübergehend nicht mehr verkehrszuverlässig, weil er am 9. Juni 1988 alkoholisiert einen Verkehrsunfall verschuldet habe. G*** hatte noch vom Vortag, an dem er mit seiner Gattin ein Bierzelt besucht hatte, einen Restalkohol mit einer Konzentration von 1,25 bis 1,27 %o im Blut, war aber nicht übermüdet. Im Ortsgebiet von Feistritz überholte er im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit einen anderen PKW. Hundert Meter danach kam er wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern; das Fahrzeug kam rechts von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 den Anspruch auf Waisenrente gemäß § 218 ASVG für die minderjährige Klägerin nach ihrem verstorbenen unehelichen Vater ab. Das Feststellungsverfahren habe ergeben, daß G*** den Unfall im alkoholisierten Zustand und ohne Lenkerberechtigung erlitten habe; der Unfall habe sich somit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Maurer bei der A*** Zollamt Rosenbach ereignet. Er sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschtz gestanden.Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 den Anspruch auf Waisenrente gemäß Paragraph 218, ASVG für die minderjährige Klägerin nach ihrem verstorbenen unehelichen Vater ab. Das Feststellungsverfahren habe ergeben, daß G*** den Unfall im alkoholisierten Zustand und ohne Lenkerberechtigung erlitten habe; der Unfall habe sich somit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Maurer bei der A*** Zollamt Rosenbach ereignet. Er sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschtz gestanden.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles des Johann G*** vom 1. August 1988 die Waisenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 1988 zu gewähren. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte im Rahmen der Beweiswürdigung noch aus, daß der Beweis einer durch die Alkoholisierung ausgelösten Verkehrsuntüchtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hergestellt sei. Typisch alkoholisierungsbedingte Verhaltensweisen, wie eine deutlich verlangsamte Reaktion oder nicht spurhaltendes Fahren seien nicht feststellbar gewesen. Die unmittelbare Unfallursache sei in der überhöhten Geschwindigkeit gelegen; ein derartiges Risiko werde alltäglich häufig auch von nüchternen PKW-Lenkern eingegangen, die sich dessen in der Regel zu wenig bewußt seien. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der beweispflichtigen beklagten Partei der Beweis für das Vorliegen und die Mitursächlichkeit der absoluten Verkehrsuntauglichkeit des Versicherten nicht gelungen sei; da er unstrittig auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, behalte der Unfall die Eigenschaft eines Arbeitsunfalles nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. Davon abgesehen, sei das Klagebegehren auch zufolge der gebotenen analogen Anwendung des § 88 Abs 2 lit b ASVG berechtigt. Bezüglich der Hinterbliebenen unterbreche nicht einmal die vorsätzliche Selbstbeschädigung den ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit, umsoweniger könne dies bezüglich der Hinterbliebenen von Versicherten angenommen werden, die sich alkoholisiert eines Arbeitswegunfalles fahrlässig selbst vom Leben zum Tod gebracht hätten.Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles des Johann G*** vom 1. August 1988 die Waisenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 1988 zu gewähren. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte im Rahmen der Beweiswürdigung noch aus, daß der Beweis einer durch die Alkoholisierung ausgelösten Verkehrsuntüchtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hergestellt sei. Typisch alkoholisierungsbedingte Verhaltensweisen, wie eine deutlich verlangsamte Reaktion oder nicht spurhaltendes Fahren seien nicht feststellbar gewesen. Die unmittelbare Unfallursache sei in der überhöhten Geschwindigkeit gelegen; ein derartiges Risiko werde alltäglich häufig auch von nüchternen PKW-Lenkern eingegangen, die sich dessen in der Regel zu wenig bewußt seien. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der beweispflichtigen beklagten Partei der Beweis für das Vorliegen und die Mitursächlichkeit der absoluten Verkehrsuntauglichkeit des Versicherten nicht gelungen sei; da er unstrittig auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, behalte der Unfall die Eigenschaft eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Davon abgesehen, sei das Klagebegehren auch zufolge der gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, Litera b, ASVG berechtigt. Bezüglich der Hinterbliebenen unterbreche nicht einmal die vorsätzliche Selbstbeschädigung den ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit, umsoweniger könne dies bezüglich der Hinterbliebenen von Versicherten angenommen werden, die sich alkoholisiert eines Arbeitswegunfalles fahrlässig selbst vom Leben zum Tod gebracht hätten.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. In den Fällen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr werde der Kausalzusammenhang zwischen der dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit und einem Unfall von der jüngsten Rechtsprechung nur dann verneint, wenn der Versicherte ohne jeden inneren Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit sich einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und dabei zu Schaden komme. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften (zB gegen die StVO) falle dabei schon unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche liege nur vor, wenn der Unfall in einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruhe. Dann seien die betriebsbedingten Verhältnisse lediglich unwesentliche Nebenbedingungen und Begleitumstände des Unfalles und die Beziehung zum Betrieb für die Bewertung der Unfallursache unerheblich. Bei Arbeits- oder Arbeitswegunfällen infolge Alkoholisierung werde in Schrifttum und Lehre als Ausdruck der gesellschaftlichen Mißbilligung der Alkoholisierung ein schäferer Standpunkt eingenommen, obwohl gleichzeitig immer wieder betont werde, daß die Alkoholisierung des Versicherten allein noch nicht zwingend zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führe; die gesetzlichen Bestimmungen würden auch nicht von bestimmten Blutalkoholgrenzen ausgehen. Dabei werde auf die Ursächlichkeit einer absoluten Fahruntauglichkeit wegen Alkoholisierung bzw. das Zusammentreffen einer Übermüdung mit einem geringeren Blutalkoholgehalt abgestellt und für das Vorliegen der daraus abgeleiteten Verkehrsuntauglichkeit die Beweislast des Versicherungsträgers angenommen, hingegen für das Vorliegen und die Mitursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren zählten, jene des Versicherten. Die Grenze zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit werde im deutschen Rechtsbereich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o angenommen. Oberhalb dieser Grenze sei ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eine von sonstigen Beweisanzeigen unabhängige Fahruntüchtigkeit festzustellen. Diese Grenze sei vorsichtsweise so hoch, daß gewisse Ungenauigkeiten und Schwankungen bei der Blutalkoholbestimmung, wie auch eine etwa erhöhte Alkoholverträglichkeit berücksichtigt seien. Bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt seien dagegen bei Beurteilung der Frage, ob der Verletzte fahruntüchtig gewesen sei, ob also eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen sei, die einzelnen Tatbestandsmerkmale wie vernunftswidriges Verhalten, überhöhte Geschwindigkeit usw. zu berücksichtigen. Der Grad der Alkoholisierung werde auch danach verschieden beurteilt, ob ein Versicherter den Unfall als Fußgänger, als Lenker eines einspurigen Fahrzeugs oder als Lenker eines Personenkraftwagens erleide. Das Berufungsgericht folgte der Auffassung, daß erst im Falle absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholisierung, die bei 1,3 %o Blutalkohol festzusetzen sei, angenommen werden müsse, daß der Alkoholgenuß rechtlich allein als wesentliche Ursache des Arbeitsunfalles anzusehen sei. Nur dann seien die Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei Verursachung des Unfalls offenkundig so weit zurückgetreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kämen. Dagegen sei dies unterhalb des Grades einer absoluten Fahruntüchtigkeit im Regelfall fraglich, so daß schon nach den allgemeinen Beweislastregeln die objektive Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Mitursache, die auch tatsächlich kausal gewesen sei, auf den beklagten Versicherungsträger falle. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß es ein typisches alkoholisierungsbedingtes Verhalten wie deutlich verlangsamte Reaktion oder nicht spurhaltendes Fahren nicht habe annehmen können. Die überhöhte Geschwindigkeit habe es auch nicht zwingend darauf zurückgeführt, sondern als gleichwertige Möglichkeit mit dem Alter des Versicherten in Verbindung gebracht. Damit sei gerade zweifelhaft geblieben, ob die festgestellte Alkoholisierung von (wie zugunsten der Klägerin anzunehmen sei) 1,25 %o eine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe oder überhaupt nicht kausal und damit ohne Bedeutung für das Unfallereignis gewesen sei. Auch auf Grund des bloßen Hinweises auf das Fehlen der Lenkerberechtigung sei der ursächliche Zusammenhang noch nicht zu verneinen. Entscheidend und vornehmlich komme es auf die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges an, die beim Versicherten trotz des Entzuges der Lenkerberechtigung anzunehmen sei: Diese Fähigkeit wie auch die mangelnde Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung habe er ja durch die vorausgehende Fahrt aber 50 bis 60 km bewiesen. Es liege daher ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vor, weshalb es sich erübrige, darauf einzugehen, ob nicht auch eine analoge Anwendung des § 88 Abs 1 ASVG als Anspruchsgrundlage dienen könnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. In den Fällen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr werde der Kausalzusammenhang zwischen der dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit und einem Unfall von der jüngsten Rechtsprechung nur dann verneint, wenn der Versicherte ohne jeden inneren Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit sich einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und dabei zu Schaden komme. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften (zB gegen die StVO) falle dabei schon unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche liege nur vor, wenn der Unfall in einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruhe. Dann seien die betriebsbedingten Verhältnisse lediglich unwesentliche Nebenbedingungen und Begleitumstände des Unfalles und die Beziehung zum Betrieb für die Bewertung der Unfallursache unerheblich. Bei Arbeits- oder Arbeitswegunfällen infolge Alkoholisierung werde in Schrifttum und Lehre als Ausdruck der gesellschaftlichen Mißbilligung der Alkoholisierung ein schäferer Standpunkt eingenommen, obwohl gleichzeitig immer wieder betont werde, daß die Alkoholisierung des Versicherten allein noch nicht zwingend zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führe; die gesetzlichen Bestimmungen würden auch nicht von bestimmten Blutalkoholgrenzen ausgehen. Dabei werde auf die Ursächlichkeit einer absoluten Fahruntauglichkeit wegen Alkoholisierung bzw. das Zusammentreffen einer Übermüdung mit einem geringeren Blutalkoholgehalt abgestellt und für das Vorliegen der daraus abgeleiteten Verkehrsuntauglichkeit die Beweislast des Versicherungsträgers angenommen, hingegen für das Vorliegen und die Mitursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren zählten, jene des Versicherten. Die Grenze zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit werde im deutschen Rechtsbereich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o angenommen. Oberhalb dieser Grenze sei ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eine von sonstigen Beweisanzeigen unabhängige Fahruntüchtigkeit festzustellen. Diese Grenze sei vorsichtsweise so hoch, daß gewisse Ungenauigkeiten und Schwankungen bei der Blutalkoholbestimmung, wie auch eine etwa erhöhte Alkoholverträglichkeit berücksichtigt seien. Bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt seien dagegen bei Beurteilung der Frage, ob der Verletzte fahruntüchtig gewesen sei, ob also eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen sei, die einzelnen Tatbestandsmerkmale wie vernunftswidriges Verhalten, überhöhte Geschwindigkeit usw. zu berücksichtigen. Der Grad der Alkoholisierung werde auch danach verschieden beurteilt, ob ein Versicherter den Unfall als Fußgänger, als Lenker eines einspurigen Fahrzeugs oder als Lenker eines Personenkraftwagens erleide. Das Berufungsgericht folgte der Auffassung, daß erst im Falle absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholisierung, die bei 1,3 %o Blutalkohol festzusetzen sei, angenommen werden müsse, daß der Alkoholgenuß rechtlich allein als wesentliche Ursache des Arbeitsunfalles anzusehen sei. Nur dann seien die Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei Verursachung des Unfalls offenkundig so weit zurückgetreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kämen. Dagegen sei dies unterhalb des Grades einer absoluten Fahruntüchtigkeit im Regelfall fraglich, so daß schon nach den allgemeinen Beweislastregeln die objektive Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Mitursache, die auch tatsächlich kausal gewesen sei, auf den beklagten Versicherungsträger falle. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß es ein typisches alkoholisierungsbedingtes Verhalten wie deutlich verlangsamte Reaktion oder nicht spurhaltendes Fahren nicht habe annehmen können. Die überhöhte Geschwindigkeit habe es auch nicht zwingend darauf zurückgeführt, sondern als gleichwertige Möglichkeit mit dem Alter des Versicherten in Verbindung gebracht. Damit sei gerade zweifelhaft geblieben, ob die festgestellte Alkoholisierung von (wie zugunsten der Klägerin anzunehmen sei) 1,25 %o eine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe oder überhaupt nicht kausal und damit ohne Bedeutung für das Unfallereignis gewesen sei. Auch auf Grund des bloßen Hinweises auf das Fehlen der Lenkerberechtigung sei der ursächliche Zusammenhang noch nicht zu verneinen. Entscheidend und vornehmlich komme es auf die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges an, die beim Versicherten trotz des Entzuges der Lenkerberechtigung anzunehmen sei: Diese Fähigkeit wie auch die mangelnde Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung habe er ja durch die vorausgehende Fahrt aber 50 bis 60 km bewiesen. Es liege daher ein Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vor, weshalb es sich erübrige, darauf einzugehen, ob nicht auch eine analoge Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, ASVG als Anspruchsgrundlage dienen könnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.