Rechtssatz RS0084180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084180
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der "selbst geschaffenen Gefahr". Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbst geschaffenen Gefahr fehlen, wobei jedoch nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 185/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 185/89
Veröff: SSV-NF 3/81
- 10 ObS 52/90
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 52/90
Veröff: SSV-NF 4/49
- 10 ObS 131/99h
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 131/99h
Veröff: SZ 72/111
- 10 ObS 84/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 84/14x
Vgl; Beisatz: Hier: Einfahren in eine Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084180
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_010OBS00185_8900000_001