Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.März 1988 lehnte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Bestattungskostenbeitrag und Witwenrente aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes Leopold K*** vom 26.November 1987 ab, weil kein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall vorliege.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es traf folgende Feststellungen:
Leopold K*** war seit 13.April 1987 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma H*** in Linz beschäftigt. Am 26.November 1987 war er bei der Arbeitsgemeinschaft Bahnunterführung Tenneck dienstzugeteilt. Er wurde bei der Hochwasserverbauung bei der Salzach eingesetzt. Der Baustellenbereich bzw. der Arbeitsplatz des Leopold K*** war von der Bauhütte, die dem Verstauen der Werkzeuge und dem Waschen und Umziehen der Arbeiter diente, durch zwei Geleise getrennt. Die Pension, in der Leopold K*** gewohnt und sich meist auch selbst verpflegt hat, befindet sich auf der gleichen Seite des Schienenstranges wie sein Arbeitsplatz. Um in sein Quartier zu gelangen, mußte Leopold K*** daher von der Bauhütte kommend den Gleiskörper beim Bahnübergang nächst der Haltestelle des Bahnhofes Tenneck überqueren.
Am Unfalltag endeten die Arbeiten um 17.30 Uhr. Während der Großteil der Arbeiter, nachdem sie sich gewaschen und die Werkzeuge in der Bauhütte verstaut hatten, mit einem Kleinbus um 17.45 Uhr die Arbeitsstelle verließen, um von dort mit dem Bus nach Tenneck zum Essen zu fahren, begab sich Leopold K*** unmittelbar nach Beendigung seiner Abschlußarbeiten von der Bauhütte Richtung Quartier, d.h. zunächst Richtung Bahnübergang. Die Schranken waren bereits drei Minuten geschlossen bevor der erste Zug zur Unfallstelle kam. In diesem Bereich der Bahnstrecke findet eine Begegnung des von Salzburg nach Villach fahrenden Schnellzuges 211 mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Lastzug aus Richtung Bischofshofen statt. Dabei benützte der Schnellzug 211 die der Bauhütte nächst gelegenen Geleise. Als Leopold K*** auf dem vom Schnellzug benützten Geleis stand und das Passieren des Lastzuges abwartete, wurde er vom Schnellzug um 17.49 Uhr erfaßt und tödlich verletzt. Auch zu diesem Zeitpunkt waren die Bahnschranken noch geschlossen. Das vom Lastzug benützte Geleis liegt dem Quartier des Leopold K*** näher als jenes des Schnellzuges 211.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt zunächst, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG vorliege, weil der Verunglückte sich von der Bauhütte zu seinem Quartier auf dem direkten Heimweg befunden habe. Es könne dahin gestellt bleiben, ob Leopold K*** trotz geschlossener Bahnschranken die Überquerung der Geleise versucht oder, was unwahrscheinlicher sei, während mindestens drei Minuten im Übergangsbereich auf den Bahngeleisen verweilt habe; jedenfalls habe er damit die im allgemeinen mit dem Arbeitsweg verbundene Gefahr in einem solchen Maß erhöht, daß das damit verbundene Unfallrisiko nicht mehr vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Setze sich der Versicherte einer Gefahr aus, die der Tätigkeit im betrieblichen Aufgabenbereich nicht entspreche und nicht mehr dem Gefahrenbereich des Betriebes oder des Betriebsweges zugeordnet werden könne, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst. Der Verunglückte habe das gewöhnlich mit dem Heimweg bestehende Risiko durch äußerst leichtsinniges Verhalten drastisch erhöht. Hiezu sei er durch die geschützte Tätigkeit nicht veranlaßt worden. Aus der bloßen Tatsache, daß der Versicherte in der Nähe der Bahngeleise gearbeitet habe und dadurch mit den Zugsgefahren konfrontiert gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, daß sein gefahrenerhöhendes Verhalten eine berufliche Veranlassung gehabt habe. Auch auf die Gründe des risikoerhöhenden Verhaltens des Versicherten komme es, soweit nicht berufliche Gründe vorlägen, nicht an.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt zunächst, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliege, weil der Verunglückte sich von der Bauhütte zu seinem Quartier auf dem direkten Heimweg befunden habe. Es könne dahin gestellt bleiben, ob Leopold K*** trotz geschlossener Bahnschranken die Überquerung der Geleise versucht oder, was unwahrscheinlicher sei, während mindestens drei Minuten im Übergangsbereich auf den Bahngeleisen verweilt habe; jedenfalls habe er damit die im allgemeinen mit dem Arbeitsweg verbundene Gefahr in einem solchen Maß erhöht, daß das damit verbundene Unfallrisiko nicht mehr vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Setze sich der Versicherte einer Gefahr aus, die der Tätigkeit im betrieblichen Aufgabenbereich nicht entspreche und nicht mehr dem Gefahrenbereich des Betriebes oder des Betriebsweges zugeordnet werden könne, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst. Der Verunglückte habe das gewöhnlich mit dem Heimweg bestehende Risiko durch äußerst leichtsinniges Verhalten drastisch erhöht. Hiezu sei er durch die geschützte Tätigkeit nicht veranlaßt worden. Aus der bloßen Tatsache, daß der Versicherte in der Nähe der Bahngeleise gearbeitet habe und dadurch mit den Zugsgefahren konfrontiert gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, daß sein gefahrenerhöhendes Verhalten eine berufliche Veranlassung gehabt habe. Auch auf die Gründe des risikoerhöhenden Verhaltens des Versicherten komme es, soweit nicht berufliche Gründe vorlägen, nicht an.