Die beklagte Partei rügt in ihren Revisionsausführungen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem Einwand, bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten habe es sich um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt, unter Hinweis auf das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot nicht auseinandergesetzt habe. Auch in Sozialrechtssachen gelte der allgemeine Grundsatz über die objektive Beweislast, wonach jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nehme, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen müsse. Das Berufungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Klärung der Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrechen müssen.Die beklagte Partei rügt in ihren Revisionsausführungen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem Einwand, bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten habe es sich um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt, unter Hinweis auf das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot nicht auseinandergesetzt habe. Auch in Sozialrechtssachen gelte der allgemeine Grundsatz über die objektive Beweislast, wonach jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nehme, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen müsse. Das Berufungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zur Klärung der Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrechen müssen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (SSV-NF 5/69; 1/45 ua). Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß sich der Unfall im Zuge von Fensterreinigungsarbeiten am Gebäude der Fa. G*****- und L***** in Wien, ***** ereignet habe. Dieses Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz von der qualifiziert vertretenen beklagten Partei in Kenntnis der ihr vorliegenden Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum genannten Unternehmen nicht - substantiiert - bestritten. Dieses Tatsachenvorbringen der Klägerin hat daher als zugestanden zu gelten (vgl § 87 Abs 3 ASGG; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 267 ZPO). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz - so wie bereits im angefochtenen Bescheid - nur eingewendet, daß durch das selbstgefährdende Verhalten der Klägerin der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden sei, weshalb der Versichertengemeinschaft ein Einstehen für diesen Unfall nicht zuzumuten sei. Sie hat hingegen nicht eingewendet, daß es sich bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt habe. Bei diesem von der beklagten Partei erstmals in ihrem gemäß § 473a ZPO im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz erstatteten Vorbringen handelte sich daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes um eine nicht zulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen war. Daran vermag auch der Hinweis der beklagten Partei auf die auch in Sozialrechtssachen geltende objektive Beweislast nichts zu ändern, weil diese Regel nur besagt, daß auch in Sozialrechtssachen das Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist (vgl Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 87; SSV-NF 1/48 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gehörten aber die von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten zu ihren Aufgaben als Bedienerin im Rahmen ihres zur S***** GmbH bestehenden Dienstverhältnisses. Da ein gegenteiliges Vorbringen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und somit die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, nicht strittig war, bestand auch keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Klärung einer strittigen Vorfrage.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gilt (SSV-NF 5/69; 1/45 ua). Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß sich der Unfall im Zuge von Fensterreinigungsarbeiten am Gebäude der Fa. G*****- und L***** in Wien, ***** ereignet habe. Dieses Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz von der qualifiziert vertretenen beklagten Partei in Kenntnis der ihr vorliegenden Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum genannten Unternehmen nicht - substantiiert - bestritten. Dieses Tatsachenvorbringen der Klägerin hat daher als zugestanden zu gelten vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, ASGG; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 267, ZPO). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz - so wie bereits im angefochtenen Bescheid - nur eingewendet, daß durch das selbstgefährdende Verhalten der Klägerin der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden sei, weshalb der Versichertengemeinschaft ein Einstehen für diesen Unfall nicht zuzumuten sei. Sie hat hingegen nicht eingewendet, daß es sich bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt habe. Bei diesem von der beklagten Partei erstmals in ihrem gemäß Paragraph 473 a, ZPO im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz erstatteten Vorbringen handelte sich daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes um eine nicht zulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen war. Daran vermag auch der Hinweis der beklagten Partei auf die auch in Sozialrechtssachen geltende objektive Beweislast nichts zu ändern, weil diese Regel nur besagt, daß auch in Sozialrechtssachen das Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist vergleiche Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 87,; SSV-NF 1/48 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gehörten aber die von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten zu ihren Aufgaben als Bedienerin im Rahmen ihres zur S***** GmbH bestehenden Dienstverhältnisses. Da ein gegenteiliges Vorbringen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und somit die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, nicht strittig war, bestand auch keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zur Klärung einer strittigen Vorfrage.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall der Klägerin unter Unfallversicherungsschutz stand. Gemäß § 175 Abs 6 ASVG schließt verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht mit Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn er auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, sodaß dem gegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist. Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist, oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 10/18; 6/108; 4/49; 3/81 ua).Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall der Klägerin unter Unfallversicherungsschutz stand. Gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG schließt verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht mit Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn er auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, sodaß dem gegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist. Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist, oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 10/18; 6/108; 4/49; 3/81 ua).
Im vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar davon auszugehen, daß die Klägerin durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht hat, es fehlen aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt hat. Die Darstellung der beklagten Parteien ihrer Revision, wonach die Klägerin aus Übermut oder als Mutprobe vor dem anwesenden Freund auf die an dem ausgefahrenen Gabelstapler befestigte Palette gestiegen sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nur eine solche aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr würde aber den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließen (vgl SSV-NF 6/108 mwN). Der Unfall der Klägerin war daher trotz der durch ihr Verhalten eingetretenen Gefahrenerhöhung vom Versicherungsschutz umfaßt.Im vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar davon auszugehen, daß die Klägerin durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht hat, es fehlen aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt hat. Die Darstellung der beklagten Parteien ihrer Revision, wonach die Klägerin aus Übermut oder als Mutprobe vor dem anwesenden Freund auf die an dem ausgefahrenen Gabelstapler befestigte Palette gestiegen sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nur eine solche aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr würde aber den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließen vergleiche SSV-NF 6/108 mwN). Der Unfall der Klägerin war daher trotz der durch ihr Verhalten eingetretenen Gefahrenerhöhung vom Versicherungsschutz umfaßt.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens vom Berufungsgericht amtswegig formulierte - Urteilsspruch nicht dem Gesetz entspricht. Ein Zuspruch einer Versehrtenrente und einer vorläufigen Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG "im Fall eines Krankengeldbezuges ab dem Tag nach Wegfall des Krankengeldes, spätestens ab der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles" ist nicht ausreichend bestimmt. Bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist vielmehr der Leistungsbeginn mit einem bestimmten Datum festzustellen (vgl SSV 14/110). Dies gilt auch für die vorläufige Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG, welche ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde (vgl SSV-NF 3/58 ua).Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens vom Berufungsgericht amtswegig formulierte - Urteilsspruch nicht dem Gesetz entspricht. Ein Zuspruch einer Versehrtenrente und einer vorläufigen Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG "im Fall eines Krankengeldbezuges ab dem Tag nach Wegfall des Krankengeldes, spätestens ab der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles" ist nicht ausreichend bestimmt. Bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist vielmehr der Leistungsbeginn mit einem bestimmten Datum festzustellen vergleiche SSV 14/110). Dies gilt auch für die vorläufige Zahlung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, welche ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde vergleiche SSV-NF 3/58 ua).
Da die Frage des Zeitpunktes des Leistungsanfalles der Versehrtenrente nach § 204 ASVG mit den Parteien bisher nicht erörtert wurde und dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen, insbesondere auch nicht über die Dauer eines Krankengeldbezuges der Klägerin, getroffen wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da die Frage des Zeitpunktes des Leistungsanfalles der Versehrtenrente nach Paragraph 204, ASVG mit den Parteien bisher nicht erörtert wurde und dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen, insbesondere auch nicht über die Dauer eines Krankengeldbezuges der Klägerin, getroffen wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.