Rechtssatz RS0083643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083643
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde; es sind entsprechend § 105 ASVG in dieser Höhe auch die Pensionssonderzahlungen zu leisten.Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde; es sind entsprechend Paragraph 105, ASVG in dieser Höhe auch die Pensionssonderzahlungen zu leisten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 118/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 118/89
Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NV 3/58
- 10 ObS 47/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 47/90
nur: Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde. (T1) Beisatz: Bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides ist die Höhe der vorläufigen Zahlung unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen und eine Leistungsfrist zu bestimmen. (T2) Veröff: SSV-NF 4/26
- 10 ObS 231/92
Entscheidungstext OGH 24.09.1992 10 ObS 231/92
nur T1
- 10 ObS 237/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 237/94
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 276/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 276/94
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 131/99h
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 131/99h
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist der Leistungsbeginn mit einem bestimmten Datum festzustellen. (T3); Veröff: SZ 72/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083643
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_002