Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG über den Bestand und den Umfang des Anspruches der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem geschiedenen Mann (§ 258 Abs 4 und § 264 iVm § 270 ASVG), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist. Da sich im Berufungsverfahren ergab, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, konnte das Berufungsgericht die Rechtsstreitigkeit gemäß § 89 Abs 2 ASGG dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und dem Versicherungsträger auftrug, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG über den Bestand und den Umfang des Anspruches der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem geschiedenen Mann (Paragraph 258, Absatz 4 und Paragraph 264, in Verbindung mit Paragraph 270, ASVG), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist. Da sich im Berufungsverfahren ergab, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, konnte das Berufungsgericht die Rechtsstreitigkeit gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und dem Versicherungsträger auftrug, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen.
Die Rechtsrüge ist, soweit sie sich gegen das aus dem Erkenntnis über den Grund des Anspruches und dem Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung bestehende Endurteil richtet, daher nicht berechtigt. Die Beklagte wird nun einen die Höhe der Witwenpension festsetzenden Bescheid zu erlassen haben, gegen den von der Klägerin wieder Klage erhoben werden darf.
Zur Behauptung der Revision, daß der Umstand, wonach die Klägerin mit ihrem geschiedenen Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Lebensgemeinschaft als eheähnlich zu bezeichnen war, niemals einen Witwenpensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe begründen (SV-Slg 38370; OGH 22.10.91, 10 Ob S 297/91; SSV-NF 5/112) könne, ist auszuführen, daß sich die zit Rsp (SSV-NF 5/112), aber auch SSV-NF 4/115 noch auf den damaligen Wortlaut des § 258 Abs 4 ASVG bezieht. Seit der 51.ASVGNov BGBl 1993/335 gebührt die Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Darauf, ob der Unterhalt im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt es dabei nicht an.Zur Behauptung der Revision, daß der Umstand, wonach die Klägerin mit ihrem geschiedenen Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Lebensgemeinschaft als eheähnlich zu bezeichnen war, niemals einen Witwenpensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe begründen (SV-Slg 38370; OGH 22.10.91, 10 Ob S 297/91; SSV-NF 5/112) könne, ist auszuführen, daß sich die zit Rsp (SSV-NF 5/112), aber auch SSV-NF 4/115 noch auf den damaligen Wortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bezieht. Seit der 51.ASVGNov BGBl 1993/335 gebührt die Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Darauf, ob der Unterhalt im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt es dabei nicht an.
Auch die Bekämpfung des vom Berufungsgericht festgesetzten Ausmaßes der vorläufigen Zahlung ist nicht gerechtfertigt.
Nach dem 2.Halbsatz des 1. Satzes des § 89 Abs 2 ASGG hatte das Berufungsgericht das Ausmaß der vorläufigen Zahlung unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also nach freier Überzeugung, festzusetzen. Diese Ermessensentscheidung ist nach der richterlichen Erfahrung, der allgemeinen Lebenserfahrung oder auch nach den Zwischenergebnissen eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung zu fällen, dh der Betrag ist zu schätzen (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 und 5 zu § § 273 mwN). Da es sich inhaltlich um eine Entscheidungstätigkeit handelt, ist die Betragsfestsetzung revisible rechtliche Beurteilung (Rechberger aaO Rz 5 zu § 273 mwN). Eine genaue Berechnung der Höhe der vorläufigen Zahlung ist nicht erforderlich; der Rückgriff auf die in derartigen Fällen erfahrungsgemäß übliche Höhe der Leistung genügt (Kuderna, ASGG § 89 Erl 8).Nach dem 2.Halbsatz des 1. Satzes des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG hatte das Berufungsgericht das Ausmaß der vorläufigen Zahlung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO, also nach freier Überzeugung, festzusetzen. Diese Ermessensentscheidung ist nach der richterlichen Erfahrung, der allgemeinen Lebenserfahrung oder auch nach den Zwischenergebnissen eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung zu fällen, dh der Betrag ist zu schätzen (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 und 5 zu Paragraph Paragraph 273, mwN). Da es sich inhaltlich um eine Entscheidungstätigkeit handelt, ist die Betragsfestsetzung revisible rechtliche Beurteilung (Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 273, mwN). Eine genaue Berechnung der Höhe der vorläufigen Zahlung ist nicht erforderlich; der Rückgriff auf die in derartigen Fällen erfahrungsgemäß übliche Höhe der Leistung genügt (Kuderna, ASGG Paragraph 89, Erl 8).
Die Witwenpension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Alterspension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, nach § 264 Abs 1 Z 2 ASVG 60 vH dieser (Brutto)Pension. Dazu stellte das Berufungsgericht fest, daß der Versicherte zum genannten Zeitpunkt eine vorzeitige Alterspension von rund 15.600 S netto bezog. Nach dieser Gesetzesstelle müßte die Witwenpension mehr als 9.360 S betragen, weil dies nur 60 vH der Nettopension des Versicherten wären. Die Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit d ASVG darf allerdings nach § 264 Abs 3 leg cit den vom Versicherten im dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt ... nicht übersteigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes leistete der Versicherte der Klägerin im genannten Zeitraum neben einem monatlichen Geldunterhalt von 3.000 S noch Naturalunterhalt, in dem er für die laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas und Nahrungsmittel) aufkam. Der monatliche Wert dieses Naturalunterhaltes erscheint in der im § 89 Abs 2 ASGG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit 1.000 S nicht als überhöht eingeschätzt. Daher ist gegen das Ausmaß der vom Berufungsgericht festgesetzten vorläufigen Zahlung von 4.000 S nichts einzuwenden.Die Witwenpension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Alterspension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, nach Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG 60 vH dieser (Brutto)Pension. Dazu stellte das Berufungsgericht fest, daß der Versicherte zum genannten Zeitpunkt eine vorzeitige Alterspension von rund 15.600 S netto bezog. Nach dieser Gesetzesstelle müßte die Witwenpension mehr als 9.360 S betragen, weil dies nur 60 vH der Nettopension des Versicherten wären. Die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG darf allerdings nach Paragraph 264, Absatz 3, leg cit den vom Versicherten im dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt ... nicht übersteigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes leistete der Versicherte der Klägerin im genannten Zeitraum neben einem monatlichen Geldunterhalt von 3.000 S noch Naturalunterhalt, in dem er für die laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas und Nahrungsmittel) aufkam. Der monatliche Wert dieses Naturalunterhaltes erscheint in der im Paragraph 89, Absatz 2, ASGG angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit 1.000 S nicht als überhöht eingeschätzt. Daher ist gegen das Ausmaß der vom Berufungsgericht festgesetzten vorläufigen Zahlung von 4.000 S nichts einzuwenden.
Der Beginn der forlaufenden Leistung wurde in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht im Spruch festgesetzt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Kuderna, ASGG § 89 Erl 4). Im vom Berufungsgericht erteilten Auftrag über die Erbringung der vorläufigen Zahlung, die auch hinsichtlich des Leistungsbeginnes gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung, fehlt die Festsetzung des Beginnes dieser Zahlung (SSV-NF 3/58). Deshalb ist die Berufungsentscheidung unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG mit den aus dem Spruch ersichtlichen Maßgaben zu bestätigen.Der Beginn der forlaufenden Leistung wurde in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht im Spruch festgesetzt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Kuderna, ASGG Paragraph 89, Erl 4). Im vom Berufungsgericht erteilten Auftrag über die Erbringung der vorläufigen Zahlung, die auch hinsichtlich des Leistungsbeginnes gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung, fehlt die Festsetzung des Beginnes dieser Zahlung (SSV-NF 3/58). Deshalb ist die Berufungsentscheidung unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG mit den aus dem Spruch ersichtlichen Maßgaben zu bestätigen.
Die Bestimmung der Leistungsfristen gründet sich auf den nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 409 ZPO.Die Bestimmung der Leistungsfristen gründet sich auf den nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 409, ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.