Rechtssatz RS0040472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040472
Entscheidungsdatum
19.12.1994
Rechtssatz
Bei der Beitragsfestsetzung nach § 89 Abs 2 ASGG unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO handelt es sich um revisible rechtliche Beurteilung, wobei eine genaue Berechnung der Höhe der vorläufigen Zahlung nicht erforderlich ist; der Rückgriff auf die in derartigen Fällen erfahrungsgemäß übliche Höhe der Leistung genügt.Bei der Beitragsfestsetzung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO handelt es sich um revisible rechtliche Beurteilung, wobei eine genaue Berechnung der Höhe der vorläufigen Zahlung nicht erforderlich ist; der Rückgriff auf die in derartigen Fällen erfahrungsgemäß übliche Höhe der Leistung genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040472
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_010OBS00276_9400000_001