Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 419 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen....berichtigen (Abs 1) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluß entscheiden (Abs 2).Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen....berichtigen (Absatz eins,) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluß entscheiden (Absatz 2,).
Die Festsetzung des Beginnes der Witwenpension der Klägerin und der der Beklagten aufgetragenen vorläufigen Zahlung mit 1.Juli 1993 entsprach offensichtlich nicht dem wahren Willen des Revisionsgerichtes. Diesem - aber auch dem Berufungsgericht - kann nicht unterstellt werden, daß es der Klägerin die Hinterbliebenenleistung und die vorläufige Zahlung bereits ab einem Zeitpunkt zuerkennen wollte, zu dem ihr erst am 18.August 1993 verstorbener geschiedener Ehemann, der von der Beklagten eine Pension bezog, noch lebte. Es entsprach vielmehr offensichtlich dem wahren Willen des erkennenden Senates, den Beginn der Witwenpension und der vorläufigen Zahlung entsprechend der geltenden Gesetzeslage erst mit dem 1.September 1993 festzulegen. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen ja, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG mit dem dem Versicherungsfall (Tod des Versicherten: § 223 Abs 1 Z 3 leg cit) folgenden Monatsersten an. Die sowohl in der Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch in den Entscheidungsgründen des Revisionsgerichtes zit Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG, nach der Personen, die erst ua auf Grund des § 258 Abs 4 lit d leg cit idF BGBl 1993/335 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.Juli 1993 gebührt, wenn der Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, kann selbstverständlich nur dann dazu führen, eine Witwenpension nach einem Pensionsemfpänger schon ab 1.Juli 1993 zuzusprechen, wenn der (frühere) Ehegatte vor diesem Tag gestorben ist.Die Festsetzung des Beginnes der Witwenpension der Klägerin und der der Beklagten aufgetragenen vorläufigen Zahlung mit 1.Juli 1993 entsprach offensichtlich nicht dem wahren Willen des Revisionsgerichtes. Diesem - aber auch dem Berufungsgericht - kann nicht unterstellt werden, daß es der Klägerin die Hinterbliebenenleistung und die vorläufige Zahlung bereits ab einem Zeitpunkt zuerkennen wollte, zu dem ihr erst am 18.August 1993 verstorbener geschiedener Ehemann, der von der Beklagten eine Pension bezog, noch lebte. Es entsprach vielmehr offensichtlich dem wahren Willen des erkennenden Senates, den Beginn der Witwenpension und der vorläufigen Zahlung entsprechend der geltenden Gesetzeslage erst mit dem 1.September 1993 festzulegen. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen ja, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG mit dem dem Versicherungsfall (Tod des Versicherten: Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit) folgenden Monatsersten an. Die sowohl in der Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch in den Entscheidungsgründen des Revisionsgerichtes zit Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 4, ASVG, nach der Personen, die erst ua auf Grund des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, leg cit in der Fassung BGBl 1993/335 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.Juli 1993 gebührt, wenn der Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, kann selbstverständlich nur dann dazu führen, eine Witwenpension nach einem Pensionsemfpänger schon ab 1.Juli 1993 zuzusprechen, wenn der (frühere) Ehegatte vor diesem Tag gestorben ist.
Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher auf Antrag der Beklagten zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (§ 419 Abs 2 ZPO).Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher auf Antrag der Beklagten zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (Paragraph 419, Absatz 2, ZPO).