Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, zumal sie von der beklagten Partei nicht bekämpft wurden. Nach diesen Feststellungen bildete aber die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, weil sie ausschließlich im betrieblichen und nicht auch und damit nicht wesentlich im eigenwirtschaftlichen Interesse verrichtet wurde. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Versicherungsschutz deshalb nicht gegeben sei, weil nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären oder sie auch einem Gewerbetreibenden hätte aufgetragen werden können, ist abzulehnen. Sie findet weder im Gesetz noch im Schrifttum oder in der Rechtsprechung eine Stütze, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht ausschließt (zum vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Brackmann, Handbuch der SozialversicherungDer Oberste Gerichtshof hat von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, zumal sie von der beklagten Partei nicht bekämpft wurden. Nach diesen Feststellungen bildete aber die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, weil sie ausschließlich im betrieblichen und nicht auch und damit nicht wesentlich im eigenwirtschaftlichen Interesse verrichtet wurde. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Versicherungsschutz deshalb nicht gegeben sei, weil nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären oder sie auch einem Gewerbetreibenden hätte aufgetragen werden können, ist abzulehnen. Sie findet weder im Gesetz noch im Schrifttum oder in der Rechtsprechung eine Stütze, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG nicht ausschließt (zum vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung
72. Nachtrag 485 d).
Das Berufungsgericht bezieht sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen kann. Der Oberste Gerichtshof hat darin schon mehrfach betont, daß dies nur bei einer aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr zutreffen könne (SSV-NF 2/102, 3/81, 4/49, 4/52). Dies ergibt sich im übrigen auch aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes, in denen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Bezug genommen wird. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren aber ausschließlich betriebliche und somit keine betriebsfremde Motive dafür ausschlaggebend, daß sich der Ehemann der Klägerin in die Gefahr begab, die zum Unfall führte. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die zu einem abweichenden Ergebnis kommende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht nachzuvollziehen. Dem bei den Vorinstanzen und in der Revisionsbeantwortung anklingenden Argument, das Verhalten des Ehemannes der Klägerin sei völlig unvernünftig und unsinnig gewesen, ist entgegenzuhalten, daß es hierauf bei einer aus betrieblichen Motiven geschaffenen Gefahr nicht ankommt (s die angeführte Rechtsprechung und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72.Nachtrag 484 i f), ganz abgesehen davon, daß ein solches Verhalten hier nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht anzunehmen ist.
Der Tod des Ehemanns der Klägerin, der unbestritten in der Unfallversicherung pflichtversichert war (vgl auch Brackmann aaO 71. Nachtrag 470 q II f), wurde somit durch einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG verursacht, weshalb diese Anspruch auf die im Gesetz für diesen Fall vorgesehenen Leistungen aus der Unfallversicherung hat. Da deren Höhe nicht feststeht, war gemäß § 89 Abs 2 ASGG das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und der beklagten Partei ab dem Todestag des Versicherten als dem für den Anfall der Leistungen maßgebenden Tag die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen (vgl SSV-NF 3/58), wobei deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO aufgrund der dem Versicherungsakt zu entnehmenden Beitragsgrundlagen festgesetzt wurde.Der Tod des Ehemanns der Klägerin, der unbestritten in der Unfallversicherung pflichtversichert war vergleiche auch Brackmann aaO 71. Nachtrag 470 q römisch zwei f), wurde somit durch einen Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG verursacht, weshalb diese Anspruch auf die im Gesetz für diesen Fall vorgesehenen Leistungen aus der Unfallversicherung hat. Da deren Höhe nicht feststeht, war gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und der beklagten Partei ab dem Todestag des Versicherten als dem für den Anfall der Leistungen maßgebenden Tag die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen vergleiche SSV-NF 3/58), wobei deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO aufgrund der dem Versicherungsakt zu entnehmenden Beitragsgrundlagen festgesetzt wurde.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.