Rechtssatz RS0084057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084057
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht ausschließt.Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 231/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 231/92
- 10 ObS 84/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 84/14x
Auch; nur: Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, schließt selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084057
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00231_9200000_001