Die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Feststellung einer Alkoholisierung des Klägers von 1,3 %o im Unfallszeitpunkt führt allein noch nicht zwingend zum Ausschluß des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles war. Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalles angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles soweit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuß und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, geht auch im Falle einer Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, 79.Lfg Rz 345 zu § 8 SGB VII; SSV-NF 3/65, 4/49).Die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Feststellung einer Alkoholisierung des Klägers von 1,3 %o im Unfallszeitpunkt führt allein noch nicht zwingend zum Ausschluß des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles war. Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalles angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles soweit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuß und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, geht auch im Falle einer Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, 79.Lfg Rz 345 zu Paragraph 8, SGB römisch sieben; SSV-NF 3/65, 4/49).
Aus dem Promillegehalt der Alkoholisierung allein kann ein individuell unterschiedlicher von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Zustand der den Unfall herbeiführenden Fahruntüchtigkeit, der den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit löst, nicht abgeleitet werden (Brackmann aaO Rz 348 f). Nach den Feststellungen hat sich der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte ereignet, ohne daß sich ein Umweg oder eine Lösung des zeitlichen Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit ergeben hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall wäre daher grundsätzlich gegeben, wenn nicht eine für den Unfall kausale Alkoholisierung vorlag. Ein Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG wäre daher nicht auszuschließen.Aus dem Promillegehalt der Alkoholisierung allein kann ein individuell unterschiedlicher von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Zustand der den Unfall herbeiführenden Fahruntüchtigkeit, der den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit löst, nicht abgeleitet werden (Brackmann aaO Rz 348 f). Nach den Feststellungen hat sich der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte ereignet, ohne daß sich ein Umweg oder eine Lösung des zeitlichen Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit ergeben hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall wäre daher grundsätzlich gegeben, wenn nicht eine für den Unfall kausale Alkoholisierung vorlag. Ein Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG wäre daher nicht auszuschließen.
Entsprechend den auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundsätzen der
Beweislastverteilung trifft den Kläger die objektive Beweislast für
die rechtsbegründenden Tatsachen. Der Kläger hat daher den kausalen
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall
nachzuweisen (SSV-NF 5/10). Dabei sind aber im Verfahren über einen
sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die
Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden (SSV-NF 5/140 =
JBl 1992, 469; 9/15 ua). Auch dann, wenn noch andere Ursachen in
Betracht kommen, muß nur feststehen, daß die Körperschädigung eine
typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im
örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die
Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein
Arbeitsunfall war. Dieser Anscheinsbeweis wird nur dann entkräftet,
wenn der Möglichkeit eines anderen Geschehens zumindest die gleiche
Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140 = JBl
1992, 469 = DRdA 1992, 443; SSV-NF 9/15).
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles alkoholisiert; der Blutalkoholwert lag bei 1,3 %o und überschritt damit die im Straßenverkehr zulässige Grenze beträchtlich. Der Unfall ereignete sich, weil der Kläger in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und damit auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, daß sich der Unfall deswegen ereignete, weil der Kläger sein Fahrzeug in beträchtlich alkoholsiertem Zustand lenkte. Der beklagten Partei ist damit vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Klägers war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Kläger. Nur wenn erwiesen werden sollte, daß Gründe, die mit der alkoholbedingten Verkehrsuntauglichkeit in keinem Zusammenhang standen (idS SSV-NF 3/65) für den Unfall ursächlich waren; als solche kämen etwa ein technisches Gebrechen am Fahrzeug oder ein verkehrswidriges Verhalten eines Dritten, das auch einem verkehrstüchtigen Lenker eine unfallverhütende Reaktion nicht ermöglicht hätte, in Frage, wäre der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst.
Über den Unfallhergang liegen bisher keine genaueren Feststellungen vor. Insbesondere ergibt sich aus dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, nicht, ob und welche äußeren Gründe für das Abkommen des Klägers von der Fahrbahn ursächlich waren bzw ob ein anderes Fahrzeug in den Unfall involviert war.
Vorläufig sprächen, wie erwähnt, alle Umstände dafür, daß die Alkoholisierung der Anlaß für den Unfall war. Da gemäß § 87 Abs 1 ASGG die Beweisführungspflicht für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, weil in Sozialrechtsverfahren bloß die objektive nicht aber die subjektive Beweislast besteht, das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat (SSV-NF 9/15), ist die Unfallursache und die Bedeutung der Alkoholisierung für das Unfallgeschehen zu erheben und festzustellen. Beweislastfragen stellen sich erst dann, wenn das Gericht diese für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann (SSV-NF 6/119). Erst dann trifft den Versicherten die objektive Beweislast dafür, daß andere Umstände als die Alkoholisierung Ursache des Unfalles waren und daher der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst wurde.Vorläufig sprächen, wie erwähnt, alle Umstände dafür, daß die Alkoholisierung der Anlaß für den Unfall war. Da gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Beweisführungspflicht für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, weil in Sozialrechtsverfahren bloß die objektive nicht aber die subjektive Beweislast besteht, das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat (SSV-NF 9/15), ist die Unfallursache und die Bedeutung der Alkoholisierung für das Unfallgeschehen zu erheben und festzustellen. Beweislastfragen stellen sich erst dann, wenn das Gericht diese für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann (SSV-NF 6/119). Erst dann trifft den Versicherten die objektive Beweislast dafür, daß andere Umstände als die Alkoholisierung Ursache des Unfalles waren und daher der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gelöst wurde.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.