- 9 ObS 32/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 32/87
Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7
- 10 ObS 341/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 341/89
Auch; Beisatz: Für die Kausalität maßgebend: Theorie der wesentlichen Bedingung. (T1) Veröff: SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212
- 10 ObS 204/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 204/90
Beis wie T1; Beisatz: Nicht aber jene, die also im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, dass sie als unwesentlich erscheinen. (T2) Veröff: SSV-NF 4/83
- 10 ObS 131/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 131/90
Auch; Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/83
- 10 ObS 309/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 10 ObS 309/90
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Siliko-Tbc gegen Krebserkrankung als Todesursache völlig im Hintergrund. (T3) Veröff: SSV-NF 4/154
- 10 ObS 414/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 414/90
Beis wie T2; Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22
- 10 ObS 185/91
Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 185/91
Auch
- 10 ObS 207/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 207/91
Auch; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/131
- 10 ObS 241/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 241/91
Beis wie T2
- 10 ObS 278/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 278/91
Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt. (T4) Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140
- 10 ObS 57/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 57/92
Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/30
- 10 ObS 222/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 222/92
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 10 ObS 49/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 49/94
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung muss nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein. Auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben; die versicherte Beschäftigung muss aber eine wesentliche Mitursache sein. (T5)
- 10 ObS 161/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 161/94
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
- 10 ObS 150/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 29/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 29/95
Vgl; Beisatz: Hier: Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegen. (T6)
- 10 ObS 46/97f
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 46/97f
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 325/97k
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 325/97k
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 133/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/81
- 10 ObS 63/99h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 63/99h
Auch
- 10 ObS 215/00s
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 215/00s
Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T7)
- 10 ObS 195/01a
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 195/01a
Vgl; Beis wie T7
- 10 ObS 174/02i
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 174/02i
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 128/02b
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 128/02b
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Privatversicherungsrecht. (T8)
- 10 ObS 327/02i
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 327/02i
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. (T9)
- 10 ObS 9/02z
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 10 ObS 9/02z
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 ObS 45/04x
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 45/04x
Veröff: SZ 2004/79
- 10 ObS 134/08s
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
Vgl auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T10); Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T11)
- 10 ObS 156/08a
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 156/08a
Auch; Beisatz: Von der Zurechnung an die Unfallversicherung werden jene Bedingungen der Körperverletzung ausgeschlossen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben". (T12)
- 10 ObS 22/09x
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 22/09x
Auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T13); Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG. (T14)
- 10 ObS 161/09p
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T15)
- 10 ObS 164/09d
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
Auch
- 10 ObS 171/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
Auch
- 10 ObS 62/16i
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 62/16i
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T16)
- 10 ObS 141/17h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 141/17h
Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T17)
- 10 ObS 53/18v
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 53/18v
Beis wie T7; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T18); Veröff: SZ 2018/68