Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer Körperbeschädigung nicht nur zu bejahen ist, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens ist. Auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ist (konkurrierende Kausalität), ist er iS der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. Als Ursache oder Mitursache sind unter Abwägung ihres Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, also nicht gegenüber den Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen. Die Rechtsprechung bezeichnet nur jene Bedingungen als wesentlich, ohne die der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre. Dieser Grundsatz ist auf die sog Anlagefälle zugeschnitten, in denen der Gesundheitsschaden zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, aller Wahrscheinlichkeit nach aber innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden wäre. In einem solchen Fall wird der Körperschaden nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre. Dabei ist eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich iS dieser Ausführungen anzusehen (SSV-NF 5/22 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Anschein für sich, daß die geltend gemachte Körperschädigung (Riß der langen Bizepssehne rechts) durch einen Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht wurde, weil sie auf ein als Unfall zu wertendes Ereignis zurückgeht, das sich während der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignete.
Auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts läßt sich jedoch nicht verläßlich beurteilen, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß die - nicht näher festgestellten - degenerativen Veränderungen der Bizepssehne die wesentliche Ursache der Körperbeschädigung (Riß der Bizepssehne rechts) waren.
Hiebei kommt es nämlich nicht darauf an, ob wegen dieser degenerativen Veränderungen jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und die selbe Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140). In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat schon ausgesprochen (SSV-NF 5/22), daß ein Unfall jedenfalls dann eine wesentliche Bedingung für einen Körperschaden ist, wenn dieser mehr als ein Jahr früher als ohne dieses Ereignis eintrat.
Zur Widerlegung des vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises genügt also nicht der Beweis einer abstrakten Möglichkeit, sondern es muß die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (SSV-NF 5/140 mwN). Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. Nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten waren, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen würde.
Für die Annahme des Berufungsgerichtes, der Riß der langen Bizepssehne rechts wäre auf Grund der altersmäßigen Abnützungserscheinungen und Degeneration aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere entstanden und sei nur auf das degenerative innere Geschehen zurückzuführen, jedes andere ähnliche äußere Ereignis hätte den gleichen Schaden herbeigeführt, fehlen ausreichende Feststellungen, ua auch über den Zustand der langen Bizepssehne rechts vor dem Unfall vom 16.August 1989 und über den genauen Ablauf des Unfallgeschehens.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.