Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger mißversteht zunächst die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ("in Anlehnung an die Adäquanztheorie..."), wenn er meint, es sei fälschlich von der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein abgelehnten Adäquanztheorie ausgegangen. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgesprochen hat, gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperbeschädigung des Versicherten die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Theorie der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache (SSV-NF 2/6, 2/7, 4/83, zuletzt 10 Ob S 207/91 jeweils mwN ua). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens ist; auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. Als Ursache oder Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungn anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen (in neuester Zeit 10 Ob S 414/90 = SSV-NF 5/22 - in Druck). Die vom Revisionswerber bemängelte Passage ("in Anlehnung an die Adäquanztheorie") wurde vom Berufungsgericht wörtlich aus den Entscheidungsgründen SSV-NF 2/7 (= SZ 61/20 = JBl 1988,399) übernommen und insoweit aus dem Zusammenhang gerissen, weil auch dort, wie bereits dargelegt, die Geltung der Adäquanztheorie verneint wurde.
Auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen, die im Anschluß an einen Unfall auftreten, können Unfallfolgen im Rechtssinn sein. Unter Neurosen versteht die medizinische Auffassung seelische oder psychische Störungen ohne organische Veränderungen des Körpers oder des Nervensystems (vgl Lauterbach, Unfallversicherung3 47.Lfg 94/1; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 114/8 jeweils unter Hinweis auf BSG Band 18, 173). Die Vorinstanzen haben auf Grund von ärztlichen Gutachten festgestellt, daß die Beschwerden des Klägers, soweit sie sich in neurotischen Tendenzen äußern, nicht unfallabhängig sind. Diese Feststellung beruht insbesondere auch auf dem neurologischen Gutachten (ON 8). Wenn derselbe Sachverständige bei der mündlichen Erörterung dieses Gutachtens ausführte, es handle sich bei den geschilderten Beschwerden nicht um "adäquate" Folgen eines derartigen Schädeltraumas, dann lag in diesen Ausführungen eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung, zu der der Sachverständige nicht berufen war. Die Vorinstanzen haben diese Aussage auch in freier richterlicher Beweiswürdigung nicht voll übernommen, das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Meinung des Sachverständigen enthalte nichts anderes, als daß der Arbeitsunfall für die neurotischen Beschwerden des Klägers nicht ursächlich sei. Da das Erstgericht dies ohnehin festgestellt habe, könne von einer mangelhaften Tatsachenfeststellung keine Rede sein. An diese Tatsachenfeststellung ist aber der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Sicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehören ebenso zum Tatsachenbereich wie die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist. So weit die Revision die natürliche Kausalität in Frage zu stellen versucht, geht sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus.Auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen, die im Anschluß an einen Unfall auftreten, können Unfallfolgen im Rechtssinn sein. Unter Neurosen versteht die medizinische Auffassung seelische oder psychische Störungen ohne organische Veränderungen des Körpers oder des Nervensystems vergleiche Lauterbach, Unfallversicherung3 47.Lfg 94/1; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 114/8 jeweils unter Hinweis auf BSG Band 18, 173). Die Vorinstanzen haben auf Grund von ärztlichen Gutachten festgestellt, daß die Beschwerden des Klägers, soweit sie sich in neurotischen Tendenzen äußern, nicht unfallabhängig sind. Diese Feststellung beruht insbesondere auch auf dem neurologischen Gutachten (ON 8). Wenn derselbe Sachverständige bei der mündlichen Erörterung dieses Gutachtens ausführte, es handle sich bei den geschilderten Beschwerden nicht um "adäquate" Folgen eines derartigen Schädeltraumas, dann lag in diesen Ausführungen eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung, zu der der Sachverständige nicht berufen war. Die Vorinstanzen haben diese Aussage auch in freier richterlicher Beweiswürdigung nicht voll übernommen, das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Meinung des Sachverständigen enthalte nichts anderes, als daß der Arbeitsunfall für die neurotischen Beschwerden des Klägers nicht ursächlich sei. Da das Erstgericht dies ohnehin festgestellt habe, könne von einer mangelhaften Tatsachenfeststellung keine Rede sein. An diese Tatsachenfeststellung ist aber der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Sicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehören ebenso zum Tatsachenbereich wie die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist. So weit die Revision die natürliche Kausalität in Frage zu stellen versucht, geht sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit.b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.