Die Revision ist berechtigt.
Sieht man von dem - hier nicht in Betracht kommenden - Fall einer Berufskrankheit ab, so ist eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, daß die körperliche Schädigung oder der Tod auf einen (Arbeits-)Unfall zurückgeht. Unfall ist für den Bereich der Unfallversicherung ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung (oder zum Tod) geführt hat (SSV-NF 2/112). Die angeführten Ereignisse sind allerdings nur Beispiele. Auch wenn keine Einwirkung von außen, kein abweichendes Verhalten und keine außergewöhnliche Belastung gegeben war, kann es sich um einen Unfall gehandelt haben, sofern nur die Körperschädigung oder der Tod auf ein verhältnismäßig kurze Zeit dauerndes Ereignis zurückzuführen ist (vgl Brackmann, Handbuch 479 und 479 b mwN aus dem vergleichbaren deutschen Rechtsbereich). Der Oberste Gerichtshof folgt überdies der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung (Nachweise bei Brackmann aaO 479a), daß auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis ein Unfall sein kann, sofern es nur zeitlich begrenzt ist. Die zum Teil gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht (SVSlg 18.032; SSV 11/5, 12/111; aM aber etwa SVSlg 6.671; SSV 1/60), der sich auch Tomandl (Leistungsrecht 12, System 2.3.2.2. 3. ErgLfg 269, Grundriß4 Rz 135 und Entscheidungsbesprechung in ZAS 1990, 68) anschloß, diente zur Abgrenzung gegenüber einer auf eine krankhafte Veranlagung zurückgehenden Körperschädigung; diese Abgrenzung ergibt sich aber schon aus der Theorie der wesentlichen Bedingung, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird. Es besteht kein Grund, Ereignisse, die bei der gewöhnlichen Berufstätigkeit des Versicherten vorkommen, allein aus diesem Grund vom Schutz der Unfallversicherung auszunehmen. Denn auch die gewöhnliche Berufstätigkeit birgt eine "typisch beschäftigungsbedingte Gefahr" (vgl SSV 12/111) in sich. Das abweichende Verhalten (Fehltritt), die Übermüdung oder die Überanstrengung des Versicherten, die von Tomandl (aaO) und der zitierten Rechtsprechung als Arbeitsunfälle gewertet werden, heben sich in Wahrheit von der bloßen Ausübung der Tätigkeit nicht ab, sondern ereignen sich in deren Rahmen. Hier ist es deshalb ohne Bedeutung, ob sich das Nachgreifen nach dem Stein "erkennbar aus der Routine des üblichen Vollzuges der versicherten Erwerbstätigkeit" des Klägers abhob (vgl Tomandl, System aaO). Insbesondere schließt es die Annahme eines Unfalls nicht aus, daß der Kläger beim Nachgreifen keiner Belastung ausgesetzt war, die jene erheblich überstieg, die beim Aufheben der Steine auf ihn einwirkte; eine solche Tatsachenfeststellung ergibt sich nämlich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage der außergewöhnlichen Belastung und den hiezu im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die entsprechenden, in Wahrheit eine Beweisrüge enthaltenden Berufungsausführungen erledigte. Da die Körperschädigung des Klägers durch ein verhältnismäßig kurze Zeit dauerndes Ereignis verursacht wurde, geht sie jedenfalls auf einen Unfall zurück, der auch ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG war.Sieht man von dem - hier nicht in Betracht kommenden - Fall einer Berufskrankheit ab, so ist eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, daß die körperliche Schädigung oder der Tod auf einen (Arbeits-)Unfall zurückgeht. Unfall ist für den Bereich der Unfallversicherung ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung (oder zum Tod) geführt hat (SSV-NF 2/112). Die angeführten Ereignisse sind allerdings nur Beispiele. Auch wenn keine Einwirkung von außen, kein abweichendes Verhalten und keine außergewöhnliche Belastung gegeben war, kann es sich um einen Unfall gehandelt haben, sofern nur die Körperschädigung oder der Tod auf ein verhältnismäßig kurze Zeit dauerndes Ereignis zurückzuführen ist vergleiche Brackmann, Handbuch 479 und 479 b mwN aus dem vergleichbaren deutschen Rechtsbereich). Der Oberste Gerichtshof folgt überdies der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung (Nachweise bei Brackmann aaO 479a), daß auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis ein Unfall sein kann, sofern es nur zeitlich begrenzt ist. Die zum Teil gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht (SVSlg 18.032; SSV 11/5, 12/111; aM aber etwa SVSlg 6.671; SSV 1/60), der sich auch Tomandl (Leistungsrecht 12, System 2.3.2.2. 3. ErgLfg 269, Grundriß4 Rz 135 und Entscheidungsbesprechung in ZAS 1990, 68) anschloß, diente zur Abgrenzung gegenüber einer auf eine krankhafte Veranlagung zurückgehenden Körperschädigung; diese Abgrenzung ergibt sich aber schon aus der Theorie der wesentlichen Bedingung, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird. Es besteht kein Grund, Ereignisse, die bei der gewöhnlichen Berufstätigkeit des Versicherten vorkommen, allein aus diesem Grund vom Schutz der Unfallversicherung auszunehmen. Denn auch die gewöhnliche Berufstätigkeit birgt eine "typisch beschäftigungsbedingte Gefahr" vergleiche SSV 12/111) in sich. Das abweichende Verhalten (Fehltritt), die Übermüdung oder die Überanstrengung des Versicherten, die von Tomandl (aaO) und der zitierten Rechtsprechung als Arbeitsunfälle gewertet werden, heben sich in Wahrheit von der bloßen Ausübung der Tätigkeit nicht ab, sondern ereignen sich in deren Rahmen. Hier ist es deshalb ohne Bedeutung, ob sich das Nachgreifen nach dem Stein "erkennbar aus der Routine des üblichen Vollzuges der versicherten Erwerbstätigkeit" des Klägers abhob vergleiche Tomandl, System aaO). Insbesondere schließt es die Annahme eines Unfalls nicht aus, daß der Kläger beim Nachgreifen keiner Belastung ausgesetzt war, die jene erheblich überstieg, die beim Aufheben der Steine auf ihn einwirkte; eine solche Tatsachenfeststellung ergibt sich nämlich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage der außergewöhnlichen Belastung und den hiezu im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die entsprechenden, in Wahrheit eine Beweisrüge enthaltenden Berufungsausführungen erledigte. Da die Körperschädigung des Klägers durch ein verhältnismäßig kurze Zeit dauerndes Ereignis verursacht wurde, geht sie jedenfalls auf einen Unfall zurück, der auch ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG war.
Die Vorinstanzen erkannten zwar richtig, daß wegen einer Körperschädigung, die nur zum Teil durch einen Arbeitsunfall, im übrigen aber durch eine krankhafte Veranlagung verursacht wurde, im Sinn der in der Unfallversicherung geltenden Theorie der "wesentlichen Bedingung", dann kein Anspruch auf Leistung zusteht, wenn der krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 3/95 mwN). Die Feststellungen des Erstgerichtes decken jedoch nicht die von den Vorinstanzen daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, welche anderen Ereignisse dieselbe Körperschädigung hätten zur Folge haben können. Im Ersturteil heißt es zwar, es könne nicht festgestellt werden, welcher Belastung die rechte Bizepssehne des Klägers standhalten konnte. Mit diesen - als Tatsachenfeststellung zu wertenden (JBl 1981, 206 ua) - Ausführungen ist aber noch nicht notwendig gesagt, daß auch nicht festgestellt werden kann, welche anderen Ereignisse dieselbe Schädigung zur Folge gehabt hätten.
Der Kläger weist in diesem Zusammenhang in der Revision mit Recht darauf hin, daß sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignete, die an sich mit einer Belastung der Sehne verbunden war, wie sie bei alltäglich vorkommenden Ereignissen wohl nicht auftritt. Es wird im übrigen nach den besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen (modifiziert) anzuwendenden Regeln des Anscheinsbeweises (vgl hiezu SSV-NF 2/65) Sache der beklagten Partei sein, die ernste Möglichkeit zu beweisen, daß der krankhaften Veranlagung des Klägers die überragende Bedeutung für die bei ihm eingetretene Körperschädigung zukam; auch dies wird in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht.Der Kläger weist in diesem Zusammenhang in der Revision mit Recht darauf hin, daß sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignete, die an sich mit einer Belastung der Sehne verbunden war, wie sie bei alltäglich vorkommenden Ereignissen wohl nicht auftritt. Es wird im übrigen nach den besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen (modifiziert) anzuwendenden Regeln des Anscheinsbeweises vergleiche hiezu SSV-NF 2/65) Sache der beklagten Partei sein, die ernste Möglichkeit zu beweisen, daß der krankhaften Veranlagung des Klägers die überragende Bedeutung für die bei ihm eingetretene Körperschädigung zukam; auch dies wird in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.