Begründung:
Der am 3. 9. 1962 geborene Kläger verletzte sich im Jahr 1981 bei einem Motorradunfall sehr schwer. In der Folge kam es zu einer Entfernung der Patellasehne rechts, einer Versteifung des rechten Kniegelenks sowie einem neurogenen Klumpfuß rechts mit Krallenzehenbildung. Das linke Bein wurde bei diesem Motorradunfall nicht verletzt. Als der Kläger im Jahr 1987 ein Dienstverhältnis als Hausbesorger in Wiener Neustadt antrat, lag dieser Zustand bereits vor. Die Tätigkeit als Hausbesorger übte der Kläger mehr als 15 Jahre (von 1987 bis 2003) aus.
Der Kläger war für mehrere Wohnblöcke, insgesamt elf Stiegenhäuser à sechs Stiegen und ca 200 Wohneinheiten, sowie darüber hinaus für die damit verbundenen Grünflächen und Gehwege verantwortlich. Für die Schneeräumung stand ihm ein Traktor zur Verfügung. Die Schneeräumung führte er abwechselnd mit einer für andere Teile der Wohnanlage zuständigen Kollegin aus. Weiters reinigte er in der Waschküche die Bereiche hinter den Waschmaschinen und Trockengeräten; dies war pro Monat mit einer hockenden Tätigkeit von etwa ein bis zwei Stunden verbunden.
Die Reinigung der Stiegenhäuser führte er wie folgt durch:
Grundsätzlich wurde das Stiegenhaus zweimal wöchentlich gekehrt und einmal wöchentlich gewaschen, wofür der Kläger insgesamt 25 bis 30 Stunden aufwandte. Die Flachpartien, nämlich die Halb- und Ganzstöcke kehrte und wusch der Kläger mit langstieligem Werkzeug; die Stufen selbst wurden von ihm händisch und ohne Zuhilfenahme langstieliger Werkzeuge gekehrt und gewaschen. Dabei hielt er eine Position dergestalt ein, dass er mit dem abgewinkelten Bein auf der Stufe hockte und den rechten Fuß in einem Winkel von ca 45° nach rechts hinten streckte und zwei Stufen weiter unten aufsetzte. Beim Kehren und Waschen der Stufen beugte der Kläger sein linkes Knie bis zu über 90 %, was einer Hockstellung entspricht, und setzte mit dem Gesäß auf der linken Ferse auf. Rückwärts gerichtet bewegte sich der Kläger die Stufen hinab, wobei er sich bei jeder gekehrten bzw gewaschenen Stufe aufrichtete, am Geländer anhielt, sich eine Stufe nach unten bewegte und wieder zu kehren bzw waschen begann. Dieser Positionswechsel nach jeder Stufe löste die Zwangshaltung wieder auf. Der Belastungszeitraum begann sodann (bei Fortsetzung dieser Tätigkeit) wieder von Neuem. Der Grund für diese vom Kläger aus freien Stücken gewählte, nicht alltägliche Arbeitsweise lag in der unfallbedingten Bewegungseinschränkung des Klägers; der steife Fuß bzw Klumpfuß machte ein Anhalten am Stiegengeländer erforderlich. Dabei war ihm die Verwendung langstieliger Reinigungsgeräte nicht möglich, weil er diese beim Anhalten immer hätte wegstellen müssen; dann wären sie umgefallen und der Kläger hätte sie wieder holen müssen.
Beim Jäten des Unkrauts hockte der Kläger ebenfalls. Diese Aufgabe nahm er in den Monaten April bis Oktober in einem Ausmaß von insgesamt zehn Stunden pro Monat wahr. Der Arbeitsprozess lief dergestalt ab, dass der Kläger etwa zwei bis drei Meter jätete und dann das Jätgut zusammenkehrte. Wiederum nahm er eine Hockstellung ein und streckte das linke (richtig wohl: rechte) Bein nach hinten weg.
Ab dem Jahr 2002 oder Anfang 2003 bekam der Kläger Probleme mit dem linken Knie. Für Urlaubs- und Krankenstandszeiten engagierte er Vertretungen, wie es in seinem Arbeitsvertrag und im Hausbesorgergesetz vorgesehen war. Um 2003 befand er sich ein Jahr im Krankenstand; das Arbeitsverhältnis wurde vor dem Hintergrund eines arbeitsrechtlichen Entlassungsverfahrens letztlich zum 31. 12. 2003 einvernehmlich gelöst.
Im Jahr 2003 wandte sich der Kläger erstmalig wegen seiner Beschwerde im linken Knie, die er auf das Anheben eines Salzsackes zurückführte, an die beklagte Partei. Das sozialgerichtliche Verfahren (Arbeitsunfall) endete mit Klagsrückziehung.
Das Berufsbild des Hausbesorgers ist aus berufskundlicher Sicht durch die im Auftrag des Hauseigentümers durchgeführte Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung der Immobilie und ihres Nahebereichs sowie in den Wintermonaten durch Schneeräumung charakterisiert. Abhängig von der Größe der betreuten Objekte erfolgt die Arbeit unter Zuhilfenahme von verschiedensten Geräten und Maschinen, bis hin zu Traktoren und Schneepflügen. Zum Reinigen kommen im Wesentlichen Scheuerlappen, Besen und langstielige Wischmopps etc in Frage. Bei Außenarbeiten ist das Kehren von Gehwegen berufstypisch, saisonal bedingt im Winter die Schneeräumung, die Sand- und Kiesstreuung sowie das Salzen. Die Sommersaison bringt das Unkrautjäten, das Mähen von Rasenflächen, das Schneiden von Hecken, die Entfernung von Schnittgut und das Säubern von Steinböden mit sich. Im Allgemeinen kommen Zwangshaltungen hockender oder kniender Art nur fallweise vor, besonders dann, wenn in Ecken oder hinter Geräten gekehrt wird. Insgesamt können Hausbesorger ihre Körperhaltung bei der Arbeit selbst wählen.
Typischerweise durch Hocken und Knien charakterisierte Berufsbilder sind die des Pflasterers, des Platten- oder Bodenlegers und des Fliesenlegers. Die Angehörigen dieser Berufsgruppen hocken bzw knien fast die ganze Zeit, wobei die Zwangshaltung kaum durch Entlastungsphasen unterbrochen wird. Beispielsweise findet beim Fliesenleger der gesamte Arbeitsprozess - vom Herrichten des Untergrunds, Säubern und Entfetten, Ausgleichen von Unebenheiten mit speziellen Ausgleichsmassen, Isolieren mit Voranstrichen in Feuchträumen, Auftragen des Klebemörtels mit gezahnten Spachteln, Aufbringen der Fliesen auf die Klebeschicht, Verfugen, Reinigung der Fliesenflächen nach Aushärtung mit einem Schwamm - in überwiegend hockender und kniender Zwangshaltung statt.
Aufgrund des vom Kläger durchgeführten Positionswechsels (Aufstehens) liegt ein fundamentaler Unterschied zu den Tätigkeiten eines Pflasterers oder Fliesenlegers vor, die überwiegend unter Hockbelastung arbeiten und nicht wie etwa der Kläger nach jeder Stufe das angespannte Bein entlasten können. Selbst eine umfangreiche Reinigungstätigkeit im Stiegenhaus kommt aufgrund der regelmäßigen Unterbrechungen der Belastungsphasen nicht an die Intensität der Belastung eines Pflasterers oder Fliesenlegers heran. Beim Kläger war keine überwiegend durchgehende Zwangshaltung gegeben. Das verkehrte Hinuntergehen einer Stiege samt Reinigung stellte auch keine fixierte Haltung dar; vielmehr wurde durch die Streckphase das linke Knie des Klägers entlastet und aufgelockert, was die Zwangshaltung auflöste.
Aus orthopädischer Sicht liegt beim Kläger ein Meniskusschaden vor, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH mit sich brächte. Der Kläger weist im linken Knie, in dem der Meniskusschaden vorliegt, noch eine Beweglichkeit dergestalt auf, dass unter Abspreizen des rechten Beines das Kniegelenk bis etwa 160° gebeugt werden kann. Bereits im Jahr 2005 wurde beim Kläger überdies eine vordere Kreuzbandläsion links diagnostiziert, wobei die Möglichkeit besteht, dass diese bereits seit dem Motorradunfall im Jahr 1981 vorlag, aufgrund der massiven anderweitigen Verletzungen jedoch nicht diagnostiziert und vom Kläger in weiterer Folge muskulär kompensiert wurde.
Mit Bescheid vom 18. 10. 2005 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung (Meniskusschaden im linken Kniegelenk) nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 ASVG anerkannt wird und ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht besteht.Mit Bescheid vom 18. 10. 2005 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung (Meniskusschaden im linken Kniegelenk) nicht als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG anerkannt wird und ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG nicht besteht.
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 21. 2. 2003 gerichtete Klagebegehren ab. Die Berufskrankheit Nr 25 liege mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Regelmäßigkeit der knienden bzw hockenden Tätigkeit nicht vor. Dieser Begriff drücke ein Immer-Wiederkehren und auch eine gewisse Häufigkeit der Arbeitshaltung aus. Die beim Kläger aufgetretene Belastung sei im Gegensatz zu jenen Berufsgruppen, die der Gesetzgeber offenbar im Auge gehabt habe (Fliesenleger und Pflasterer), durch regelmäßige Entlastungsphasen unterbrochen gewesen, bei denen sich das Knie entspannen habe können und die Zwangshaltung aufgelöst worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Nicht jede Krankheit, die als Folge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten könne, werde als Berufskrankheit anerkannt. Die Berufskrankheit Nr 25 (idF der 50. ASVG-Novelle) betreffe Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung. Die Tätigkeit des Klägers falle nicht unter den Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 25. Mit der Verwendung des Begriffs der „Regelmäßigkeit" werde ein Immer-Wiederkehren oder auch eine gewisse Häufigkeit der Arbeitshaltung ausgedrückt, wenn auch der Gesetzgeber davon Abstand genommen habe, den Begriff „überwiegend" zu verwenden. Jedenfalls gehe aus der Intention des Gesetzgebers hervor, dass die schädigenden Einwirkungen der Tätigkeit auf den Meniskus in den unter die Bestimmung fallenden Berufen ähnlich sein müssten. Typische Beispiele für Berufe, bei denen Meniskusschäden auftreten, seien die Berufe Fliesenleger und Bodenleger. Nach den Feststellungen würden etwa Pflasterer, Platten- und Bodenleger sowie Fliesenleger fast die ganze Zeit hocken bzw knien, wobei die Zwangshaltung kaum durch Entlastungsphasen unterbrochen werde. Eine diesen Kriterien entsprechende Tätigkeit des Klägers liege nicht vor, weil die typischen Tätigkeiten eines Hausbesorgers nur fallweise mit knienden oder hockenden Tätigkeiten verbunden seien; im Übrigen könne die Arbeitshaltung frei gewählt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Nicht jede Krankheit, die als Folge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten könne, werde als Berufskrankheit anerkannt. Die Berufskrankheit Nr 25 in der Fassung der 50. ASVG-Novelle) betreffe Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung. Die Tätigkeit des Klägers falle nicht unter den Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 25. Mit der Verwendung des Begriffs der „Regelmäßigkeit" werde ein Immer-Wiederkehren oder auch eine gewisse Häufigkeit der Arbeitshaltung ausgedrückt, wenn auch der Gesetzgeber davon Abstand genommen habe, den Begriff „überwiegend" zu verwenden. Jedenfalls gehe aus der Intention des Gesetzgebers hervor, dass die schädigenden Einwirkungen der Tätigkeit auf den Meniskus in den unter die Bestimmung fallenden Berufen ähnlich sein müssten. Typische Beispiele für Berufe, bei denen Meniskusschäden auftreten, seien die Berufe Fliesenleger und Bodenleger. Nach den Feststellungen würden etwa Pflasterer, Platten- und Bodenleger sowie Fliesenleger fast die ganze Zeit hocken bzw knien, wobei die Zwangshaltung kaum durch Entlastungsphasen unterbrochen werde. Eine diesen Kriterien entsprechende Tätigkeit des Klägers liege nicht vor, weil die typischen Tätigkeiten eines Hausbesorgers nur fallweise mit knienden oder hockenden Tätigkeiten verbunden seien; im Übrigen könne die Arbeitshaltung frei gewählt werden.
Weder die typischerweise von Hausbesorgern ausgeübte Tätigkeit noch die konkret vom Kläger durchgeführte Tätigkeit, die in Bezug auf die Arbeitshaltung Hocken und Knien bei weitem nicht an die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Tätigkeiten wie die eines Plattenlegers, Boden- oder Fliesenlegers heranreiche, würden die Kriterien des regelmäßigen Kniens und Hockens im Sinne der Berufskrankheit Nr 25 aufweisen.
Die Revision sei zulässig, weil keine Judikatur zur Auslegung der Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG vorhanden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.