Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter Berufung auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschende Theorie der wesentlichen Bedingung vertritt der Kläger in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß die von der Beklagten zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt 50 v.H. betragen müsse. Stelle nämlich die Berufskrankheit eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der gesamten Erwerbsminderung dar, so sei unerheblich, ob auf Grund eines anlagebedingten oder sonstigen nicht unter Versicherungsschutz stehenden Leidens das gleiche Krankheitsbild in der gleichen Schwere auch ohne Unfall früher oder später aufgetreten wäre; auch eine Teilung des eingetretenen Schadens in eine anlagebedingte und eine berufskrankheitsbedingte Quote komme nicht in Betracht. Entscheidend sei lediglich ob die Berufskrankheit eine wesentliche Mitbedingung für die vorgenannte Schädigung gewesen oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 177 Abs 1 ASVG gelten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Bedingungen als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen - das sind bei der unter Nummer 41 bezeichneten Berufskrankheit "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektiven Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf" alle Unternehmen - verursacht sind. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende besondere Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist sowohl auf Arbeitsunfälle als auch auf Berufskrankheiten anzuwenden. Nach dieser Theorie ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur die Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Bei der Verursachung durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflußt hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Die Rechtsprechung bezeichnet als wesentlich nur jene Bedingungen, ohne deren Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (SSV-NF 6/30). Da für den als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Ursachenzusammenhang eine wesentliche Mitwirkung genügt, müssen die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein; auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben, doch muß die versicherte Beschäftigung eine wesentliche Mitursache sein (Brackmann, Handbuch der SV II 58.Nachtrag 490 m II; SSV-NF 4/83, 5/22, 6/30 ua; zuletzt 10 Ob S 49/94).Nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Bedingungen als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen - das sind bei der unter Nummer 41 bezeichneten Berufskrankheit "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektiven Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf" alle Unternehmen - verursacht sind. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende besondere Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist sowohl auf Arbeitsunfälle als auch auf Berufskrankheiten anzuwenden. Nach dieser Theorie ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur die Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Bei der Verursachung durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflußt hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Die Rechtsprechung bezeichnet als wesentlich nur jene Bedingungen, ohne deren Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (SSV-NF 6/30). Da für den als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Ursachenzusammenhang eine wesentliche Mitwirkung genügt, müssen die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein; auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben, doch muß die versicherte Beschäftigung eine wesentliche Mitursache sein (Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 58.Nachtrag 490 m römisch zwei; SSV-NF 4/83, 5/22, 6/30 ua; zuletzt 10 Ob S 49/94).
Ein solcher wesentlicher Zusammenhang ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Durch die in der Nummer 41 der Berufskrankheitenliste genannten Schadstoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge gelten aber nach § 177 Abs 1 ASVG nur insoweit als Berufskrankheit, als sie durch Ausübung der die Versicherung begründeten Beschäftigung in einem Unternehmen verursacht sind. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob der bestehende Vorschaden (infolge der Tuberkulose) früher oder später zu derselben Folge (nämlich derselben Minderung der Erwerbsfähigkeit) geführt hätte wie die Berufskrankheit, sondern darum, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen der Berufskrankheit einzustehen hat. War durch ein vorheriges Leiden die Erwerbsfähigkeit bereits meßbar gemindert, so ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil an dem Gesamtzustand zu entschädigen. Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw. Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist (Lauterbach, Unfallversicherung3 215; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5 101 jeweils mwN ähnlich SSV-NF 7/111 mwN).Ein solcher wesentlicher Zusammenhang ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Durch die in der Nummer 41 der Berufskrankheitenliste genannten Schadstoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge gelten aber nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG nur insoweit als Berufskrankheit, als sie durch Ausübung der die Versicherung begründeten Beschäftigung in einem Unternehmen verursacht sind. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob der bestehende Vorschaden (infolge der Tuberkulose) früher oder später zu derselben Folge (nämlich derselben Minderung der Erwerbsfähigkeit) geführt hätte wie die Berufskrankheit, sondern darum, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen der Berufskrankheit einzustehen hat. War durch ein vorheriges Leiden die Erwerbsfähigkeit bereits meßbar gemindert, so ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil an dem Gesamtzustand zu entschädigen. Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw. Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist (Lauterbach, Unfallversicherung3 215; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5 101 jeweils mwN ähnlich SSV-NF 7/111 mwN).
Nach den Feststellungen beträgt die beruflich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers 30 v.H. Für die darüber hinaus bestehende, durch eine nicht dem geschützten Bereich zuzurechnende Tuberkulose verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Beklagte nicht entschädigungspflichtig.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.