Rechtssatz RS0084351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084351
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 161/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 161/94
- 10 ObS 215/00s
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 215/00s
- 10 ObS 187/01z
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 187/01z
Beisatz: Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der bestehende Vorschaden früher oder später dieselben Beschwerden ausgelöst hätte. (T2)
- 10 ObS 22/09x
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 22/09x
Beisatz: Hier: Unter der Prämisse, dass ein im naturwissenschaftlichen Sinn kausaler Zusammenhang zwischen der hockenden Arbeitshaltung und der Meniskusschädigung besteht, ist die berufliche Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger für eine Meniskusschädigung keine von vornherein nur unwesentliche Bedingung, sofern die Schädigung auf eine in zeitlicher Hinsicht bedeutsame regelmäßige Hockstellung zurückzuführen ist, die vom Kläger zur Verrichtung der Tätigkeiten als Hausbesorger notwendigerweise (wenn auch im Hinblick auf die Folgen der Vorverletzung) eingenommen wurde (Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG). (T3)
- 10 ObS 5/23t
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 5/23t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084351
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00161_9400000_001