Die Revision ist berechtigt.
Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der das bäuerliche Unfallversicherungsrecht neu regelnden 22. BSVG-Novelle BGBl I 1998/140 (1. 1. 1999) ereignete, hat die rechtliche Beurteilung gemäß § 266 Abs 2 BSVB nach der bisherigen Rechtslage (§ 148 BSVG aF; §§ 175, 176 ASVG) zu erfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/29 dargelegt hat, sind in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verletzung eines Versicherten, die sich beim Entasten von Bäumen nach der Schlägerung in einem zum Betrieb gehörigen Wald ereignete; ein Teil des geschlägerten Holzes war für die Vermarktung bestimmt. Die Forstwirtschaft bildete in diesem Fall einen Erwerbszweig der Nebenerwerbslandwirtschaft. Wie der Oberste Gerichtshof in weiteren Entscheidungen dargelegt hat (SSV-NF 3/146; 10 ObS 89/89 - nicht veröffentlicht; SSV-NF 6/146) ist die Grenze dort zu ziehen, wo die Gewinnung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht worden ist. Daraus kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß jede im Handel erhältliche Form ursprünglich landwirtschaftlicher Produkte deshalb noch unter den Begriff Urproduktion fällt, unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf erfolgt oder nicht. Im forstwirtschaftlichen Betrieb umfaßt die Urproduktion Holzschlägerungsarbeiten und das weitere Aufarbeiten des Holzes bis zu einem Stand, in dem es im Handel üblicherweise vom Urproduzenten angeboten wird. Üblicherweise erfolgt der Verkauf in größeren Stücken und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form. In diese wird es in der Regel erst in der Folge durch besondere Gewerbetreibende (insbesondere Sägewerke, allenfalls Brennstoffhändler) gebracht. Das Zerkleinern von Brennholz zu ofenfertigen Scheiten steht daher nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es zum Verkauf bestimmt ist, nicht aber, wenn es für den Eigenbedarf im Haushalt zu privatwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt nämlich erst dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (SSV-NF 3/146 und 10/72 mwN). Daher sind auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Land- oder Forstwirt verrichtet werden, nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes bilden, also in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist (SSV-NF 10/72; vgl auch SSV-NF 10/136 - Einnahmenerzielung durch Verkauf des Obstes aus einem landwirtschaftlichen Hausgarten).Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der das bäuerliche Unfallversicherungsrecht neu regelnden 22. BSVG-Novelle BGBl römisch eins 1998/140 (1. 1. 1999) ereignete, hat die rechtliche Beurteilung gemäß Paragraph 266, Absatz 2, BSVB nach der bisherigen Rechtslage (Paragraph 148, BSVG aF; Paragraphen 175, 176, ASVG) zu erfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/29 dargelegt hat, sind in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verletzung eines Versicherten, die sich beim Entasten von Bäumen nach der Schlägerung in einem zum Betrieb gehörigen Wald ereignete; ein Teil des geschlägerten Holzes war für die Vermarktung bestimmt. Die Forstwirtschaft bildete in diesem Fall einen Erwerbszweig der Nebenerwerbslandwirtschaft. Wie der Oberste Gerichtshof in weiteren Entscheidungen dargelegt hat (SSV-NF 3/146; 10 ObS 89/89 - nicht veröffentlicht; SSV-NF 6/146) ist die Grenze dort zu ziehen, wo die Gewinnung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht worden ist. Daraus kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß jede im Handel erhältliche Form ursprünglich landwirtschaftlicher Produkte deshalb noch unter den Begriff Urproduktion fällt, unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf erfolgt oder nicht. Im forstwirtschaftlichen Betrieb umfaßt die Urproduktion Holzschlägerungsarbeiten und das weitere Aufarbeiten des Holzes bis zu einem Stand, in dem es im Handel üblicherweise vom Urproduzenten angeboten wird. Üblicherweise erfolgt der Verkauf in größeren Stücken und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form. In diese wird es in der Regel erst in der Folge durch besondere Gewerbetreibende (insbesondere Sägewerke, allenfalls Brennstoffhändler) gebracht. Das Zerkleinern von Brennholz zu ofenfertigen Scheiten steht daher nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es zum Verkauf bestimmt ist, nicht aber, wenn es für den Eigenbedarf im Haushalt zu privatwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt nämlich erst dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (SSV-NF 3/146 und 10/72 mwN). Daher sind auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Land- oder Forstwirt verrichtet werden, nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes bilden, also in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist (SSV-NF 10/72; vergleiche auch SSV-NF 10/136 - Einnahmenerzielung durch Verkauf des Obstes aus einem landwirtschaftlichen Hausgarten).
Daß der Haushalt des Klägers nicht wesentlich der nur geringfügigen Land- und Forstwirtschaft dient (§ 175 Abs 3 Z 1 ASVG), ist im vorliegenden Fall unbestritten. Zu prüfen ist, ob sich der Unfall im Rahmen der die Versicherung begründenden Beschäftigung (§ 175 Abs 1 ASVG) ereignete. Anders als im Fall der E SSV-NF 10/72 (die dort betroffene, aus Wiese, Ackerland und Wald bestehende Landwirtschaft hatte eine Größe von nur 0,99 ha) verfügt der Kläger über eine nicht unerhebliche Waldfläche von 13,6 ha und damit auch über eine größere Menge an Holz. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, erlitt der Kläger den Unfall beim Zurechtsägen von Brennholz, das zum weit überwiegenden Teil (22 fm) für den eigenen Haushalt und nur zu einem geringen Teil (3 fm) für den Verkauf bestimmt war. Ob der Kläger in der Vergangenheit "regelmäßig" Holzverkäufe vornahm, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht entscheidend, sondern dieser Umstand stellte nur ein Argument der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, die aber vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob es tatsächlich "notorisch" ist, daß ganz allgemein bei einer Waldfläche von 13 bis 14 ha die Verwendung des Holzes über den Eigenverbrauch hinausgehe, wie das Berufungsgericht meinte, kann dahingestellt bleiben, weil es auf die konkreten Feststellungen im jeweiligen Einzelfall ankommt, wonach eben im Herbst 1997 nur ein geringer Teil des Brennholzes zum Verkauf bestimmt war und auch verkauft wurde.Daß der Haushalt des Klägers nicht wesentlich der nur geringfügigen Land- und Forstwirtschaft dient (Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG), ist im vorliegenden Fall unbestritten. Zu prüfen ist, ob sich der Unfall im Rahmen der die Versicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) ereignete. Anders als im Fall der E SSV-NF 10/72 (die dort betroffene, aus Wiese, Ackerland und Wald bestehende Landwirtschaft hatte eine Größe von nur 0,99 ha) verfügt der Kläger über eine nicht unerhebliche Waldfläche von 13,6 ha und damit auch über eine größere Menge an Holz. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, erlitt der Kläger den Unfall beim Zurechtsägen von Brennholz, das zum weit überwiegenden Teil (22 fm) für den eigenen Haushalt und nur zu einem geringen Teil (3 fm) für den Verkauf bestimmt war. Ob der Kläger in der Vergangenheit "regelmäßig" Holzverkäufe vornahm, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht entscheidend, sondern dieser Umstand stellte nur ein Argument der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, die aber vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob es tatsächlich "notorisch" ist, daß ganz allgemein bei einer Waldfläche von 13 bis 14 ha die Verwendung des Holzes über den Eigenverbrauch hinausgehe, wie das Berufungsgericht meinte, kann dahingestellt bleiben, weil es auf die konkreten Feststellungen im jeweiligen Einzelfall ankommt, wonach eben im Herbst 1997 nur ein geringer Teil des Brennholzes zum Verkauf bestimmt war und auch verkauft wurde.
Dieser Umstand ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Das zum Unfall des Klägers führende ofenfertige Zerkleinern von Brennholz im September 1997 war eine sogenannte gemischte Tätigkeit, d. h. sie diente zum Teil privaten (Eigenbedarf an Brennholz), zum Teil betrieblichen Zwecken bzw Interessen (Verkauf von Brennholz). Bei gemischten Tätigkeiten besteht nach einhelliger Auffassung nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn sie im Einzelfall dazu bestimmt sind, auch den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, d. h. wenn sie gegenüber den privaten Interessen nicht erheblich in den Hintergrund treten (vgl SSV-NF 3/150, 4/32, 4/164, 5/10, 5/106, 6/21, 6/24, 6/50, 7/79, 9/105, 10/102 ua; Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 314 bei FN 35; Brackmann/Krasney, Handbuch der SV 3, 92. Lfg Rz 48 zu § 8 SGB VII). Selbst wenn der Kläger regelmäßig Brennholz verkaufte und auch das im September 1997 zerkleinerte Brennholz teilweise verkaufen wollte und dann verkaufte, ergibt sich nach dem Umfang dieses Verkaufes, daß die dabei verfolgten betrieblichen Interessen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund traten. Der Verkauf einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen zwar nicht festgestellten, aber offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. Anders als im Fall der Entscheidung SSV-NF 10/136, 11/155 (Verkauf der gesamten im Hausgarten gepflückten Kirschen) ereignete sich der Unfall des Klägers nicht im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.Das zum Unfall des Klägers führende ofenfertige Zerkleinern von Brennholz im September 1997 war eine sogenannte gemischte Tätigkeit, d. h. sie diente zum Teil privaten (Eigenbedarf an Brennholz), zum Teil betrieblichen Zwecken bzw Interessen (Verkauf von Brennholz). Bei gemischten Tätigkeiten besteht nach einhelliger Auffassung nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn sie im Einzelfall dazu bestimmt sind, auch den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, d. h. wenn sie gegenüber den privaten Interessen nicht erheblich in den Hintergrund treten vergleiche SSV-NF 3/150, 4/32, 4/164, 5/10, 5/106, 6/21, 6/24, 6/50, 7/79, 9/105, 10/102 ua; Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 314 bei FN 35; Brackmann/Krasney, Handbuch der SV 3, 92. Lfg Rz 48 zu Paragraph 8, SGB römisch sieben). Selbst wenn der Kläger regelmäßig Brennholz verkaufte und auch das im September 1997 zerkleinerte Brennholz teilweise verkaufen wollte und dann verkaufte, ergibt sich nach dem Umfang dieses Verkaufes, daß die dabei verfolgten betrieblichen Interessen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund traten. Der Verkauf einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen zwar nicht festgestellten, aber offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. Anders als im Fall der Entscheidung SSV-NF 10/136, 11/155 (Verkauf der gesamten im Hausgarten gepflückten Kirschen) ereignete sich der Unfall des Klägers nicht im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
In Stattgebung der Revision waren die Urteil der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.