Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 1/29 dargelegt hat, sind in einem landwirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Gewinnung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht worden ist. Dieser Entscheidung lag ein Unfall zugrunde, der sich beim Entasten eines gefällten Baumes ereignete. In der genannten Entscheidung sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß, bis die Urproduktion abgeschlossen ist, eine Trennung in betriebliche oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit noch nicht möglich ist, weil im Rahmen dieser Urproduktion in der Regel zum Teil für den Eigenverbrauch, zum Teil für die Weiterveräußerung gearbeitet wird. Aus der Grenzziehung zum eigenwirtschaftlichen Bereich dort, wo die Gewinnung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht wurde, lassen sich aber die vom Revisionswerber gezogenen Schlüsse, jede im Handel erhältliche Form ursprünglich landwirtschaftlicher Produkte falle deshalb noch unter den Begriff Urproduktion, unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf erfolge oder nicht, nicht ableiten. Im forstwirtschaftlichen Bereich umfaßt die Urproduktion Holzschlägerungsarbeiten und das weitere Aufbereiten des Holzes bis zu einem Stand, in dem es im Handel üblicherweise vom Urproduzenten angeboten wird. Üblicherweise aber erfolgt der Verkauf in großen Stücken nach Festmetern und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form. In diese wird es in der Regel erst in der Folge durch besondere Gewerbetreibende (insbesondere Sägewerke, allenfalls Brennstoffhändler) gebracht. Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist zwar durch das Gesetz sehr weit gezogen, sie muß aber der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Dabei ist zu prüfen, ob die entfaltete Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten dazu dient und ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde.
Der Versicherungsschutz beginnt dort, wo der abgrenzbare, rein
persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen
Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (10 Ob S 210/88,
10 Ob S 9/89). Die Tätigkeit des Klägers diente nach den
Feststellungen weitüberwiegend dazu, für den unbestritten, nicht
wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Haushalt ofenfertiges
Brennmaterial herzustellen und nur in ganz geringem Umfange zum
Schnapsbrennen für den Eigenverbrauch. Der Kläger hat nicht einmal
behauptet, daß das Schnapsbrennen komerziell erfolge. Daß dies
tatsächlich nicht der Fall war, ergibt sich auch aus seiner Aussage,
daß der Schnaps "frei" = also monopolabgabenfrei und damit nur für
den eigenen Haushalt = gebrannt wurde. Die Tätigkeit wurde auch in
dieser Intention vom Kläger entfaltet.
Zu Recht sind die Vorinstanzen daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall des Klägers vom 19. September 1987 nicht als Arbeitsunfall einzustufen ist.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.