Rechtssatz RS0084571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084571
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
In einem landwirtschaftlichen Betrieb sind alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt, und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Gewinnung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht worden ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 15/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObS 15/87
Veröff: SSV-NF 1/29
- 10 ObS 89/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 89/89
- 10 ObS 320/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 320/89
Beisatz: Daraus kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß jede im Handel erhältliche Form ursprünglich landwirtschaftlicher Produkte deshalb noch unter den Begriff Urproduktion fällt, unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf erfolgt oder nicht. (T1) Veröff: SSV-NF 3/146
- 10 ObS 235/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
- 10 ObS 267/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 267/92
nur: In einem landwirtschaftlichen Betrieb sind alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt, und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. (T2) Veröff: SSV-NF 6/146
- 10 ObS 49/96
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 49/96
Beis wie T1; Beisatz: Ein Unfall, den ein Nebenerwerbslandwirt beim Zerkleinern von Holz für den eigenen Haushalt erleidet, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T3)
- 10 ObS 2437/96x
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2437/96x
Vgl auch; Beisatz: Dient ein Hausgarten der Einnahmenerzielung durch Verkauf des darin gezogenen Obstes, so ist das Pflücken von Obst von in diesem Garten stehenden Bäumen der landwirtschaflichen Urproduktion zuzuzählen. (T4)
- 10 ObS 63/99h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 63/99h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084571
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBS00015_8700000_001