Die Revision ist nicht berechtigt.
§ 148 BSVG bestimmt, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die entsprechenden Bestimmungen des ASVG mit hier nicht wesentlichen Änderungen anzuwenden sind. Gemäß § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 1/29 ausgesprochen, daß in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die dem Betrieb und daher der Urproduktion zuzuzählen sind, in den Kreis der versicherten Tätigkeiten einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gewinnung der Produkte für die Vermarktung oder für den eigenen Bedarf erfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verletzung eines Versicherten, die sich beim Entasten von Bäumen nach der Schlägerung in einem zum Betrieb gehörigen Wald ereigneten; ein Teil des Holzes war für die Vermarktung bestimmt, während das Holz, bei dessen Bearbeitung sich der Unfall ereignete, für den Gebrauch im Haushalt vorgesehen war. Die Forstwirtschaft bildete in diesem Fall einen Erwerbszweig der Nebenerwerbslandwirtschaft.Paragraph 148, BSVG bestimmt, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung die entsprechenden Bestimmungen des ASVG mit hier nicht wesentlichen Änderungen anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 1/29 ausgesprochen, daß in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die dem Betrieb und daher der Urproduktion zuzuzählen sind, in den Kreis der versicherten Tätigkeiten einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gewinnung der Produkte für die Vermarktung oder für den eigenen Bedarf erfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Verletzung eines Versicherten, die sich beim Entasten von Bäumen nach der Schlägerung in einem zum Betrieb gehörigen Wald ereigneten; ein Teil des Holzes war für die Vermarktung bestimmt, während das Holz, bei dessen Bearbeitung sich der Unfall ereignete, für den Gebrauch im Haushalt vorgesehen war. Die Forstwirtschaft bildete in diesem Fall einen Erwerbszweig der Nebenerwerbslandwirtschaft.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Bearbeitung des Hausgartens der Tochter nur der Versorgung des eigenen Haushaltes diente. Auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Land(Forst)wirt verrichtet werden, sind aber nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bilden, sohin in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist. Dies trifft bei einem Hausgarten, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wird, nicht zu. Die Situation ist hier nicht anders als bei Nichtlandwirten, die zur persönlichen Versorgung einen Hausgarten betreuen. Auch bei einem Landwirt ist diese Tätigkeit nicht Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern Annex des Haushaltes. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin stand daher nicht nach § 175 Abs. 1 ASVG unter Unfallversicherungsschutz. Die Frage, welche Auswirkungen es andernfalls hätte, daß die Klägerin die Bewirtschaftung des Hausgartens ihrer Tochter nicht gemeldet und für diese Fläche keine Beiträge entrichtet hat, ist daher nicht entscheidungswesentlich, so daß hierauf nicht eingegangen werden muß. Die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Hausgarten nur der persönlichen Versorgung diente und nicht Gegenstand einer landwirtschaftlichen Erwerbsquelle war.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Bearbeitung des Hausgartens der Tochter nur der Versorgung des eigenen Haushaltes diente. Auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Land(Forst)wirt verrichtet werden, sind aber nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bilden, sohin in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist. Dies trifft bei einem Hausgarten, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wird, nicht zu. Die Situation ist hier nicht anders als bei Nichtlandwirten, die zur persönlichen Versorgung einen Hausgarten betreuen. Auch bei einem Landwirt ist diese Tätigkeit nicht Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern Annex des Haushaltes. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin stand daher nicht nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG unter Unfallversicherungsschutz. Die Frage, welche Auswirkungen es andernfalls hätte, daß die Klägerin die Bewirtschaftung des Hausgartens ihrer Tochter nicht gemeldet und für diese Fläche keine Beiträge entrichtet hat, ist daher nicht entscheidungswesentlich, so daß hierauf nicht eingegangen werden muß. Die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Hausgarten nur der persönlichen Versorgung diente und nicht Gegenstand einer landwirtschaftlichen Erwerbsquelle war.
Gemäß § 175 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten in einem land(forst)wirtchaftlichen Betrieb auch Unfälle bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer als Arbeitsunfälle, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei solchen Unfällen sohin nur dann, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient. Dies ist dann der Fall, wenn im Haushalt ein Teil der landwirtschaftlichen Produkte verbraucht wird und die Kosten des Haushaltes von den Erträgnissen der Landwirtschaft bestritten werden. Bei Kleinstbetrieben ist daher streng zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit Grundlage des Haushaltes ist, oder ob nicht eine andere Beschäftigung, beispielsweise als Dienstnehmer die Grundlage ist (Schrammel, VersRdSch 1970, 140 ff [149]). Der Haushalt kann dem landwirtschaftlichen Betrieb nur wesentlich dienen, wenn dieser nicht so klein ist, daß der Haushalt dem Betrieb gleichwertig oder ihm sogar an Bedeutung überlegen ist. Dient die Haushaltung nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wie dies zB bei Arbeitern, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und durch ihre kleine Landwirtschaft ihre Lebenshaltung nur in gewissem Umfang verbessern und verbilligen wollen, ohne daß die Haushaltung dadurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhält, untersteht sie nicht dem Versicherungsschutz nach dieser Norm (Lauterbach, Unfallversicherung 56.ErgLfg 1117 zur entsprechenden Bestimmung des § 777 RVO).Gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten in einem land(forst)wirtchaftlichen Betrieb auch Unfälle bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer als Arbeitsunfälle, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei solchen Unfällen sohin nur dann, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient. Dies ist dann der Fall, wenn im Haushalt ein Teil der landwirtschaftlichen Produkte verbraucht wird und die Kosten des Haushaltes von den Erträgnissen der Landwirtschaft bestritten werden. Bei Kleinstbetrieben ist daher streng zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit Grundlage des Haushaltes ist, oder ob nicht eine andere Beschäftigung, beispielsweise als Dienstnehmer die Grundlage ist (Schrammel, VersRdSch 1970, 140 ff [149]). Der Haushalt kann dem landwirtschaftlichen Betrieb nur wesentlich dienen, wenn dieser nicht so klein ist, daß der Haushalt dem Betrieb gleichwertig oder ihm sogar an Bedeutung überlegen ist. Dient die Haushaltung nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wie dies zB bei Arbeitern, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und durch ihre kleine Landwirtschaft ihre Lebenshaltung nur in gewissem Umfang verbessern und verbilligen wollen, ohne daß die Haushaltung dadurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhält, untersteht sie nicht dem Versicherungsschutz nach dieser Norm (Lauterbach, Unfallversicherung 56.ErgLfg 1117 zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 777, RVO).
Nach den Feststellungen betrieb die Klägerin eine Kleinstlandwirtschaft, in deren Rahmen nur (einschließlich der Pachtflächen) 68 ar Weingarten bewirtschaftet wurden. Der Lebensunterhalt der Familie wird und wurde immer im wesentlichen durch die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bestritten. Unter diesen Umständen kann unter Anlegung der oben dargestellten Kriterien nicht davon ausgegangen werden, daß der Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich diente. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 3 Z 1 ASVG sind daher schon aus diesem Grund nicht gegeben, so daß es sich erübrigt, auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage einzugehen, ob der Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß die für den Haushalt bestimmten Arbeiten auch in einem räumlichen Naheverhältnis zum Haushalt durchgeführt werden.Nach den Feststellungen betrieb die Klägerin eine Kleinstlandwirtschaft, in deren Rahmen nur (einschließlich der Pachtflächen) 68 ar Weingarten bewirtschaftet wurden. Der Lebensunterhalt der Familie wird und wurde immer im wesentlichen durch die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bestritten. Unter diesen Umständen kann unter Anlegung der oben dargestellten Kriterien nicht davon ausgegangen werden, daß der Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich diente. Die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind daher schon aus diesem Grund nicht gegeben, so daß es sich erübrigt, auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage einzugehen, ob der Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß die für den Haushalt bestimmten Arbeiten auch in einem räumlichen Naheverhältnis zum Haushalt durchgeführt werden.
Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.