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Rechtssatz RS0085052×

Rechtssatz RS0085052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085052

Geschäftszahl

10ObS267/92; 10ObS49/96

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Rechtssatz

Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann wesentlich, wenn der Betrieb nicht so klein ist, daß der Haushalt dem Betrieb gleichwertig oder sogar überlegen ist. Dies ist etwa bei Arbeitern der Fall, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und durch ihre kleine Landwirtschaft ihre Lebenserhaltung nur verbessern und verbilligen wollen, ohne daß die Haushaltung dadurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhält.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 267/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 267/92
    Veröff: SSV-NF 6/146
  • 10 ObS 49/96
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 49/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085052

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_003