Rechtssatz RS0085052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085052
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Rechtssatz
Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann wesentlich, wenn der Betrieb nicht so klein ist, daß der Haushalt dem Betrieb gleichwertig oder sogar überlegen ist. Dies ist etwa bei Arbeitern der Fall, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und durch ihre kleine Landwirtschaft ihre Lebenserhaltung nur verbessern und verbilligen wollen, ohne daß die Haushaltung dadurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085052
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_003