Entscheidungsgründe:
Der am 27.2.1930 geborene Kläger bezieht die Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und besitzt eine landwirtschaftliche Liegenschaft in der Größe von 0,99 ha, die aus Wiese, Wald und Ackerland besteht. Er hält auf der Liegenschaft eine Geiß und vier Hasen, die ebenso wie das vorhandene Wirtschaftsobst nur für den Eigengebrauch bestimmt sind. Der Einheitswert beträgt S 6.000,--. Am 3.11.1994 war er damit beschäftigt, Holz zu schneiden, das zum Teil aus dem eigenen Wald, zum Teil von alten Obstbäumen und zum Teil aus altem Bauholz bestand. Das Holz war teilweise als Brennholz und zum Teil auch für Ausbesserungsarbeiten am Hasenstall bestimmt. Bei diesen Holzarbeiten stolperte der Kläger; er brach sich die 8. Rippe links.
Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.1.1995 wurde das Ereignis vom 3.11.1994 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Nach der Begründung des Bescheides sei das Ereignis nicht im Zusammenhang mit einer die Versicherung begründenden Beschäftigung eingetreten, sondern beim Brennholzschneiden für einen Haushalt, der nicht wesentlich einem landwirtschaftlichen Betrieb diene.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger, das Ereignis vom 3.11.1994 als Arbeitsunfall anzukennen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt.
Das Erstgericht wies das Begehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem Ereignis vom 3.11.1994 um einen Arbeitsunfall handle, ab. Da sich der Unfall beim Aufarbeiten von Holz ereignet habe, das für einen Haushalt bestimmt gewesen sei, der nicht wesentlich einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene, handle es sich um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG.Das Erstgericht wies das Begehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem Ereignis vom 3.11.1994 um einen Arbeitsunfall handle, ab. Da sich der Unfall beim Aufarbeiten von Holz ereignet habe, das für einen Haushalt bestimmt gewesen sei, der nicht wesentlich einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene, handle es sich um keinen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei unstrittig gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BSVG unfallversichert. Nach § 148 BSVG gelten hinsichtlich der Leistung der Unfallversicherung die entsprechenden Bestimmungen des ASVG. Danach seien Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Nach § 175 Abs 3 Z 1 ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich diene. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft kenne das Gesetz daher zwei Kategorien von Arbeitsunfällen, nämlich solche, die sich bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ereignen und solche, die damit direkt nichts zu tun hätten, sondern sich bei einer Haushaltstätigkeit im weitesten Sinn ereignen, wobei nur hier gefordert werde, daß der betreffende Haushalt der Land- und Forstwirtschaft wesentlich dienen müsse. Hätte daher der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nur zugekauftes Holz als Brennholz aufbereitet, würde es sich um eine reine Haushaltstätigkeit handeln. Der Kläger habe aber neben altem Bauholz auch Holz aus dem eigenen Wald und alte Obstbäume aufgearbeitet, wobei er das Holz - offensichtlich das Bauholz - zum Teil auch zur Ausbesserung des Hasenstalles verwenden wollte. Insgesamt sei die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers keine hauswirtschaftliche Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Eine solche Tätigkeit stehe auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Haushalt nicht wesentlich der Land- und Forstwirtschaft diene.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei unstrittig gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unfallversichert. Nach Paragraph 148, BSVG gelten hinsichtlich der Leistung der Unfallversicherung die entsprechenden Bestimmungen des ASVG. Danach seien Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG). Nach Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich diene. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft kenne das Gesetz daher zwei Kategorien von Arbeitsunfällen, nämlich solche, die sich bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ereignen und solche, die damit direkt nichts zu tun hätten, sondern sich bei einer Haushaltstätigkeit im weitesten Sinn ereignen, wobei nur hier gefordert werde, daß der betreffende Haushalt der Land- und Forstwirtschaft wesentlich dienen müsse. Hätte daher der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nur zugekauftes Holz als Brennholz aufbereitet, würde es sich um eine reine Haushaltstätigkeit handeln. Der Kläger habe aber neben altem Bauholz auch Holz aus dem eigenen Wald und alte Obstbäume aufgearbeitet, wobei er das Holz - offensichtlich das Bauholz - zum Teil auch zur Ausbesserung des Hasenstalles verwenden wollte. Insgesamt sei die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers keine hauswirtschaftliche Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Eine solche Tätigkeit stehe auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Haushalt nicht wesentlich der Land- und Forstwirtschaft diene.