Rechtssatz RS0084486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084486
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Rechtssatz
Die Tätigkeit in einem Hausgarten, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wird, ist auch bei einem Landwirt nicht Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern Annex des Haushaltes. Sie steht daher nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 267/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 267/92
Veröff: SSV-NF 6/146
- 10 ObS 49/96
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 49/96
Beisatz: Ein Unfall, den ein Nebenerwerbslandwirt beim Zerkleinern von Holz für den eigenen Haushalt erleidet, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T1)
- 10 ObS 2437/96x
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2437/96x
Vgl; Beisatz: Dient ein Hausgarten der Einnahmenerzielung durch Verkauf des darin gezogenen Obstes, so ist das Pflücken von Obst von in diesem Garten stehenden Bäumen der landwirtschaflichen Urproduktion zuzuzählen. (T2)
- 10 ObS 128/18y
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 128/18y
Vgl; Beisatz: Hier: Privates Training mit Bergrettungshund steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084486
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_001