Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der Klägerin nicht beantwortete Revision der beklagten Partei ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der Klägerin nicht beantwortete Revision der beklagten Partei ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen handelte es sich beim Hausgarten, in welchem der Kirschbaum stand, von dem die Klägerin beim Pflücken von Obst stürzte und sich verletzte - anders als in dem in SSV-NF 6/146 behandelten und veröffentlichten Fall - nicht um einen solchen, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wurde; dieser Garten diente vielmehr der Einnahmenerzielung durch Verkauf des Obstes im überwiegendem Ausmaß an das Lagerhaus, im geringeren Ausmaß (so auch den Kirschbaum betreffend) der ebenfalls entgeltlichen Veräußerung an Nachbarn und Bekannte. Schon daraus ergibt sich - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daß kein bloßer Annex zum Haushalt, sondern sehr wohl zum landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestand, wie dies der Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 1/29 hervorgehoben hatte. Insoweit war das Pflücken der Kirschen hier tatsächlich der landwirtschaflichen Urproduktion zuzuzählen und stand damit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (vgl hiezu auch etwa SSV-NF 3/146, 10 ObS 89/89 und 10 ObS 49/96 - letztere beide nicht veröffentlicht). Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch zu jener vom Senat erst jüngst am 22.10.1996 zu 10 ObS 2390/96k gefällten, worin der Sturz eines Eisen- und Maschinenhändlers von einem Baum im Garten des Wohnhauses anläßlich des Erntens von Nüssen nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, weil dort - anders als hier - die eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkte ganz eindeutig im Vordergrund gestanden waren: Das Ernten der Nüsse an einem Feiertag war nämlich (so die Prozeßbehauptungen und Feststellungen) vom Versicherten lediglich in der Absicht erfolgt, einem Freund und Geschäftspartner, der dem Kläger gefälligerweise gelegentlich seine Werkstätte zur Durchführung vereinzelter Reparaturen zur Verfügung stellte, diese Nüsse zu schenken, "um sich sein Wohlwollen zu erhalten".1. Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen handelte es sich beim Hausgarten, in welchem der Kirschbaum stand, von dem die Klägerin beim Pflücken von Obst stürzte und sich verletzte - anders als in dem in SSV-NF 6/146 behandelten und veröffentlichten Fall - nicht um einen solchen, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wurde; dieser Garten diente vielmehr der Einnahmenerzielung durch Verkauf des Obstes im überwiegendem Ausmaß an das Lagerhaus, im geringeren Ausmaß (so auch den Kirschbaum betreffend) der ebenfalls entgeltlichen Veräußerung an Nachbarn und Bekannte. Schon daraus ergibt sich - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daß kein bloßer Annex zum Haushalt, sondern sehr wohl zum landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestand, wie dies der Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 1/29 hervorgehoben hatte. Insoweit war das Pflücken der Kirschen hier tatsächlich der landwirtschaflichen Urproduktion zuzuzählen und stand damit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz vergleiche hiezu auch etwa SSV-NF 3/146, 10 ObS 89/89 und 10 ObS 49/96 - letztere beide nicht veröffentlicht). Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch zu jener vom Senat erst jüngst am 22.10.1996 zu 10 ObS 2390/96k gefällten, worin der Sturz eines Eisen- und Maschinenhändlers von einem Baum im Garten des Wohnhauses anläßlich des Erntens von Nüssen nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, weil dort - anders als hier - die eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkte ganz eindeutig im Vordergrund gestanden waren: Das Ernten der Nüsse an einem Feiertag war nämlich (so die Prozeßbehauptungen und Feststellungen) vom Versicherten lediglich in der Absicht erfolgt, einem Freund und Geschäftspartner, der dem Kläger gefälligerweise gelegentlich seine Werkstätte zur Durchführung vereinzelter Reparaturen zur Verfügung stellte, diese Nüsse zu schenken, "um sich sein Wohlwollen zu erhalten".
2. Dennoch ist die Rechtssache - auch wenn die Vorfrage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, zu bejahen ist - noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens amtswegig formulierte und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommene - Spruch des Ersturteils nicht dem Gesetz entspricht. Ein Anspruch darauf, daß die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" (gemeint offenbar im Sinne der §§ 189 ff ASVG) ist völlig unbestimmt. Ein derartiger Spruch ist auch nicht umdeutbar in ein Feststellungsbegehren, weil die Urteile der Vorinstanzen keine Tatsachenfeststellungen über eine Gesundheitsstörung (als Folge ihres Arbeitsunfalles) im Sinne des § 65 Abs 2 ASGG - zumindest bei Schluß der Verhandlung erster Instanz - enthalten (ausführlich SSV-NF 8/14). Ebenfalls wurden keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG ermöglichen würden (SSV-NF 8/81). Da - wie ausgeführt - bei der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin (erforderlichenfalls durch richterliche Anleitung) dazu anzuhalten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach § 82 Abs 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 1/35, 7/43).2. Dennoch ist die Rechtssache - auch wenn die Vorfrage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, zu bejahen ist - noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens amtswegig formulierte und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommene - Spruch des Ersturteils nicht dem Gesetz entspricht. Ein Anspruch darauf, daß die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" (gemeint offenbar im Sinne der Paragraphen 189, ff ASVG) ist völlig unbestimmt. Ein derartiger Spruch ist auch nicht umdeutbar in ein Feststellungsbegehren, weil die Urteile der Vorinstanzen keine Tatsachenfeststellungen über eine Gesundheitsstörung (als Folge ihres Arbeitsunfalles) im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, ASGG - zumindest bei Schluß der Verhandlung erster Instanz - enthalten (ausführlich SSV-NF 8/14). Ebenfalls wurden keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ermöglichen würden (SSV-NF 8/81). Da - wie ausgeführt - bei der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin (erforderlichenfalls durch richterliche Anleitung) dazu anzuhalten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach Paragraph 82, Absatz 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 1/35, 7/43).
Aus diesem Grunde waren die Urteile der Vorinstanzen zur Gänze aufzuheben und die Sache - in Stattgebung der Revision - an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Ein Kostenvorbehalt hatte zu entfallen, weil sie die Klägerin weder am Berufungs- noch am Revisionsverfahren beteiligt hat.