Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen ereignen. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben und erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die im oben genannten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei sogenannte Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten abzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (SSV-NF 4/32 mwN, 8/31; zuletzt 10 ObS 2095/96b). Der Unfallversicherungsschutz ist aber dabei keineswegs nur auf berufsspezifische Tätigkeiten eingeschränkt: So wurde etwa in der Entscheidung SSV-NF 2/107 ausgesprochen, daß ein selbständiger technischer Zeichner, der die Einrichtungsgegenstände seines Büros ausbessert, bei dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz steht, weil eine zweckmäßige, den beruflichen Notwendigkeiten angepaßte Büroausstattung Voraussetzung für die Abwicklung der selbständigen Existenz ist. In der Entscheidung SSV-NF 8/81 hielt der Senat die Befestigung einer vom Sturm heruntergerissenen Rohrmatte an einem Maschendrahtzaun, der die Zufahrt zum Lagerraum eines Obst- und Gemüsehändlers sicherte, als unfallversicherungsgeschützte Tätigkeit, weil diese Zufahrt wesentlich betrieblichen Zwecken diente und die Tätigkeit, die der Kläger dort entfaltete, mit dem Gewerbebetrieb in einem engen Zusammenhang stand.Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen ereignen. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben und erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die im oben genannten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei sogenannte Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten abzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (SSV-NF 4/32 mwN, 8/31; zuletzt 10 ObS 2095/96b). Der Unfallversicherungsschutz ist aber dabei keineswegs nur auf berufsspezifische Tätigkeiten eingeschränkt: So wurde etwa in der Entscheidung SSV-NF 2/107 ausgesprochen, daß ein selbständiger technischer Zeichner, der die Einrichtungsgegenstände seines Büros ausbessert, bei dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz steht, weil eine zweckmäßige, den beruflichen Notwendigkeiten angepaßte Büroausstattung Voraussetzung für die Abwicklung der selbständigen Existenz ist. In der Entscheidung SSV-NF 8/81 hielt der Senat die Befestigung einer vom Sturm heruntergerissenen Rohrmatte an einem Maschendrahtzaun, der die Zufahrt zum Lagerraum eines Obst- und Gemüsehändlers sicherte, als unfallversicherungsgeschützte Tätigkeit, weil diese Zufahrt wesentlich betrieblichen Zwecken diente und die Tätigkeit, die der Kläger dort entfaltete, mit dem Gewerbebetrieb in einem engen Zusammenhang stand.
Derartige Zurechnungskriterien fehlen jedoch bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Klägers, der an einem Feiertag in seinem Garten Nüsse erntete. Bei objektiver Betrachtung stehen bei einer solchen Tätigkeit eigenwirtschaftliche Gesichtspunkte ganz im Vordergrund. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kläger beabsichtigte, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können. Das Ernten von Nüssen für den Freund und Geschäftspartner stellte eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung dar. Es soll nicht verkannt werden, daß ein Versicherter bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, sondern nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen kann. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muß jedoch auch bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Die Abgrenzung des Versicherungsschutzes ist in solchen Fällen schwierig. Würde man allerdings den Rahmen weiter ziehen und den Versicherungsschutz für unternehmensfremde Gefälligkeitsleistungen anerkennen, die lediglich aus Anlaß der auf den Geschäftsbeziehungen beruhenden Bekanntschaft erwiesen werden, so wäre eine klare Scheidung von versicherten Tätigkeiten und privaten Handlungen unter Menschen, die auch geschäftliche Beziehungen unterhalten, kaum noch möglich; dann wäre es unter Umständen geboten, die Betätigung in Vereinen und Gesellschaften verschiedener Art, die Teilnahme an lokalen geselligen Veranstaltungen und dergleichen mehr als Auswirkung des Unternehmens unter Versicherungsschutz zu stellen. Bei unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten muß deshalb zur Bejahung des Versicherungsschutzes die Gefälligkeit als Kundendienst eng mit dem Betrieb zusammenhängen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten, kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen steht (SSV-NF 6/21 mwN).
In dem hier zu beurteilenden Fall ist der Zusammenhang der unternehmensfremden Gefälligkeitsleistung (Nußernte) mit dem Betrieb des Klägers nach Ansicht des Senates zu locker, um Versicherungsschutz begründen zu können. Nach den Feststellungen hatte der Kläger für die gelegentliche Benützung der Werkstatt eines Freundes und Geschäftspartners kein Entgelt zu leisten. Das Ernten von Nüssen in der Absicht, ihm diese Nüsse zu schenken, um sich sein Wohlwollen zu erhalten, ist unter den dargestellten Umständen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten und steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG.