Das vom Kläger (gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO) beantwortete Rechtsmittel, welches gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 zulässig ist, ist im Ergebnis nicht berechtigt. Eine derartige Rechtsfrage läge hier ohnedies vor, da der Fachsenat des Obersten Gerichtshofes einen vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht zu beurteilen hatte und der Entscheidung damit über den Anlaßfall hinaus erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung zukommt.Das vom Kläger (gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) beantwortete Rechtsmittel, welches gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig ist, ist im Ergebnis nicht berechtigt. Eine derartige Rechtsfrage läge hier ohnedies vor, da der Fachsenat des Obersten Gerichtshofes einen vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht zu beurteilen hatte und der Entscheidung damit über den Anlaßfall hinaus erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiebei folgendes erwogen:
1.) Nach der vom Berufungsgericht als entscheidungstragend herangezogenen Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen (im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich "bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, ereignen". Diese Bestimmung wurde erst durch die 9.ASVG-Nov BGBl 1962/13 (Art III Z 2 lit b) eingeführt. Nach § 4 ASVG sind in erster Linie die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert; Abs 1 Z 1 leg cit); Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird". Nach der Rechtsprechung dieses Senates handelt es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit dann nicht um eine solche, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wenn sie nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, daß die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (SSV-NF 6/123). So kam der Oberste Gerichtshof in eben dieser Entscheidung zum Ergebnis, daß ein Mitglied des Österreichischen Bergrettungsdienstes beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden war, und der hiebei tödlich verunglückte, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle stand. Ob im Hinblick auf den vom Erstgericht festgestellten und von der beklagten Partei bereits in erster Instanz (ON 4) ausdrücklich außer Streit gestellten Werkvertrag (wie er auch aus dem Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg an die beklagte Partei am 10.2.1994 - Blatt 10 des Anstaltsaktes - hervorgeht) der Kläger bei der Messe einen Tätigkeitsbereich wie ein Dienstnehmer der die Messe veranstaltenden Berufsinnung (mit Eingliederung in einen Betrieb: vgl SSV-NF 7/21) entfaltete oder aber als weisungsfrei unter Eigenverantwortung handelnder Optikermeister eine typische, von der Innung notwendigerweise ausgelagerte Tätigkeit verrichtete (wie dies die Rekurswerberin vermeint), braucht nach Auffassung des erkennenden Senates deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil beim Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ohnedies bereits die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG vorliegen.1.) Nach der vom Berufungsgericht als entscheidungstragend herangezogenen Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen (im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich "bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, ereignen". Diese Bestimmung wurde erst durch die 9.ASVG-Nov BGBl 1962/13 (Artikel römisch drei, Ziffer 2, Litera b,) eingeführt. Nach Paragraph 4, ASVG sind in erster Linie die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert; Absatz eins, Ziffer eins, leg cit); Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird". Nach der Rechtsprechung dieses Senates handelt es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit dann nicht um eine solche, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, wenn sie nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird. Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt nämlich voraus, daß die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (SSV-NF 6/123). So kam der Oberste Gerichtshof in eben dieser Entscheidung zum Ergebnis, daß ein Mitglied des Österreichischen Bergrettungsdienstes beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden war, und der hiebei tödlich verunglückte, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle stand. Ob im Hinblick auf den vom Erstgericht festgestellten und von der beklagten Partei bereits in erster Instanz (ON 4) ausdrücklich außer Streit gestellten Werkvertrag (wie er auch aus dem Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg an die beklagte Partei am 10.2.1994 - Blatt 10 des Anstaltsaktes - hervorgeht) der Kläger bei der Messe einen Tätigkeitsbereich wie ein Dienstnehmer der die Messe veranstaltenden Berufsinnung (mit Eingliederung in einen Betrieb: vergleiche SSV-NF 7/21) entfaltete oder aber als weisungsfrei unter Eigenverantwortung handelnder Optikermeister eine typische, von der Innung notwendigerweise ausgelagerte Tätigkeit verrichtete (wie dies die Rekurswerberin vermeint), braucht nach Auffassung des erkennenden Senates deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil beim Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ohnedies bereits die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vorliegen.
2.) Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle solche, "die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen"; der Unfallversicherungsschutz von - wie hier - Selbständigen wird durch die Kammermitgliedschaft erworben (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall ASVG), wie dies hier für den Kläger unstrittig zutrifft. Er erstreckt sich daher nach der vorstehenden Definition auf Tätigkeiten, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Dazu zählen alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz tauglich darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (SSV-NF 2/107 = SVSlg 34.783, SSV-NF 3/67, 8/81). Beides trifft hier zu.2.) Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle solche, "die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen"; der Unfallversicherungsschutz von - wie hier - Selbständigen wird durch die Kammermitgliedschaft erworben (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Fall ASVG), wie dies hier für den Kläger unstrittig zutrifft. Er erstreckt sich daher nach der vorstehenden Definition auf Tätigkeiten, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Dazu zählen alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz tauglich darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (SSV-NF 2/107 = SVSlg 34.783, SSV-NF 3/67, 8/81). Beides trifft hier zu.
3.) Daß eine dem gesamten Berufsstand der Optiker und Gehörgeräteakustiker gewidmete mehrtägige Fachmesse, bei der den Besuchern neben reiner Information und (mündlicher, wohl auch prospektmäßiger etc) Aufklärung über wissenswerte Belange ua auch Testgeräte zur Erkennung von Sinnesorganmängeln samt (Fach)Beratung im Anschluß an das Vorliegen vor allem negativer Ergebnisse und Erkenntnisse geboten werden, jedenfalls für die Abwicklung der selbständigen Existenz der Berufsangehörigen dieser Berufsgruppe im Anschluß an ein derartiges Messeereignis förderlich ist, kann wohl ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers während der viertägigen Messe jeweils von 9 bis 18 Uhr standen demgemäß nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausschließlich sog Ausübungshandlungen in seiner Rolle als selbständiger Optikermeister, wobei speziell für das Fachberatungsgespräch der den Sehtest-Computer in Anspruch nehmenden Personen auch nur ein solcher Optikermeister in Frage gekommen ist. Gerade dieser Aspekt der Messetätigkeit war damit auch eine durch die Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit, sodaß der Kläger auch gegen alle Gefahren geschützt war, denen er in dieser Rolle als selbständig Erwerbstätiger ausgesetzt war.
In seiner in SSV-NF 6/21 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, unter Unfallversicherungsschutz stehen können, wenn sie zur mittelbaren Förderung des Betriebes wie etwa zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens unternommen werden und eng mit dem Betrieb zusammenhängen. Es liegt nun wohl naturgemäß in der Sache einer derartigen Kundenberatung, daß solche Personen - auch wenn der Kläger für sich selbst nicht Reklame treiben durfte - doch das zugehörige Geschäft ihres Beraters und Betreuers in Erfahrung bringen, sich speziell zum dortigen Gewerbetreibenden, den sie am Messestand kennengelernt haben, begeben und damit auch eine nicht eigenwerblich entfaltete Tätigkeit somit indirekte betriebliche Auswirkungen zumindest haben könnte. Auch wenn die den Personen und Kunden vermittelten Kenntnisse nicht den individuellen Betrieb des Klägers betrafen - dies schon deshalb, weil er nach seinem eigenen (in erster Instanz unbestritten gebliebenen) Vorbringen in der Streitverhandlung vom 14.2.1996 über gar kein eigenes Optikergeschäft verfügt (AS 19) -, so betrafen sie doch die Interessen der ganzen von ihm repräsentierten Berufsgruppe und waren damit geeignet, allenfalls später für die betriebliche Tätigkeit auch seiner Person als selbständiger Vertreter anderer Optikermeister und -betriebe (AS 19) nutzbar gemacht zu werden; zwischen der Tätigkeit des Klägers und jener im Rahmen der Berufsorganisation bestand somit ein durchaus auch wirtschaftlicher wesentlicher Zusammenhang (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, II 482 g und 482 i). Damit ging der Oberste Gerichtshof über die früher etwa vom Oberlandesgericht Linz in den in SVSlg 32.736 und 37.490 veröffentlichten Entscheidungen hinaus, worin dieses ausgesprochen hatte, daß Formen indirekter Werbung wie etwa das bloße Repräsentieren eines Gewerbetreibenden bei einer öffentlichen Veranstaltung oder das bloße Herstellen und Pflegen von persönlichen Kontakten, um daraus vielleicht später eine geschäftliche Verbindung zu knüpfen, nicht geschützt sei. Der erkennende Senat geht vielmehr - in Übernahme der Grundsätze aus der zitierten Vorentscheidung SSV-NF 6/21 - davon aus, daß der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte Gesamtzusammenhang im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie - wie hier - zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne daß (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein mußte und ohne daß es erforderlich war, daß es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte (vgl EvBl 1976/169 = SVSlg 23.136).In seiner in SSV-NF 6/21 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, unter Unfallversicherungsschutz stehen können, wenn sie zur mittelbaren Förderung des Betriebes wie etwa zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens unternommen werden und eng mit dem Betrieb zusammenhängen. Es liegt nun wohl naturgemäß in der Sache einer derartigen Kundenberatung, daß solche Personen - auch wenn der Kläger für sich selbst nicht Reklame treiben durfte - doch das zugehörige Geschäft ihres Beraters und Betreuers in Erfahrung bringen, sich speziell zum dortigen Gewerbetreibenden, den sie am Messestand kennengelernt haben, begeben und damit auch eine nicht eigenwerblich entfaltete Tätigkeit somit indirekte betriebliche Auswirkungen zumindest haben könnte. Auch wenn die den Personen und Kunden vermittelten Kenntnisse nicht den individuellen Betrieb des Klägers betrafen - dies schon deshalb, weil er nach seinem eigenen (in erster Instanz unbestritten gebliebenen) Vorbringen in der Streitverhandlung vom 14.2.1996 über gar kein eigenes Optikergeschäft verfügt (AS 19) -, so betrafen sie doch die Interessen der ganzen von ihm repräsentierten Berufsgruppe und waren damit geeignet, allenfalls später für die betriebliche Tätigkeit auch seiner Person als selbständiger Vertreter anderer Optikermeister und -betriebe (AS 19) nutzbar gemacht zu werden; zwischen der Tätigkeit des Klägers und jener im Rahmen der Berufsorganisation bestand somit ein durchaus auch wirtschaftlicher wesentlicher Zusammenhang vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, römisch zwei 482 g und 482 i). Damit ging der Oberste Gerichtshof über die früher etwa vom Oberlandesgericht Linz in den in SVSlg 32.736 und 37.490 veröffentlichten Entscheidungen hinaus, worin dieses ausgesprochen hatte, daß Formen indirekter Werbung wie etwa das bloße Repräsentieren eines Gewerbetreibenden bei einer öffentlichen Veranstaltung oder das bloße Herstellen und Pflegen von persönlichen Kontakten, um daraus vielleicht später eine geschäftliche Verbindung zu knüpfen, nicht geschützt sei. Der erkennende Senat geht vielmehr - in Übernahme der Grundsätze aus der zitierten Vorentscheidung SSV-NF 6/21 - davon aus, daß der im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geforderte Gesamtzusammenhang im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie - wie hier - zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne daß (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein mußte und ohne daß es erforderlich war, daß es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte vergleiche EvBl 1976/169 = SVSlg 23.136).
Damit ist aber auch nicht weiter schädlich, daß der Kläger im konkreten Fall während der Messe keine Eigenwerbung betrieb und es sich nicht um eine für ein einzelnes Unternehmen (seiner Person oder eines von ihm als selbständiger Vertreter repräsentierten anderen Optikermeisters) allein ausgerichtete Informations- und Werbeveranstaltung handelte, entfaltete er doch jedenfalls in Vertretung der Innung eine solche für alle Optiker des Messeortes und damit mittelbar selbstredend auch eine seinen eigenen Geschäftsbeziehungen dienende und förderliche Tätigkeit. Damit ist aber davon auszugehen, daß alle diese geschäftlichen Rücksichten die Teilnahme des Klägers an der S***** Messe zu einer betrieblichen Tätigkeit machten.
4.) Da sich die Verletzung des Klägers auf dem Weg zum Transportmittel der unmittelbar nach Messeschluß wegzuführenden Ausstellungsstücke ereignete, stand auch dieser Weg in ursächlichem Zusammenhang mit der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen passierte der Unfall hiebei auch auf dem direkten (also kürzesten) Weg vom Ausstellerausgang zum Parkplatz, sodaß den Kläger auch kein Vorwurf eines nicht unfallgeschützten Ab- oder Umweges träfe.
5.) Dem Rekurs war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben. Das Erstgericht wird sich somit mit den Anspruchsvoraussetzungen der begehrten Leistung im zweiten Rechtsgang zu befassen haben.
6.) Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten der zulässigerweise erhobenen und auch zweckmäßigen Rekursbeantwortung des Klägers ist in § 52 ZPO begründet. Die beklagte Partei hat ihrerseits zutreffend (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) für ihr Rechtsmittel keine Kosten verzeichnet.6.) Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten der zulässigerweise erhobenen und auch zweckmäßigen Rekursbeantwortung des Klägers ist in Paragraph 52, ZPO begründet. Die beklagte Partei hat ihrerseits zutreffend (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) für ihr Rechtsmittel keine Kosten verzeichnet.