Rechtssatz RS0084264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084264
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 63/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 63/92
Veröff: SZ 65/148 = SSV-NF 6/123
- 10 ObS 284/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 284/92
Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T1)
- 10 ObS 2111/96f
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2111/96f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines selbständigen Handelsvertreters im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er als selbständiger Unternehmer ("Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte. (T2)
- 10 ObS 2095/96b
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3)
- 10 ObS 312/97y
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
Auch; Beis wie T1 nur: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr. (T4)
- 10 ObS 39/02m
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 39/02m
Beis wie T3; Beisatz: Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, werden nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. (T5); Beisatz: Hier: Unfall eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft (Obmann und Jagdleiter). (T6)
- 10 ObS 196/02z
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt. (T7); Veröff: SZ 2002/98
- 10 ObS 178/12t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8)
- 2 Ob 243/14w
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084264
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_001