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Rechtssatz RS0084264×

Rechtssatz RS0084264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084264

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 63/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 63/92
    Veröff: SZ 65/148 = SSV-NF 6/123
  • 10 ObS 284/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 284/92
    Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T1)
  • 10 ObS 2111/96f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2111/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines selbständigen Handelsvertreters im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er als selbständiger Unternehmer ("Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte. (T2)
  • 10 ObS 2095/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
    Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3)
  • 10 ObS 312/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
    Auch; Beis wie T1 nur: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr. (T4)
  • 10 ObS 39/02m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 39/02m
    Beis wie T3; Beisatz: Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, werden nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. (T5); Beisatz: Hier: Unfall eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft (Obmann und Jagdleiter). (T6)
  • 10 ObS 196/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt. (T7); Veröff: SZ 2002/98
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8)
  • 2 Ob 243/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_001